Die Kontrolle des Suchverhaltens

Sie sind entschädigter Arbeitsuchender?

Ihre Bemühungen um Arbeit werden frühestens ab dem 10. Monat Ihrer Arbeitslosigkeit vom Kontrolldienst des Arbeitsamtes bewertet. Die Bewertung ist global. Sie bezieht sich auf Ihre persönliche Gesamtsituation.

Als entschädigter Arbeitsuchender haben Sie Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Um diesen Anspruch zu behalten, müssen Sie sich aktiv um Arbeit bemühen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Ihre Verfügbarkeit wird vom Kontrolldienst des Arbeitsamtes in regelmäßigen Abständen überprüft und bewertet.

Teilzeitarbeitnehmer

Entschädigte Arbeitsuchende mit einer vorherigen Teilzeitbeschäftigung von mind. 50% oder entschädigte Arbeitsuchende mit einer vorherigen Teilzeitbeschäftigung von mehr als 12 Monaten unterliegen der sogenannten 'angepassten Verfügbarkeit', d.h. die individuelle Bewertung wird durch den Arbeitsberater oder die Arbeitsberaterin vorgenommen und nicht durch den Kontrolldienst.

Nur im Fall eines Fehlverhaltens (Nicht-Erscheinen zu den Terminen, Nicht-Mitwirkung an einem Aktionsplan,...) kann eine Mitteilung an den Kontrolldienst erfolgen.

Die Bewilligung der Arbeitslosenunterstützung ist Sache des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM). Die Auszahlung erfolgt durch die Zahlstellen (Gewerkschaften oder Hilfskasse).

Sie werden zu einem Bewertungsgespräch vorgeladen, wenn am Tage der Bewertung folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Sie sind beim Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft seit mindestens 9 Monaten als Vollzeitarbeitsloser eingetragen.
  • Sie haben das Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht.
  • Sie sind arbeitsfähig (im Sinne der Kranken- und Invaliditätsgesetzgebung).
  • Das Kontrollverfahren wurde nicht ausgesetzt.

Sie werden ebenfalls zu einem Bewertungsgespräch vorgeladen, wenn Sie sich am Tag der Bewertung in einer der folgenden Situationen befinden:

  • Sie sind zu min. 33% als arbeitsunfähig erklärt worden (durch einen vom LfA/ONEM anerkannten Vertrauensarzt), es sei denn, Sie haben eine Freistellung von der Arbeitsuche erhalten, weil Sie während 6 Monaten 180 Stunden unter einem LBA-Vertrag gearbeitet haben.
  • Sie befanden sich bereits vor der Kompetenzübertragung an das Arbeitsamt in einem laufenden Kontrollverfahren durch das LfA/ONEM.
  • Sie haben bereits vor der Kompetenzübertragung an das Arbeitsamt eine Vorladung des LfA/ONEM erhalten.

Sie werden nicht zu einem Bewertungsgespräch vorgeladen, wenn Sie von einem vom LfA/ONEM anerkannten Vertrauensarzt als nicht erwerbsfähig, im Sinne der Kranken- und Invaliditätsgesetzgebung, erklärt worden sind.            

Im Falle eines Wohnortwechsels wird das für Ihre Gemeinde zuständige Arbeitsamt (Actiris, Le Forem, VDAB) das laufende Bewertungsverfahren übernehmen und weiterführen.

Ablauf des Kontrollverfahrens

Nach Ihrer Eintragung beim Arbeitsamt erhalten Sie ein Informationsschreiben, worin Sie über Ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt und über das Kontrollverfahren informiert werden.

Gemeinsam mit Ihrem persönlichen Arbeitsberater vereinbaren Sie einen Aktionsplan, um Ihre Suche nach Arbeit positiv zu unterstützen. Der Kontrolldienst des Arbeitsamtes bewertet die Anstrengungen, die Sie zur Wieder-/Eingliederung in den Arbeitsmarkt unternommen haben.

Das 1. Bewertungsgespräch findet frühestens ab dem 10. Monat Ihrer Arbeitslosigkeit statt. Hierzu erhalten Sie eine schriftliche Vorladung von dem zuständigen Kontrolldienst.

Fällt die 1. Bewertung positiv aus, beziehen Sie weiterhin Arbeitslosenunterstützung. Nach 1 Jahr findet eine weitere Bewertung Ihres Suchverhaltens statt.

Fällt die 1. Bewertung negativ aus, findet nach 5 Monaten ein 2. Bewertungsgespräch statt. Fällt diese 2. Bewertung positiv aus, findet die nächste Bewertung wieder nach 1 Jahr statt.

Fällt die 2. Bewertung ebenfalls negativ aus, müssen Sie mit einer Sanktion rechnen. Gemäß Ihrem Statut führt dies zu einer zeitlichen Reduzierung oder zu einer zeitlichen Sperre Ihres Anrechtes auf Arbeitslosengeld. Eine weitere Kontrolle findet erneut nach 5 Monaten statt.

Mehrere negative Bewertungen können zum endgültigen Ausschluss der Arbeitslosenunterstützung führen.

Was geschieht, wenn Sie nicht zum Bewertungsgespräch erscheinen?

Wenn Sie einem Bewertungsgespräch unentschuldigt fernbleiben, werden Sie ein zweites Mal, diesmal per Einschreibebrief, vorgeladen.

Falls Sie auch dieser Vorladung nicht folgen, wird Ihre Abwesenheit einer negativen Bewertung gleichgestellt, es sei denn, Sie rechtfertigen Ihr Fernbleiben innerhalb der nächsten 7 Kalendertage aus gutem Grund. Wird Ihr Motiv vom Kontrolldienst des Arbeitsamtes anerkannt, erhalten Sie eine neue Vorladung.

Aussetzung des Verfahrens

Das Kontrollverfahren wird ausgesetzt (d.h. es finden keine Bewertungsgespräche statt):

  • für die Dauer einer Freistellung von der Arbeitsuche für eine Ausbildung oder ein Studium;
  • für die Dauer einer Freistellung, weil Sie während 6 Monaten 180 Stunden auf Basis eines LBA-Vertrags gearbeitet haben UND weil Sie zu mind. 33% als erwerbsunfähig durch den Vertrauensarzt des LfA anerkannt worden sind.
  • für die Dauer einer Ausbildung als „Assistent für Vorbeugung und Sicherheit“ im Rahmen einer LBA-Aktivität;
  • für die Dauer eines speziellen Begleitplans durch das Arbeitsamt (wenn Sie an einer Kombination von mehreren psycho-medizinisch-sozialen Faktoren leiden, welche auf Dauer Ihre Gesundheit oder Ihre berufliche Eingliederung beeinträchtigen) mit einer maximalen Dauer von 21 Monaten. Diese Periode kann nochmals um maximal 18 Monate verlängert werden;
  • für die Dauer eines Ihrer gesundheitlichen Situation angepassten Begleitplans durch das Arbeitsamt, wenn Sie zu mind. 33% als erwerbsunfähig durch den Vertrauensarzt des LfA erklärt worden sind. Die Periode der Aufhebung des Kontrollverfahrens darf 12 Monate nicht überschreiten, berechnet ab Beginn des Aktionsplans;
  • für die Dauer einer Freistellung für die Pflege eines Familienmitglieds;
  • wenn Sie freiwillig während mindestens 1 Jahr auf Arbeitslosenunterstützung verzichten;
  • für die Dauer einer provisorischen Arbeitslosenunterstützung, die Sie erhalten, weil Sie Einspruch gegen eine Entscheidung des Vertrauensarztes beim Arbeitsgericht erhoben haben. Diese Periode darf 3 Jahre nicht überschreiten;
  • für schwangere Arbeitsuchende, während einer Dauer von 3 Monaten vor dem errechneten oder tatsächlichen Entbindungstermin sowie 4 Monaten nach der Geburt;
  • für die Dauer von attestierten Krankheitsperioden;
  • für die Dauer einer von einem der regionalen Arbeitsämter anerkannten Ausbildungs-/Integrationsmaßnahme;

  • bei Aufnahme einer Arbeit mit Aufrechterhaltung der Rechte und Bezug des garantierten Einkommens, wenn es sich um mindestens eine Halbzeitarbeit handelt;

  • bei Aufnahme einer Arbeit mit Aufrechterhaltung der Rechte und Bezug des garantierten Einkommens, mit weniger als einem Halbzeit-Arbeitsregime nach den ersten 12 Monaten der Beschäftigung.

Was geschieht, wenn Sie zwischenzeitlich wieder eine Arbeit aufgenommen haben?

In diesem Falle werden Sie nicht vorgeladen. Sollten Sie trotzdem eine Vorladung erhalten, weil das Arbeitsamt über Ihre Situation nicht informiert worden ist, wird diese Vorladung annuliert.

Was geschieht, wenn Sie zu Unrecht vorgeladen werden?

Es kann vorkommen, dass Sie zu Unrecht vorgeladen werden. In diesem Falle, kontaktieren Sie den Kontrolldienst des Arbeitsamtes vor dem anstehenden Bewertungsgespräch und informieren ihn über Ihre aktuelle Situation.