Beschäftigungsförderung AktiF und AktiF PLUS

AktiF und AktiF Plus sind eine Form der Beschäftigungsförderung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Durch die AktiF- oder AktiF Plus-Zuschüsse werden Arbeitgeber finanziell unterstützt, wenn sie Personen einstellen, die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sind.

Prioritäres Ziel ist es, die Arbeitslosigkeit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu bekämpfen und die Beschäftigung zu steigern.

Die AktiF und AktiF Plus-Beschäftigungsförderung hebt andere bestehende Maßnahmen auf.

 

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Alle AktiF- oder AktiF Plus-Berechtigten müssen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnhaft sein, als nichtbeschäftigte Arbeitsuchende beim Arbeitsamt eingetragen sein, nicht der Schulpflicht unterliegen und nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben.

Bei teilzeitschulpflichtigen Jugendlichen in dualen Ausbildungen ist eine AktiF(PLUS)-Förderung für den Ausbildungsbetrieb möglich.

Welche Zielgruppen haben Anrecht auf eine AktiF-Förderung?

Folgende Zielgruppen sind AktiF-Berechtigte und geben dem Arbeitgeber Anrecht auf einen AktiF-Zuschuss:

  1. Jugendliche unter 26 Jahren, ohne Abitur oder Gesellenzeugnis,
  2. Jugendliche unter 26 Jahren, welche höchstens im Besitz von Abitur oder Gesellenzeugnis und seit mindestens 6 Monaten arbeitslos sind;
  3. Ältere Arbeitsuchende ab 50 Jahre, die ihre vorige Arbeitsstelle unfreiwillig verloren haben;
  4. Langzeitarbeitsuchende, das bedeutet Personen, die seit mindestens 12 Monaten als nichtbeschäftigte Arbeitsuchende beim Arbeitsamt eingetragen sind;
  5. Opfer von Umstrukturierungen, Konkursen, Schließungen u.Ä., die höchstens ein Abitur oder Gesellenzeugnis besitzen.

Wer hat Anrecht auf AktiF PLUS?

AktiF Plus-Berechtigte sind Personen, die größere Schwierigkeiten haben, um sich auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. Sie geben dem Arbeitgeber Anrecht auf einen höheren Vorteil, den AktiF Plus-Zuschuss:

Es handelt sich um nichtbeschäftigte Arbeitsuchende, die mindestens zwei der folgenden vier Vermittlungshemmnisse aufweisen:

  • Eine verminderte Arbeitsfähigkeit;
  • Mindestens 24 Monate als nichtbeschäftigter Arbeitsuchende beim Arbeitsamt eingetragen sein;
  • Kein Abitur oder Gesellenzeugnis besitzen;
  • Weder Deutsch- noch Französischkenntnisse haben ( < Niveau B1).

Welche Arbeitgeber kommen für die Vorteile in Frage?

Alle Arbeitgeber mit Niederlassungseinheit in Belgien können die AktiF- oder AktiF Plus-Beschäftigungsförderung nutzen. Das bedeutet, dass kommerzielle, nicht kommerzielle Arbeitgeber und öffentliche Behörden von dieser Beschäftigungsmaßnahme profitieren können.

Ausgeschlossen sind Leiharbeitsvermittler im Falle von Leiharbeitsverträgen (=Interim).

Wie läuft das Ganze praktisch ab?

Das Arbeitsamt bescheinigt Ihnen, ob Sie die AktiF- oder AktiF PLUS-Bedingungen erfüllen. Hierzu reichen Sie einen Fragebogen beim AktiF-Dienst ein.

Die zuständigen Mitarbeiter/innen bearbeiten Ihre Anfrage und wenn Sie die Bedingungen erfüllen, erhalten Sie eine AktiF(PLUS)-Bescheinigung. Auf dieser Bescheinigung steht vermerkt, ob Sie AktiF oder AktiF PLUS berechtigt sind. Die Bescheinigung ist vier Monate gültig. Die Gültigkeitsdauer ist auf der Bescheinigung vermerkt.

Wenn es zu einer Einstellung kommt, geben Sie die Bescheinigung Ihrem zukünftigen Arbeitgeber. Dieser stellt dann den Antrag auf Förderung beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Sie sollten bei allen Ihren Bewerbungen immer mitteilen, dass Sie im Besitz einer Bescheinigung sind. Achten Sie auch darauf, Ihre Bescheinigung regelmäßig zu erneuern, wenn keine Einstellung stattgefunden hat.

Die Bescheinigung kann nur von einem Arbeitgeber aktiviert werden. Sollten Sie Ihre Arbeit verlieren, müssen Sie einen neuen Antrag stellen.

Und wenn die Einstellung schon stattgefunden hat?

Im Idealfall sind Sie am Einstellungstag im Besitz einer gültigen Bescheinigung. Ist dies nicht der Fall, haben Sie bis zu 20 Tage nach der Einstellung Zeit, Ihren Antrag beim Arbeitsamt einzureichen. Wenn Sie am Vortag der Einstellung die Zugangsbedingungen erfüllten, erhalten Sie die entsprechende Bescheinigung. Wenn die Frist von 20 Tagen allerdings verstrichen ist, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden. Eine Förderung für den Arbeitgeber ist somit nicht mehr möglich.

Wie hoch ist der Zuschuss für den Arbeitgeber?

Ab dem 1. Januar 2024 werden folgende Beträge als Zuschuss gewährt:

 

Allgemeiner Zuschuss

Allgemein vorteilhafter Zuschuss nach Ausbildung

Projektgebundene/
konventionierte Stellen

AktiF

 Jahr 1: 12 x 630 € (7.560 €)
 Jahr 2: 12 x 377 € (4.524 €)

 => max. 12.084 € insgesamt

 Jahr 1: 12 x 630 (7.560 €)
 Jahr 2: 12 x 630 € (7.560 €)

 => max. 15.120 € insgesamt

 Jahr 1:    12 x 1.259 (15.108 €)
 Jahr 2-5: 12 x 1.156 (13.872 €)/Jahr

 => max. 70.596 € insgesamt

AktiF PLUS

 Jahr 1: 12 x 1.259 (15.108 €)
 Jahr 2: 12 x    756 €   (9.072 €)
 Jahr 3: 12 x    377 €   (4.524 €)
 

 => max. 28.704 € insgesamt

 Jahr 1: 12 x 1.259 € (15.108 €)
 Jahr 2: 12 x 1.259 € (15.108 €)
 Jahr 3: 12 x  756    (9.072 €)

 => max. 39.288 € insgesamt

 Jahr 1:    12 x 2.308 € (27.696 €)
 Jahr 2-5: 12 x 2.203 (26.436 €)/Jahr


 => max. 133.440 € insgesamt

Und wenn ich vorher eine Ausbildung im Betrieb absolviere?

Wenn der Arbeitgeber den AktiF- oder AktiF Plus-Berechtigten nach einer bestimmten Ausbildung einstellt, kann er von vorteilhafteren Zuschüssen profitieren.

Dies gilt bei folgenden Ausbildungsmaßnahmen:

  • Individuellen Berufsausbildung im Betrieb (IBU - Ausbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes)
  • Einstiegspraktikum (EPU - Praktikumsform des Arbeitsamtes)
  • Ausbildung im Betrieb (AIB - Ausbildungsmaßnahme der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben)
  • Lehre - mittelständige Lehre über das IAWM (entweder teilzeitschulpflichtige Jugendliche oder Jugendliche, die der Schulpflicht nicht mehr unterliegen und die zu Beginn der Lehre die AktiF(PLUS) Bedingungen erfüllen)
  • Industrielehre

Voraussetzung zum Erhalt der Förderung ist, dass der Arbeitgeber, der einen Kandidaten ausbildet, diesen unmittelbar nach Ausbildungsabschluss einstellt.

Ab dem 1. Januar 2024 werden folgende Beträge als Zuschuss gewährt:

 

Allgemein vorteilhafter Zuschuss nach Ausbildung

AktiF

 Jahr 1: 12 x 630 (7.560 €)
 Jahr 2: 12 x 630 € (7.560 €)

 => max. 15.120 € insgesamt

AktiF PLUS

 Jahr 1: 12 x 1.259 € (15.108 €)
 Jahr 2: 12 x 1.259 € (15.108 €)
 Jahr 3: 12 x  756    (9.072 €)

 => max. 39.288 € insgesamt

Wie ist der Ablauf, wenn eine Ausbildung vor der Einstellung im Betrieb stattfindet?

Die Bescheinigung, auf der vermerkt ist, dass Sie AktiF oder AktiF PLUS berechtigt sind, muss zu Beginn der Ausbildung vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann diese bis zu 20 Tage nach Ausbildungsbeginn beantragt werden. Wichtig ist allerdings, dass Sie am Tag vor Beginn der Ausbildung die Zugangsbedingungen erfüllen. Bei der Einstellung nach der Ausbildung muss keine neue Bescheinigung beantragt werden, sofern der Übergang nahtlos ist.

Was ist eine „verminderte Arbeitsfähigkeit“?

AktiF PLUS-Berechtigte sind Personen, die größere Schwierigkeiten haben, um sich auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. Sie geben dem Arbeitgeber Anrecht auf einen höheren Vorteil, den AktiF PLUS-Zuschuss. Um Anrecht auf AktiF PLUS-Vorteile zu erhalten müssen zwei von vier Vermittlungshemmnissen vorhanden sein.

Die verminderte Arbeitsfähigkeit ist eines dieser Vermittlungshemmnisse und bezeichnet eine gesundheitliche Einschränkung, die die Stellensuche erschwert.

Acht verschiedene Kriterien können die verminderte Arbeitsfähigkeit belegen. Dazu muss mindestens ein Kriterium erfüllt sein:

  • Eintragung bei der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben und im Rahmen eines Unterstützungsplans zur beruflichen Eingliederung begleitet werden. Nicht jede Eintragung bei der Dienstelle für Selbstbestimmtes Leben gibt somit Anrecht auf die AktiF(PLUS) Förderung;
  • Beschäftigung in der Zielgruppe einer Beschützende Werkstätte: bitte legen Sie Ihrem Antrag einen Arbeitsvertrag bei;
  • dauerhafte 33-prozentige Einschränkung, attestiert durch den Arzt des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung (LfA – ONEm): bitte legen Sie Ihrem Antrag eine Kopie der Entscheidung des Arztes des LfA - ONEm bei;
  • dauerhafte 33-prozentige Einschränkung, attestiert durch ADG-Arzt;
  • Im Arbeitsamt an einer spezifisch angepassten Begleitung für Personen mit erheblichen psychischen, medizinischen und sozialen Problemen teilnehmen;
  • FÖD: Bewilligung soziale und steuerliche Vorteile: bitte legen Sie Ihrem Antrag eine Kopie der entsprechenden Bescheinigung bei;
  • FÖD: (theoretischer) Anspruch auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens/Eingliederungseinkommens im Rahmen der Behindertengesetzgebung: bitte legen Sie Ihrem Antrag eine Kopie der entsprechenden Bescheinigung bei;
  • FÖD: unter 21jährige mit geistiger u/o körperlicher Einschränkung von mind. 66 Prozent + Anrecht auf erhöhtes Kindergeld: bitte legen Sie Ihrem Antrag eine Kopie der entsprechenden Bescheinigung bei.

Weiterführende Informationen: Downloads & Links

Hier finden Sie weitere Informationen zu Aktif(Plus) sowie Downloads zum Thema.

Hier finden Sie Erläuterung zu den wichtigsten Begriffen: Glossar AktiF