Artikel 27

Freistellung für Vorschalt-,Integrations-, und Qualifizierungsmaßnahmen

Sie sind entschädigter Vollzeitarbeitsuchender und möchten eine Freistellung für eine vom Arbeitsamt anerkannte Vorschalt-, Integrations- und Qualifizierungsmaßnahme erhalten?

Was sind Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen?

Ein ministerieller Erlass legt die Liste der anerkannten Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft fest.

Bei Vorschaltmaßnahmen handelt es sich um eine Maßnahme zur Vorbereitung einer Ausbildung. Integrationsmaßnahmen dienen zur Integration des Arbeitssuchenden in den Arbeitsmarkt.

Was sind Qualifizierungsmaßnahmen?

Als Qualifizierungsmaßnahme gilt:

  1. Jede Ausbildungsmaßnahme, die nicht zum Erhalt eines Diploms führt.
  2. Bei der Ausbildungsmaßnahme darf es sich nicht um eine der folgenden Maßnahmen handeln:
    1. eine Vorschalt- oder Integrationsmaßnahme
    2. ein Vollzeitstudium
    3. eine duale Ausbildung
    4. eine Ausbildungsbeihilfe der Dienststelle
    5. eine Aktivitätengenossenschaft
    6. eine Ausbildung durch Arbeit
    7. ein Praktikum im Sinne von Artikel 33 des o.g. Erlasses
    8. eine Maßnahme im Rahmen von Europäischen Programmen im Sinne von Artikel 34 des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2018 über die Berufsausbildung für Arbeitsuchende

Wann muss die Maßnahme durchgeführt werden? 

Die Maßnahme muss von montags bis freitags vor 17.00 Uhr durchgeführt werden.

Wenn Sie der Maßnahme wochentags nach 17.00 Uhr oder samstags absolvieren, wird keine Freistellung erteilt. Sie können dennoch weiter Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen, wenn Sie Ihren Pflichten als arbeitslose Person weiter nachkommen (insbesondere als arbeitsuchend eingetragen und auf dem Arbeitsmarkt verfügbar bleiben und Ihre Kontrollkarte laut Anweisung führen). Allerdings müssen Sie dem LfA mitteilen, wenn Sie im Rahmen dieser Maßnahme eine Entschädigung erhalten.

Bedingungen, um diese Freistellung zu erhalten:

  • Der vollständig ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Antrag muss vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden;
  • Der entschädigte, unbeschäftigte Arbeitsuchende hat seinen Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens;
  • Die Ausbildungsmaßnahme passt in den Eingliederungsweg des unbeschäftigten Arbeitsuchenden;
  • Die Ausbildungsmaßnahme ist für den unbeschäftigten Arbeitsuchenden arbeitsmarktrelevant;
  • Der unbeschäftigte Arbeitsuchende unterliegt nicht der Vollzeitschulpflicht und hat noch nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht;
  • Die Dauer der Ausbildungsmaßnahme beträgt mindestens vier Wochen mit mindestens 20 Stunden pro Woche, außer bei Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen oder Ausbildungen der Dienststelle;
  • Wenn Sie einen Antrag auf Berufsausbildung aus Eigeninitiative einreichen, legen Sie ein Bewerbungsschreiben vor, aus dem hervorgeht, dass die Berufsausbildung in Ihren Eingliederungsweg passt und arbeitsmarktrelevant ist, sowie das ausführliche Programm der Berufsausbildung, genaue Angaben zum Beginn und Ende der Berufsausbildung und zu den Ausbildungstagen, Ausbildungsstunden und dem Ausbildungsort.
     

Was müssen Sie machen, um diese Freistellung zu erhalten? 

Bevor Sie der Ausbildungsmaßnahme folgen, müssen Sie den Berufsausbildungsantrag (Artikel 27) mit dem für Sie zuständigen Arbeitsberater oder in Eigeninitiative ausfüllen und diesen datiert und unterzeichnet beim Arbeitsamt einreichen.

Was müssen Sie mit dem ausgefüllten Formular machen?

Sie geben das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular fristgerecht beim Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab und warten auf die Genehmigung des Arbeitsamts, bevor Sie die Ausbildungsmaßnahme beginnen.

Anmerkungen:

  • Das Arbeitsamt schickt Ihnen ein Schreiben mit seiner Entscheidung zu. Bis zu Beginn der Freistellung müssen Sie allen Pflichten als Arbeitsloser nachkommen.
  • Weitere Informationen erteilt der Dienst „Freistellungen“ des Arbeitsamts.
  • Im Rahmen des Verfahrens zur Aktivierung des Verhaltens bei der Stellensuche kann die Tatsache, dass Sie eine Berufsausbildung absolvieren oder absolviert haben, Ihnen unter gewissen Bedingungen Vorteile sichern (nähere Informationen finden Sie unter der Rubrik „Kontrolle des Suchverhaltens“, oder entnehmen diese den entsprechenden Informationsblättern).

Detaillierte Informationen über folgende Aspekte der Freistellung erteilt das föderale Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM) oder Ihre Zahlstelle (CAPAC/HfA oder Gewerkschaft). Dort erhalten Sie u.a. Antwort auf folgende Fragen:

  • Welches sind die finanziellen Folgen der Freistellung?
  • Dürfen die während der Berufsausbildung gewährten Vergütungen gleichzeitig mit den Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen werden?
  • Benutzung Ihrer Kontrollkarte
  • Was müssen Sie am Ende der Freistellung machen?