Tutoren

LSS-Ermäßigung: Tutor/innen

Bei der Ausbildung Jugendlicher im Betrieb können Sie für die Bereitstellung eines/r Betreuers/in am Arbeitsplatz (Tutor/in) eine finanzielle Beihilfe erhalten.

Welche Vorteile für den Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber, der Jugendlichen und/oder Arbeitsuchenden eine berufliche Ausbildung bzw. ein Praktikum ermöglicht, kann eine Senkung der Arbeitgeberabgaben zur sozialen Sicherheit (LSS-Ermäßigung) beantragen. Die Ermäßigung wird pro Tutor/in (Mentor/Ausbilder) gewährt, bis zu einem Höchstbetrag von         800 € pro Quartal.

Welche Arbeitgeber kommen in Frage?

Generell kommen alle Arbeitgeber des öffentlichen, privaten und nicht gewerblichen Sektors in Frage.

Welche Personalmitglieder kommen als Tutor/innen in Frage?

Um als Tutor/innen fungieren zu können, müssen die Personalmitglieder folgende Bedingungen erfüllen:

  • mind. fünf Jahre Berufserfahrung im Ausbildungsberuf aufweisen

und zusätzlich

  • entweder im Besitz eines Zertifikats sein, das die Teilnahme an der Tutoren-Schulung nachweist (zum Beispiel beim IAWM)
  • oder im Besitz eines pädagogischen Diploms im Ausbildungsberuf sein

Die Tutor/innen müssen beim IAWM registriert sein.

Bezüglich der LSS-Ermäßigung ist die Zahl der Auszubildenden pro Ausbilder (Tutor/Mentor) auf höchstens fünf begrenzt.

N.B.: Im Falle einer mittelständischen Lehre begrenzt das IAWM die Höchstzahl der Lehrlinge pro Ausbilder ohnehin auf zwei.

Welche Auszubildenden kommen in Frage?

Eine Zielgruppenermäßigung können nur jene Arbeitgeber in Anspruch nehmen für Arbeitnehmer, die während des Zeitraums ihrer Beschäftigung als Mentoren die Begleitung wahrnehmen von

Auszubildenden, für die eine Dimona- und/oder Dmfa-Erklärung erforderlich ist. Dies sind jene

a) in Anwendung des Gesetzes vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden, abgeschlossenen Lehrvertrags                    (= Industrielehrvertrag) - Dimona und Dmfa-Erklärung erforderlich;

b) in Anwendung der Regelung in Bezug auf die ständige Weiterbildung des Mittelstandes abgeschlossenen Lehrvertrags (= mittelständische Lehre) - Dimona und Dmfa-Erklärung erforderlich;

c) in Anwendung der Regelung zur Schaffung eines Systems der Ausbildung im Betrieb zur Vorbereitung der Integration von Personen mit einer Behinderung in den Arbeitsprozess  abgeschlossenen Lehrvertrags (= AiB/Ausbildung im Betrieb via „Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben“) - nur Dimona-Erklärung erforderlich;

d) in Titel IV Kapitel X des Programmgesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Berufseinarbeitungsvertrags (= „contrat d’immersion professionnelle“) - Dimona und Dmfa-Erklärung erforderlich.

N.B.: die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft kann die oben erwähnten Kategorien ändern oder ausdehnen und bestimmt, was unter dem Begriff "Begleitung von Praktika" oder "Verantwortung für Ausbildungen" zu verstehen ist.

Welche Formalitäten?

Für Auszubildende, für die eine Dimona- und Dmfa-Erklärung erforderlich ist, sind folgende Schritte zu unternehmen:

  • Anerkennung des Tutoren-Ausbilders beim IAWM,
  • der Arbeitgeber schließt den entsprechenden Arbeits- oder Ausbildungsvertrag ab,
  • ansonsten findet das übliche Verfahren in Sachen Dimona und Dmfa Anwendung (Ausbilder- also auch Auszubildendenseite),
  • die Ermäßigung wird automatisch über das Sozialsekretariat abgebucht.