Beschäftigungsförderung AktiF und AktiF PLUS

AktiF und AktiF Plus sind eine Form der Beschäftigungsförderung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Durch die AktiF- oder AktiF Plus-Zuschüsse werden Arbeitgeber finanziell unterstützt, wenn sie Personen einstellen, die auf unserem Arbeitsmarkt benachteiligt sind.

Prioritäres Ziel ist es, die Arbeitslosigkeit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu bekämpfen und die Beschäftigung zu steigern.

Die AktiF und AktiF Plus-Beschäftigungsförderung hebt andere bestehende Maßnahmen auf.

Komme ich als Arbeitgeber für die Vorteile in Frage?

Alle Arbeitgeber mit Niederlassungseinheit in Belgien können die AktiF- oder AktiF Plus- Beschäftigungsförderung nutzen. Dies bedeutet, dass kommerzielle, nicht kommerzielle Arbeitgeber und öffentliche Behörden von dieser Beschäftigungsmaßnahme profitieren können.

Ausgeschlossen sind Leiharbeitsvermittler im Falle von Leiharbeitsverträgen (=Interim).

Welche Bedingungen muss die Person, die ich einstelle, erfüllen?

Alle AktiF- oder AktiF Plus-Berechtigten müssen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnhaft sein, als nichtbeschäftigte Arbeitsuchende beim Arbeitsamt eingetragen sein, nicht der Schulpflicht unterliegen und nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben.

Bei teilzeitschulpflichtigen Jugendlichen in dualen Ausbildungen ist eine AktiF(PLUS)-Förderung für den Ausbildungsbetrieb möglich.

Welche Zielgruppen haben Anrecht auf eine AktiF-Förderung?

Folgende Zielgruppen sind AktiF-Berechtigte und geben dem Arbeitgeber Anrecht auf einen AktiF-Zuschuss:

  1. Jugendliche unter 26 Jahren, ohne Abitur oder Gesellenzeugnis,
  2. Jugendliche unter 26 Jahren, welche höchstens im Besitz von Abitur oder Gesellenzeugnis und seit mindestens 6 Monaten arbeitslos sind;
  3. Ältere Arbeitsuchende ab 50 Jahre, die ihre vorige Arbeitsstelle unfreiwillig verloren haben;
  4. Langzeitarbeitsuchende, das bedeutet Personen, die seit mindestens 12 Monaten als nichtbeschäftigte Arbeitsuchende beim Arbeitsamt eingetragen sind;
  5. Opfer von Umstrukturierungen, Konkursen, Schließungen u.Ä., die höchstens ein Abitur oder Gesellenzeugnis besitzen.

Wer hat Anrecht auf AktiF PLUS?

AktiF Plus-Berechtigte sind Personen, die größere Schwierigkeiten haben, um sich auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. Sie geben dem Arbeitgeber Anrecht auf einen höheren Vorteil, den AktiF Plus-Zuschuss:

Es handelt sich um nichtbeschäftigte Arbeitsuchende, die mindestens zwei der folgenden vier Vermittlungshemmnisse aufweisen:

  • Eine verminderte Arbeitsfähigkeit;
  • Mindestens 24 Monate als nichtbeschäftigter Arbeitsuchende beim Arbeitsamt eingetragen sein;
  • Kein Abitur oder Gesellenzeugnis besitzen;
  • Weder Deutsch- noch Französischkenntnisse haben ( < Niveau B1).

Wie hoch ist der Zuschuss den ich erhalten werde?

Ab dem 1. Januar 2024 werden folgende Beträge als Zuschuss gewährt:

 

Allgemeiner Zuschuss

Allgemein vorteilhafter Zuschuss nach Ausbildung

Projektgebundene/
konventionierte Stellen

AktiF

 Jahr 1: 12 x 630 € (7.560 €)
 Jahr 2: 12 x 377 € (4.524 €)

 => max. 12.084 € insgesamt

 Jahr 1: 12 x 630 (7.560 €)
 Jahr 2: 12 x 630 € (7.560 €)

 => max. 15.120 € insgesamt

 Jahr 1:    12 x 1.259 (15.108 €)
 Jahr 2-5: 12 x 1.156 (13.872 €)/Jahr

 => max. 70.596 € insgesamt

AktiF PLUS

 Jahr 1: 12 x 1.259 (15.108 €)
 Jahr 2: 12 x    756 €   (9.072 €)
 Jahr 3: 12 x    377 €   (4.524 €)
 

 => max. 28.704 € insgesamt

 Jahr 1: 12 x 1.259 € (15.108 €)
 Jahr 2: 12 x 1.259 € (15.108 €)
 Jahr 3: 12 x  756    (9.072 €)

 => max. 39.288 € insgesamt

 Jahr 1:    12 x 2.308 € (27.696 €)
 Jahr 2-5: 12 x 2.203 (26.436 €)/Jahr


 => max. 133.440 € insgesamt

Wie läuft das Ganze praktisch ab?

Das Arbeitsamt bescheinigt den Arbeitsuchenden, ob die AktiF oder AktiF PLUS Bedingungen erfüllt sind. Hierzu reicht der/die Antragssteller/in einen Fragebogen beim AktiF-Dienst ein.

Die zuständigen Mitarbeiter/innen bearbeiten die Anfrage und wenn die Bedingungen erfüllt sind, wird eine AktiF(PLUS)-Bescheinigung ausgestellt. Auf dieser Bescheinigung steht vermerkt, ob die Person bei einer Einstellung innerhalb der Gültigkeitsdauer Anrecht auf die AktiF- oder AktiF PLUS-Förderung eröffnet. Die Bescheinigung ist 4 Monate gültig. Die Gültigkeitsdauer ist auf der Bescheinigung vermerkt. Wenn es zu einer Einstellung kommt, erhalten Sie die Bescheinigung von Ihrem/r zukünftigen Mitarbeiter/in.

Sie stellen dann den Antrag auf Förderung beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Hierzu füllen Sie die Rückseite der Bescheinigung aus und leiten diese an die zuständige Abteilung im Ministerium weiter. Sie haben bis zum 45. Tag nach der Einstellung Zeit, den Antrag auf Förderung einzureichen. Ist diese Frist verstrichen, kann keine Förderung mehr gewährt werden.

Die Bescheinigung kann nur von einem Arbeitgeber aktiviert werden.

Und wenn die Einstellung schon stattgefunden hat?

Im Idealfall erhalten Sie am Einstellungstag die gültige Bescheinigung Ihres/r neuen Mitarbeiters/Mitarbeiterin. Ist dies nicht der Fall, hat er/sie bis zu 20 Tage nach der Einstellung Zeit, seinen/ihren Antrag beim Arbeitsamt einzureichen.

Sofern er/sie am Vortag der Einstellung die Zugangsbedingungen erfüllt, erhält er/sie die entsprechende Bescheinigung.

Sollte die Frist von 20 Tagen allerdings verstrichen ist, kann der Antrag nicht mehr bearbeitet werden. Eine Förderung für Sie als Arbeitgeber ist dann nicht mehr möglich.

Und wenn ich meine/n neue/n Mitarbeiter/in vor der Einstellung ausbilde?

Wenn der Arbeitgeber den AktiF- oder AktiF Plus-Berechtigten nach einer bestimmten Ausbildung einstellt, kann er von vorteilhafteren Zuschüssen profitieren.

Dies gilt bei folgenden Ausbildungsmaßnahmen:

  • Individuellen Berufsausbildung im Betrieb (IBU - Ausbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes)
  • Einstiegspraktikum (EPU - Praktikumsform des Arbeitsamtes)
  • Ausbildung im Betrieb (AIB - Ausbildungsmaßnahme der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben)
  • Lehre - mittelständige Lehre über das IAWM (entweder teilzeitschulpflichtige Jugendliche oder Jugendliche, die der Schulpflicht nicht mehr unterliegen und die zu Beginn der Lehre die AktiF(PLUS) Bedingungen erfüllen)
  • Industrielehre
     

Voraussetzung zum Erhalt der Förderung ist, dass der Arbeitgeber, der einen Kandidaten ausbildet, diesen unmittelbar nach Ausbildungsabschluss einstellt.

Ab dem 1. Januar 2024 werden folgende Beträge als Zuschuss gewährt:

 

Allgemein vorteilhafter Zuschuss nach Ausbildung

AktiF

 Jahr 1: 12 x 630 (7.560 €)
 Jahr 2: 12 x 630 € (7.560 €)

 => max. 15.120 € insgesamt

AktiF PLUS

 Jahr 1: 12 x 1.259 € (15.108 €)
 Jahr 2: 12 x 1.259 € (15.108 €)
 Jahr 3: 12 x  756    (9.072 €)

 => max. 39.288 € insgesamt

Wie läuft das praktisch ab, wenn eine Ausbildung vor der Einstellung stattfindet?

Die Bescheinigung, auf der vermerkt ist, dass der/die neue Mitarbeiter/in AktiF oder AktiF PLUS berechtigt ist, muss zu Beginn der Ausbildung vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann diese bis zu 20 Tage nach Ausbildungsbeginn beantragt werden.

Wichtig ist allerdings, dass der/die Antragssteller/in am Tag vor Beginn der Ausbildung die Zugangsbedingungen erfüllte. Bei der Einstellung nach der Ausbildung muss keine neue Bescheinigung beantragt werden, sofern der Übergang nahtlos ist.

Mein/e neue/r Mitarbeiter/in ist nach der Einstellung aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft verzogen. Und jetzt?

Wenn der/die neue Mitarbeiter/in nach der Einstellung aus dem deutschen Sprachgebiet wegzieht, hat das keinen negativen Einfluss auf Ihre Förderung. Sie erhalten weiterhin den Zuschuss indem Sie die monatlichen Belege beim Ministerium einreichen.

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