Artikel 32

Freistellung für eine Ausbildung durch Arbeit

Sie sind entschädigter, unbeschäftigter Vollarbeitsuchender und möchten eine Freistellung für eine Ausbildung durch Arbeit erhalten (nur möglich für Ausbildungen in der Wallonischen Region und der Region Brüssel) oder Ihre bereits erhaltene Freistellung verlängern?

Um welche Ausbildung handelt es sich?

Es geht hier um zwei Arten von Ausbildung, die nur in der Wallonischen Region bzw. der Region Brüssel angeboten werden:

  • Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb in der Wallonischen Region ("Entreprise de formation par le travail" - E.F.T.), gemäß Erlass der Wallonischen Region vom 6. April 1995.
  • Ausbildung in einer Ausbildungswerkstatt in der Region Brüssel ("Atelier de formation par le travail" - A.F.T.), gemäß Dekret der Brüsseler Gemeinschaftskommission vom 27. April 1995.

Auch wenn Sie in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnhaft sind, können Sie eine Freistellung erhalten, um an einer dieser Ausbildungsformen teilzunehmen.

Welche Bedingungen müssen Sie erfüllen, um die Freistellung zu erhalten?

  1. Der vollständig ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Antrag muss vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden;
  2. Sie sind ein entschädigter, unbeschäftigter Vollarbeitsuchender mit Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens;
  3. Die Ausbildung passt in Ihren Eingliederungsweg;
  4. Die Ausbildung ist für Sie arbeitsmarktrelevant;
  5. Sie haben das gesetzliche Pensionsalter noch nicht erreicht;
  6. Sie wurden vom Ausbildungsträger für diese Maßnahme angenommen.
     

Für welchen Zeitraum wird die Freistellung gewährt?

Die Freistellung wird für die Dauer der Ausbildung gewährt, mit einer Höchstdauer von 18 Monaten.

Sie kann mehrere Male gewährt werden. In keinem Fall darf die Gesamtdauer der gewährten Freistellungen, um eine (oder mehrere) Ausbildung(en) zu erhalten, 18 Monate überschreiten.

Was müssen Sie machen, um die Freistellung zu erhalten?   

Vor Beginn der Ausbildung, müssen Sie einen Berufsausbildungsantrag (Artikel 32) beim Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft einreichen.

Die Freistellung kann zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass Sie die Unterrichte unregelmäßig besuchen.

Von welchen Pflichten sind Sie während der Freistellung freigestellt?

Wenn Sie freigestellt sind, werden Sie ab dem Datum der Freistellung, von der Verpflichtung befreit:

  • dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen;
  • ein zumutbares Stellenangebot anzunehmen;
  • sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren und aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen.
     

Sie bleiben weiterhin beim Arbeitsamt eingetragen und können im Rahmen der passiven Verfügbarkeit vorgeladen werden.

Die Freistellung verhindert nicht das Verhängen von Sanktionen wegen Nichtbeachtung dieser Pflichten, wenn die Ereignisse vor dem Beginn der Freistellungszeit stattgefunden haben.

Im Rahmen des Verfahrens zur Aktivierung des Verhaltens bei der Stellensuche kann die Tatsache, dass Sie eine Berufsausbildung absolvieren oder absolviert haben, Ihnen unter gewissen Bedingungen Vorteile sichern (nähere Informationen finden Sie unter der Rubrik Kontrolle des Suchverhaltens, oder entnehmen diese den entsprechenden Informationsblättern auf der Website des Arbeitsamtes).

Detaillierte Informationen über folgende Aspekte der Freistellung erteilt das föderale Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM) oder Ihre Zahlstelle (CAPAC/HfA oder Gewerkschaft). Dort erhalten Sie u.a. Antwort auf folgende Fragen:

  • Welches sind die finanziellen Folgen der Freistellung?
  • Dürfen die während der Berufsausbildung gewährten Vergütungen gleichzeitig mit den Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen werden?
  • Benutzung Ihrer Kontrollkarte
  • Was müssen Sie am Ende der Freistellung machen?

Das föderale Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM) bietet darüber hinaus noch andere Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeitsuche. Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des LfA.