Berufseingliederungs­zeit

Als Schulabgänger erhalten Sie nicht sofort Arbeitslosengeld, sondern erst nach Ablauf der sogenannten "Berufseingliederungszeit".

Um Anrecht auf Arbeitslosengeld, auf die sogenannte "Berufseingliederungszulage" zu haben, gelten bestimmte Bedingungen.

Die wichtigsten Bedingungen im Überblick:

  • Zunächst müssen Sie als Arbeitsuchende/r eingetragen sein. Sie können sich jederzeit eintragen, auch wenn noch ein Praktikum, Nachprüfungen oder eine Endarbeit anstehen. Sie dürfen nicht mehr schulpflichtig sein, also im Prinzip nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 25 Jahre alt sein (Ausnahmen sind möglich).
  • Sie müssen bestimmte Studien oder Lehren in Belgien oder im Ausland beendet und bestanden haben, um Anrecht auf Berufseingliederungszulage zu erhalten (Ausnahmen sind möglich).

Schulabgänger/innen unter 21 Jahren müssen mindestens die Oberstufe des Sekundarunterrichts oder eine duale Ausbildung (z.B. eine Lehre) erfolgreich beendet haben. Ohne ein entsprechendes Diplom können Sie bis zu Ihrem 21. Geburtstag keine Berufseingliederungszulage erhalten.

Schulabgänger/innen über 21 Jahre müssen mindestens die Oberstufe des allgemeinbildenden Sekundarunterrichts, das dritte Jahr des technischen, berufsbildenden oder künstlerischen Sekundarunterrichts, den Teilzeitunterricht, bestimmte Formen des berufsbildenden Fördersekundarunterrichts, eine Lehre oder bestimmte Studien oder Ausbildungen im Ausland beendet haben. „Beendet haben“ heißt, dass Sie das vollständige Schuljahr beendet haben müssen, einschließlich der erforderlichen Arbeiten und Prüfungen. Dies gilt auch, wenn Sie das Studium nicht bestanden haben sollten.

Wenn Sie eine Lehre beendet bzw. bestanden haben, kann dies zu einer Verkürzung der Berufseingliederungszeit führen. Bei einer bestandenen Lehre entfällt die Wartefrist in der Regel komplett und Sie haben sofort Anrecht auf Berufseingliederungszulage. Sollten Sie die Lehre beendet, aber nicht bestanden haben, wird die Wartefrist auf sechs Monate verkürzt.

  • Sie dürfen keinem Vollzeitstudium mehr folgen.
  • Sie müssen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und sich aktiv um Arbeit bemühen. Ihre Suchbemühungen werden regelmäßig kontrolliert. Um Anspruch auf Berufseingliederungszulage zu erhalten, müssen sie zwei positive Bewertungen vorweisen können.
     

Wann beginnt die Berufseingliederungszeit?

  • Sollten Sie bestimmte Studien oder eine Lehre beendet haben (d.h. das Schuljahr beendet haben, einschließlich der erforderlichen Prüfungen, Nachprüfungen, Praktika und Arbeiten), beginnt Ihre Berufseingliederungszeit, sobald Sie sich beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender eingetragen haben, frühestens am 1. August. Dies gilt auch falls Sie das Studium nicht bestanden haben sollten.
    Konkret bedeutet das: Wenn Sie sich vor dem 1. August beim Arbeitsamt eintragen, beginnt die Berufseingliederungszeit am 1. August. Tragen Sie sich erst nach dem 1. August ein, beginnt die Frist am Tag der Eintragung.
  • Für Schulabgänger unter 21 Jahren gilt: um Anrecht auf Berufseingliederungszulage zu erhalten, müssen Sie mindestens die Oberstufe des Sekundarunterrichtes oder eine duale Ausbildung (z.B. eine Lehre) erfolgreich beendet haben.
  • Wenn Sie Ihre Ausbildung/Ihr Studium während des Schuljahrs abbrechen, beginnt die Berufseingliederungszeit am Tag der Eintragung. Falls Sie noch Nachprüfungen/ein Praktikum absolvieren oder eine Endarbeit anfertigen müssen, beginnt die Berufseingliederungszeit erst am Tag Ihrer Eintragung.
  • Sollten Sie Ihr Studium oder Ihre Lehre beendet und schon vor dem 1. August eine Arbeitsstelle gefunden haben (auch Zeitarbeit), beginnt die Berufseingliederungszeit mit dem Antrittsdatum dieser Arbeitsstelle. Bei Teilzeitarbeit zählen nur die Tage, an denen Sie gearbeitet haben. Dies gilt nicht, wenn Sie gleichzeitig (ab dem 1. August) als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt eingetragen sind. 

Achtung: Diese Beispiele sollen nur die allgemeine Regelung veranschaulichen. Genauere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung (LfA).

Wie lange dauert die Berufseingliederungszeit?

Die Dauer der Berufseingliederungszeit beträgt immer 310 Werktage (Sonntage ausgenommen), was insgesamt zwölf Monaten entspricht.

Tage, an denen Sie arbeiten, werden zur Berufseingliederungszeit gezählt. Nur Sonn- und Feiertage werden nicht berücksichtigt. Beachten Sie bitte, dass Sie sich nach einer Beschäftigung sofort wieder beim Arbeitsamt eintragen müssen, da nur die Tage gezählt werden, an denen Sie als Arbeitsuchender gemeldet sind.

Personen, die eine sogenannte Industrielehre absolviert haben, erhalten sofort nach Beendigung der Lehre Anrecht auf Arbeitslosengeld. Die im Rahmen der mittelständischen Ausbildung organisierte Lehre gilt dahingegen als schulische Ausbildung und unterliegt somit der Regelung zur Berufseingliederungszeit.

Weitere Infos zur Berechnung der Dauer der Berufseingliederungszeit finden Sie auf der Homepage des LfA.

Auswirkungen von Studentenjobs oder normaler Arbeit

Die Ausübung eines Studentenjobs während oder nach dem Studium hat keine Auswirkungen auf die Dauer der Berufseingliederungszeit. Ein Studentenjob nach Beendigung Ihres Studiums (in den Monaten August und September) zählt mit zur Berufseingliederungszeit. Ein Studentenjob während des Studiums, d.h. bis zum 31.
Juli, wird nicht berücksichtigt.

Auch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung während der Berufseingliederungszeit hat keinen Einfluss auf die Dauer der Berufseingliederungszeit. Beachten Sie jedoch, dass Sie Ihre Eintragung als Arbeitsuchender danach erneuern müssen, wenn die Beschäftigung ununterbrochen länger als 28 Tage gedauert hat. Ansonsten wird Ihre Eintragung und somit auch die Berufseingliederungszeit unterbrochen.

Auswirkungen von Ausbildungen

Eine Ausbildung mit einem Ausbildungsvertrag des Arbeitsamtes hat keine Auswirkung auf die Berufseingliederungszeit, d.h. sie läuft weiter.

Schulungen und Ausbildungen ohne Ausbildungsvertrag des Arbeitsamtes führen gewöhnlich zu einer Unterbrechung der Berufseingliederungszeit. Bei außerschulischen Ausbildungen haben Sie die Möglichkeit eine Freistellung beim LfA zu beantragen.

Was tun nach Ablauf der Berufseingliederungszeit?

Idealerweise haben Sie während der Berufseingliederungszeit eine Vollzeitbeschäftigung gefunden und uns darüber informiert. In diesem Fall müssen Sie nicht mehr im Arbeitsamt vorstellig werden.

Sollten Sie hingegen keine Arbeit gefunden haben oder einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, müssen Sie sich erneut als Arbeitsuchender eintragen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Tragen Sie sich im Laufe des Monats vor Ablauf der Berufseingliederungszeit (oder spätestens sieben Kalendertage nach diesem Datum) als Arbeitsuchender ein.
  • Danach können Sie bei der Arbeitslosenkasse Ihrer Wahl Arbeitslosengeld, sprich die "Eingliederungszulage" beantragen. Man unterscheidet zwischen der öffentlichen Arbeitslosenkasse (HfA/CAPAC) und den Arbeitslosenkassen der Gewerkschaften.
     

Welchen Pflichten müssen Sie während der Berufseingliederungszeit nachkommen?

Sie müssen

  • allen Vorladungen des Arbeitsamtes Folge leisten,
  • das Arbeitsamt über alle Veränderungen Ihrer persönlichen Situation unterrichten (Adresse, Zivilstand usw.),
  • aktiv nach Arbeit suchen.
     

In welchen Fällen sollten Sie das Arbeitsamt unbedingt informieren?

Sie sollten das Arbeitsamt informieren wenn:

  • Sie eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung gefunden haben;
  • Sie eine Tätigkeit als Selbstständiger aufgenommen haben;
  • Sie eine Beschäftigung im Ausland annehmen wollen;
  • Ihr Beschäftigungsverhältnis endet;
  • Sie arbeitsunfähig sind (Krankenhausaufenthalt, Unfall usw.);
  • Sie ein Praktikum im Ausland aufnehmen wollen*;
  • Sie ein Vollzeitstudium aufnehmen wollen*;
  • Sie einen längeren Auslandsaufenthalt planen*.

* Was die drei letzten Punkte betrifft, sollten Sie sich auch beim LfA oder einer Zahlstelle informieren, da diese Situationen Auswirkungen auf die Berufseingliederungszeit haben können. Teilen Sie dies auch dem Fachbereich Familie und Soziales des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit.

In bestimmten Situationen benötigen Sie eine Genehmigung oder eine Freistellung vom LfA, damit Ihre Berufseingliederungszeit nicht unterbrochen wird. Wir empfehlen Ihnen sich rechtzeitig darüber zu informieren.