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"Artikel 94 §4"

Freistellung für eine "Ausbildung durch Arbeit"

Sie sind entschädigter Arbeitsuchender und möchten eine sogenannte "Ausbildung durch Arbeit" in einem Ausbildungsbetrieb oder einer Ausbildungswerkstatt absolvieren?

Um welche Ausbildungen handelt es sich?

Es geht hier um zwei Arten von Ausbildung, die nur in der Wallonischen Region bzw. der Region Brüssel angeboten werden:

  • Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb in der Wallonischen Region ("Entreprise de formation par le travail" - E.F.T.), gemäß Erlass der Wallonischen Region vom 6. April 1995.
  • Ausbildung in einer Ausbildungswerkstatt in der Region Brüssel ("Atelier de formation par le travail" - A.F.T.), gemäß Dekret der Brüsseler Gemeinschaftskommission vom 27. April 1995.

Auch wenn Sie in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnhaft sind, können Sie eine Freistellung erhalten, um an einer dieser Ausbildungsformen teilzunehmen. Die Gemehmigung dafür erteilt das Arbeitsamt der DG, den Antrag reichen Sie bei Ihrer Zahlstelle ein.  

Welche Bedingungen müssen Sie erfüllen, um die Freistellung zu erhalten?

  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein;
  • Sie dürfen nicht Inhaber eines Diploms oder eines Zeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts sein;
  • Sie müssen vor Beginn der Ausbildung seit mindestens 6 Monaten als Arbeitsuchender eingetragen sein;
  • Im Laufe der 6 Monate vor Beginn der Ausbildung dürfen Sie keinem Vollzeitstudium nachgegangen sein, keine individuelle Berufsausbildung im Unternehmen erfolgreich absolviert haben, nicht mehr als 78 Tage als Arbeitnehmer oder mehr als ein Quartal als Selbständiger gearbeitet haben.

Für welchen Zeitraum wird die Freistellung gewährt?

Die Freistellung wird für die Dauer der Ausbildung gewährt, mit einer Höchst­dauer von 18 Monaten.

Sie kann mehrere Male gewährt werden. In keinem Fall darf die zusammen­gerechnete Dauer der gewährten Freistellungen, um eine (oder mehrere) Ausbildung(en) zu erhalten, 18 Monate überschreiten.

Was müssen Sie machen, um die Freistellung zu erhalten?

Bevor Sie Ihre Ausbildung beginnen, müssen Sie ein Formular CD94.4 durch Ihren Ausbildungsbetrieb ausfüllen lassen und dieses über Ihre Zahlstelle, die Ihnen beim Ausfüllen Ihres Teiles behilflich ist, beim Arbeitsamt der DG einreichen.

Im Falle eines verspäteten Antrages, wird die Freistellung im Prinzip erst ab dem Tag des Eingangs des Antrages beim Arbeitsamt der DG erteilt.

Wenn die Freistellung verweigert wird, können Sie binnen 3 Monaten einen Einspruch gegen diese Entscheidung beim Arbeitsgericht einreichen.

Welchen Pflichten müssen Sie während der Freistellung nachkommen?

Sie müssen erwerbs- und berufseinkommenslos sein.

Sie sind während des Zeitraums, in dem Sie noch Anspruch auf eine Entlohnung haben (z.B. Entlassungsentschädigung, Urlaubsgeld, ...), nicht entschädigbar.

Sie dürfen keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen:

  • für die Tage, an denen Sie für eigene Rechnung eine Tätigkeit verrichten, die gewöhnlich entgeltlich ausgeübt wird;
  • für die Tage, an denen Sie im Auftrag einer Drittperson eine Tätigkeit verrichten, die Ihnen eine Entlohnung oder einen materiellen Vorteil verschafft.

Sie müssen im Besitz einer papiernen Kontrollkarte C3C oder einer elektronischen Kontrollkarte sein.

Die papierne Kontrollkarte C3C ist erhältlich bei Ihrer Zahlstelle. Die elektronische Kontrollkarte ist auf dem Portal der sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be) zu finden. Auf den Webseiten der Zahlstellen finden Sie auch einen Link zu diesem Portal.

Es ist äußerst wichtig, dass Sie die Ausfüllhinweise auf dieser Karte aufmerksam durchlesen. Sie müssen insbesondere das Kästchen Ihrer Kontrollkarte schwärzen, bevor Sie mit der Arbeit beginnen (selbst an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag). Wenn Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, riskieren Sie schwere Sanktionen.

Sie müssen jeden Monat eine Anwesenheitsbescheinigung bei Ihrer Zahlstelle einreichen (Formular C98), welche nachweist, dass Sie die Unterrichte regelmäßig besuchen. Wenn Sie eine papierne Kontrollkarte benutzen, müssen Sie diese Bescheinigung Ihrer Kontrollkarte beifügen. Für die Monate Juli und August muss keine Bescheinigung eingereicht werden.

Jeder Tag ungerechtfertigten Fehlens oder Arbeitsunfähigkeit führt zum Verlust einer täglichen Leistung bei Arbeitslosigkeit. Die Freistellung kann entzogen werden, wenn Sie den im Ausbildungsprogramm vorgesehenen Aktivitäten nicht regelmäßig beiwohnen oder die Unterrichte nicht regelmäßig besuchen.

Sie müssen arbeitsfähig sein.

Der Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig ist (mehr als 66% Arbeitsunfähigkeit) darf keine Leistung bei Arbeitslosigkeit beziehen.

Im Falle von Krankheit oder Krankenhausaufenthalt werden Sie von Ihrer Krankenkasse entschädigt. In diesem Fall müssen Sie Ihrer Krankenkasse binnen 48 Stunden ein Attest zukommen lassen.

Sie müssen in Belgien wohnhaft sein.

Um Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen zu dürfen, müssen Sie Ihren Wohnsitz in Belgien haben und effektiv dort wohnen.

Was müssen Sie am Ende Ihrer Freistellung machen?

Am Ende der Freistellung müssen Sie:

  • bei Ihrer Zahlstelle vorstellig werden, die Ihnen eine andere Kontrollkarte ausstellen wird;
  • sich innerhalb von 8 Tagen beim zuständigen regionalen bzw. gemeinschaftlichen Arbeitsvermittlungsdienst als arbeitsuchend eintragen lassen.

 

Dokumente und Downloads
Formular CD94.4 - Antrag auf Freistellung für eine "Ausbildung durch Arbeit" in einem Ausbildungsbetrieb (EFT) oder in einer Ausbildungswerkstatt (AFT) (pdf 0,22 MB)
Weitere Links
Le Forem - Dienst für Ausbildung und Beschäftigung der Wallonischen Region
VDAB - Flämischer Dienst für Vermittlung und Ausbildung
Actiris - Dienst der Region Brüssel für Arbeitsvermittlung
Eures - Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität


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