Freistellung von der Arbeitsuche während einer beruflichen Ausbildung

Unter bestimmten Bedingungen können Sie für die Dauer u.a. einer Ausbildung oder eines Studiums eine Freistellung von der Arbeitsuche erhalten und weiterhin Arbeitslosengeld beziehen.

Diese Freistellung bedeutet, dass Sie nicht mehr aktiv nach Arbeit suchen müssen, aber den Vorladungen des Arbeitsamts Folge leisten müssen. Für die Dauer der Freistellung bleiben Sie daher als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt eingetragen.

Die Bedingungen zum Erhalt einer Freistellung sind unterschiedlich je nach Art der Ausbildung laut Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2018 über die Berufsausbildung für Arbeitsuchende (Artikel 27-34) festgelegt .

Folgende Freistellungstypen werden vom Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft erteilt:

  • Freistellung für eine Berufsausbildung (Vorschalt-, Integrations- oder Qualifizierungsmaßnahme)
  • Freistellung für ein Vollzeitstudium
  • Freistellung für eine Duale Ausbildung
  • Freistellung für eine Ausbildungsmaßnahme der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben (DSL)
  • Freistellung für Unternehmerkandidaten im Rahmen einer Aktivitätengenossenschaft
  • Freistellung für Ausbildung durch Arbeit
  • Freistellung für ein betriebliches Praktikum
  • Freistellung für die Teilnahme an einem Europäischen Programm

Für manche Freistellungen wird geprüft, ob die betreffende Ausbildung auf einen Mangelberuf vorbereitet (siehe Downloadbereich).

Das  Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM) bietet darüber hinaus noch andere Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeitsuche. Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des LfA.

Im Folgenden finden Sie detaillierte Erläuterungen zu den oben gennannten Punkten und die Antragsformulare, die beim Arbeitsamt einzureichen sind.