Das Kontrollverfahren

Wie läuft das Kontrollverfahren ab und welche Sanktionen können sich daraus ergeben?

1. Die Anhörung

Bevor eine Entscheidung getroffen wird, werden Sie durch das Arbeitsamt zu einer Anhörung vorgeladen. Bei dieser Anhörung können Sie sich verteidigen und sich von einem Gewerkschaftsvertreter oder einem Rechtsanwalt beistehen lassen. Erscheinen Sie nicht zu den Anhörungsterminen, wird ein Beschluss auf Grundlage der dem Arbeitsamt vorliegenden Informationen getroffen.

2. Welche Sanktion kann verhängt werden?

  • Sperre von 4 bis 52 Wochen:
    Je nach Fehlverhalten und Schwere des Fehlverhaltens kann eine Sperre des Arbeitslosengeldes für eine Dauer von 4 bis 52 Wochen ausgesprochen werden. Die Sperre tritt am 1. Montag der 4. Woche nach Notifizierung in Kraft.
  • Verwarnung:
    In gewissen Fällen besteht die Möglichkeit eine Verwarnung auszusprechen. Im Falle einer Verwarnung wird das Fehlverhalten des Arbeitsuchenden festgestellt, ohne dass dies jedoch Folgen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Bei einem wiederholten gleichen Fehlverhalten ist eine Verwarnung nicht mehr möglich.
  • Aussetzung der Sanktion:
    Es besteht die Möglichkeit, die Sperrzeit mit einer Teil- oder Vollaussetzung zu versehen. Die Aussetzung kann genutzt werden, um die Sanktion aus rein sozialen Gründen zu mildern (z.B. die Wiedereingliederung in Arbeit wird nach einer Sperre erschwert, Überschuldung des Arbeitsuchenden,...). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt während der Aussetzung bestehen. Die Aussetzung findet nur Anwendung, wenn in den zwei Jahren vor dem Ereignis kein Fehlverhalten zu verzeichnen war, welches zu einer Sperre oder einem Ausschluss geführt hat.
  • Vollständiger Ausschluss:
    Im Falle wiederholter Fehlverhalten des Arbeitsuchenden kann dieser vollständig vom Arbeitslosengeld ausgeschlossen werden. Nach einem vollständigen Ausschluss besteht erst wieder ein erneuter Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl sozialversicherter Arbeitstage belegen kann.
    Ein vollständiger Ausschluss wird auch im Falle der Unverfügbarkeit des Arbeitsuchenden für den Arbeitsmarkt ausgesprochen. Dieser Ausschluss wird solange aufrecht erhalten, wie der Grund der festgestellten Unverfügbarkeit besteht. Sie haben die Möglichkeit, Ihre erneute Verfügbarkeit darzulegen. Hierfür nehmen Sie nach einem Ausschluss Kontakt mit dem Kontrolldienst des Arbeitsamtes auf.

3. Was geschieht, wenn Sie während einer Sperre krank sind?

Die Krankheitszeiten verlängern die Dauer einer auferlegten Sperre, d.h. die Sperrzeit wird verlängert, wenn Sie krank sind.

4. Was geschieht, wenn Sie wieder denselben Verstoß begehen?

Im Wiederholungsfall werden die Sanktionen verschärft und Sie können jeglichen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützungen verlieren.

5. Was müssen Sie bei Ablauf einer Sperre unternehmen?

Möchten Sie am Ende einer Sperre erneut Arbeitslosenunterstützung beziehen, müssen Sie sich als Arbeitsuchender neu eintragen lassen und einen neuen Antrag bei Ihrer Zahlstelle einreichen.