Artikel 30

Freistellung für Ausbildungen durch die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben

Sie sind entschädigter Vollarbeitsuchender und möchten über die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben eine Freistellung für bestimmte Ausbildungen erhalten?

Wer kann diese Freistellung erhalten?

Sie können diese Freistellung erhalten, wenn Sie entschädigter Vollarbeitssuchender sind und der Antrag über die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben gestellt wird.

Für welche Ausbildungen ist diese Freistellung vorgesehen?

Es handelt sich um Ausbildungen oder Studien, die:

  • hauptsächlich montags bis freitags und vor 17.00 Uhr stattfinden;
  • durch den Erlass der Regierung vom 10. September 1993 zur Einrichtung und Regelung eines Systems der Ausbildung im Betrieb zur Vorbereitung der Integration von Personen mit einer Behinderung in den Arbeitsprozess geregelte Ausbildung im Betrieb;
  • durch den Erlass der Regierung vom 28. November 1995 über Praktika zur beruflichen Rehabilitation von Personen mit Behinderung geregelte Ausbildungspraktikum;
  • durch den Erlass der Regierung vom 18. Januar 2002 über das Orientierungspraktikum geregelte Orientierung im Betrieb.

Sie haben vor 2019 eine Freistellung erhalten und möchten diese verlängern? Dann gelten noch die Vorgaben von Artikel 94.A des Königlichen Erlasses vom 25.11.1991 über die Arbeitslosengesetzgebung. Sie verwenden in diesem Fall bitte dieses Formular.

Sollten die Unterrichte oder Aktivitäten des Ausbildungsprogramms nicht mindestens vier Wochen oder mindestens 20 Stunden im Durchschnitt pro Woche erreichen, werden im Prinzip keine Freistellungen gewährt.

Von welchen Pflichten sind Sie während der Freistellung befreit?

Wenn Sie freigestellt sind, werden Sie ab dem Datum der Freistellung, von der Verpflichtung befreit:

  • dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen;
  • ein zumutbares Stellenangebot anzunehmen;
  • sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren und aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen.

Allerdings bleiben Sie weiterhin beim Arbeitsamt eingetragen und können im Rahmen der passiven Verfügbarkeit vorgeladen werden.

Die Freistellung verhindert nicht das Verhängen von Sanktionen wegen Nichtbeachtung dieser Pflichten, wenn die Ereignisse vor dem Beginn der Freistellungszeit stattgefunden haben.

Im Rahmen des Verfahrens zur Aktivierung des Verhaltens bei der Stellensuche kann die Tatsache, dass Sie eine Berufsausbildung absolvieren oder absolviert haben, Ihnen unter gewissen Bedingungen Vorteile sichern (nähere Informationen finden Sie unter der Rubrik Kontrolle des Suchverhaltens, oder entnehmen diese den entsprechenden Informationsblättern auf der Website des Arbeitsamtes).

Was müssen Sie tun, um diese Freistellung zu erhalten?

Sie müssen vor dem Beginn der Ausbildung von der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben den Berufsausbildungsantrag (Artikel 30) ausfüllen lassen und diesen vollständig ausgefüllt, datiert und unterzeichnet beim Arbeitsamt einreichen.

Die Freistellung kann zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass Sie der Maßnahme unregelmäßig folgen.

Detaillierte Informationen über folgende Aspekte der Freistellung erteilt das föderale Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM) oder Ihre Zahlstelle (CAPAC/HfA oder Gewerkschaft). Dort erhalten Sie u.a. Antwort auf folgende Fragen:

  • Welches sind die finanziellen Folgen der Freistellung?
  • Dürfen die während der Berufsausbildung gewährten Vergütungen gleichzeitig mit den Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen werden?
  • Benutzung Ihrer Kontrollkarte
  • Was müssen Sie am Ende der Freistellung machen?

Das föderale Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM) bietet darüber hinaus noch andere Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeitsuche. Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des LfA.