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"Artikel 92"

Freistellung für eine Ausbildung zu einem selbständigen Beruf

Sie sind entschädigter Arbeitsuchender und möchten eine Ausbildung zu einem selbständigen Beruf absolvieren?

Um welche Ausbildungen handelt es sich?

Es handelt sich hier um die Aus- und Weiterbildungen, die vom IAWM, von SYNTRA, vom IFAPME oder vom Service formation (SFPME) organisiert werden.
Wenn es sich um eine duale Ausbildung nach den für Lehrverträge geltenden Vorschriften handelt, müssen Sie vom Arbeitsamt der DG freigestellt, das heißt von der Pflicht zur Verfügbarkeit befreit werden. Diese Freistellung wird im Infoblatt "Sie möchten eine duale Ausbildung absolvieren" erklärt.

Wenn Sie eine andere Aus- oder Weiterbildung belegen möchten, die vom IAWM, von SYNTRA, vom IFAPME oder vom Service formation (SFPME) veranstaltet wird, müssen Sie grundsätzlich auch vom Arbeitsamt der DG freigestellt werden. Diese Freistellung wird in vorliegendem Infoblatt erklärt.

Welches sind die Bedingungen, um eine Freistellung zu erhalten?

Um freigestellt zu werden, müssen Sie vollarbeitslos sein und:

  • entweder die Schule oder Ihre Lehre seit mindestens 2 Jahren beendet haben und mindestens 312 tägliche Leistungen bei Arbeitslosigkeit (= ein Jahr Leistungsbezug) innerhalb der 2 Jahre vor dem Beginn der Ausbildung bezogen haben;
  • oder mindestens 624 tägliche Leistungen bei Arbeitslosigkeit (= 2 Jahre Leistungsbezug) innerhalb der 4 Jahre vor dem Beginn der Ausbildung bezogen haben.

Wenn Sie diese Bedingungen nicht erfüllen, dürfen Sie diese Ausbildung nicht unter Beibehaltung Ihrer Arbeitslosenunterstützungen absolvieren.

Wie lange dauert die Freistellung?

Die Freistellung wird für die Dauer der Ausbildung, einschließlich der Urlaubszeiten gewährt, jedoch ist sie auf ein Jahr begrenzt. Sie kann verlängert werden, wenn Sie das Ausbildungsjahr bestanden haben und im folgenden Jahr die Ausbildung fortsetzen. Diese Freistellung kann Ihnen nur ein einziges Mal gewährt werden.

Von welchen Pflichten sind Sie während der Freistellung freigestellt?

Wenn Sie freigestellt sind:

  • dürfen Sie jede angebotene Arbeitsstelle ablehnen;
  • müssen Sie nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sein;
  • müssen Sie nicht mehr als arbeitsuchend eingetragen sein und bleiben.
  • müssen Sie nicht mehr eigenverantwortlich Arbeit suchen.

Die Freistellung verhindert nicht das Verhängen von Sanktionen wegen der Nichtbeachtung dieser Pflichten, wenn die Ereignisse vor dem Beginn der Freistellungszeit stattgefunden haben.

Zusätzlicher Vorteil

Während der Freistellungszeit wird der Betrag Ihrer Arbeitslosenunterstützung wie folgt beibehalten:

  • Wenn Sie sich in der ersten Leistungsbezugsperiode befinden, gilt die Degressivität, bis Sie sich in der ersten Phase der zweiten Periode befinden. Ab diesem Zeitpunkt bleibt der Betrag Ihrer Unterstützung konstant.
  • Wenn Sie sich in der ersten Phase der zweiten Periode oder in einer späteren Phase befinden, wird der Betrag Ihrer Unterstützung beibehalten.

Dies bedeutet, dass die Unterstützung während Ihres Studiums nicht mehr wegen der Degressivität absinken wird. Dieser Vorteil wird Ihnen automatisch gewährt.
Wenn Sie die Aus- oder Weiterbildung bestehen, werden Sie diesen vorteilhaften Betrag noch 6 Monate ab dem Ende Ihrer Freistellungszeit weiter behalten können ("6-monatiger Bonus").

Um diesen 6-monatigen Bonus zu beantragen, füllen Sie ein neues Formular C114-BONUS aus und reichen es bei Ihrer Zahlstelle ein.

Achtung! Dieser Vorteil geht mit einer vorübergehenden Fixierung des Betrages Ihrer Unterstützung einher. Dies bedeutet, dass der Betrag Ihrer Unterstützung nach diesem "6-monatigen Bonus" der gleiche sein wird, wie der Betrag, den Sie beziehen würden, wenn dieser Vorteil Ihnen nicht gewährt worden wäre.

Näheres über die Degressivität erfahren Sie im Infoblatt T136 "Reform der Arbeitslosenversicherung ab November 2012", das auf der Website www.lfa.be oder bei Ihrer Zahlstelle erhältlich ist.

Was müssen Sie machen, um diese Freistellung zu erhalten?

Bevor Sie Ihre Ausbildung beginnen, müssen Sie ein Formular CD92 vom Verantwortlichen des Zentrums für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand ausfüllen lassen und dieses über Ihre Zahlstelle, die Ihnen beim Ausfüllen Ihres Teiles behilflich ist, beim Arbeitsamt der DG einreichen.

Im Falle eines verspäteten Antrages, wird die Freistellung im Prinzip erst ab dem Tag des Eingangs des Antrages beim Arbeitsamt der DG erteilt.

Wenn Sie das Ausbildungsjahr bestanden haben, können Sie mit einem neuen Formular CD92 eine Freistellung für das folgende Jahr beantragen.

Wenn die Freistellung verweigert wird, können Sie binnen 3 Monaten einen Einspruch gegen diese Entscheidung beim Arbeitsgericht einreichen.

 


Detailliertere Informationen über folgende Aspekte der Freistellung erteilen die Zahlstellen.

Dürfen die während dieser Ausbildung gewährten Bezüge gleichzeitig mit den Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen werden?

Wenn Sie die Freistellung erhalten haben, werden die im Rahmen einer Weiterbildung des Mittelstands gewährten Bezüge nicht als Entlohnung betrachtet. Sie können demzufolge gleichzeitig mit der Arbeitslosenunterstützung bezogen werden, es sei denn, Sie sind berufstätig.

Welchen Pflichten müssen Sie während der Freistellung nachkommen?

Sie müssen erwerbs- und berufseinkommenslos sein.

Sie sind während des Zeitraums, in dem Sie noch Anspruch auf eine Entlohnung haben (z.B. Entlassungsentschädigung, Urlaubsgeld, ...), nicht entschädigbar.

Sie dürfen keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen:

  • für die Tage, an denen Sie für eigene Rechnung eine Tätigkeit verrichten, die gewöhnlich entgeltlich ausgeübt wird;
  • für die Tage, an denen Sie im Auftrag einer Drittperson eine Tätigkeit verrichten, die Ihnen eine Entlohnung oder einen materiellen Vorteil verschafft.

Sie müssen im Besitz einer papiernen Kontrollkarte C3C oder einer elektronischen Kontrollkarte sein.

Die papierne Kontrollkarte C3C ist erhältlich bei Ihrer Zahlstelle. Die elektronische Kontrollkarte ist auf dem Portal der sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be) zu finden. Auf den Webseiten der Zahlstellen finden Sie auch einen Link zu diesem Portal.

Es ist äußerst wichtig, dass Sie die Ausfüllhinweise auf dieser Karte aufmerksam durchlesen. Sie müssen insbesondere das Kästchen Ihrer Kontrollkarte schwärzen, bevor Sie mit der Arbeit beginnen (selbst an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag). Wenn Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, riskieren Sie schwere Sanktionen.

Sie müssen jeden Monat eine Anwesenheitsbescheinigung bei Ihrer Zahlstelle einreichen (Formular C98), welche nachweist, dass Sie die Unterrichte regelmäßig besuchen. Wenn Sie eine papierne Kontrollkarte benutzen, müssen Sie diese Bescheinigung Ihrer Kontrollkarte beifügen. Für die Monate Juli und August muss keine Bescheinigung eingereicht werden.

Jeder Tag ungerechtfertigten Fehlens oder Arbeitsunfähigkeit führt zum Verlust einer täglichen Leistung bei Arbeitslosigkeit. Die Freistellung kann entzogen werden, wenn Sie den im Ausbildungsprogramm vorgesehenen Aktivitäten nicht regelmäßig beiwohnen oder die Unterrichte nicht regelmäßig besuchen.

Sie müssen arbeitsfähig sein.

Der Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig ist (mehr als 66% Arbeitsunfähigkeit) darf keine Leistung bei Arbeitslosigkeit beziehen.

Im Falle von Krankheit oder Krankenhausaufenthalt werden Sie von Ihrer Krankenkasse entschädigt. In diesem Fall müssen Sie Ihrer Krankenkasse binnen 48 Stunden ein Attest zukommen lassen.

Sie müssen in Belgien wohnhaft sein.

Um Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen zu dürfen, müssen Sie Ihren Wohnsitz in Belgien haben und effektiv in Belgien wohnen.

Was müssen Sie am Ende der Freistellung machen?

Am Ende der Freistellung müssen Sie:

  • auf Ihrer Zahlstelle vorsprechen, die Ihnen eine andere Kontrollkarte ausstellen wird;
  • sich innerhalb von 8 Tagen beim zuständigen regionalen bzw. gemeinschaftlichen Arbeitsvermittlungsdienst als arbeitsuchend eintragen lassen.

Was geschieht, wenn Sie die Bedingungen der Freistellung nicht erfüllen?

Nachfolgende Ausbildungen dürfen Sie unter Beibehaltung Ihrer Leistungen bei Arbeitslosigkeit absolvieren, selbst wenn Sie für eine Freistellung nicht infrage kommen:

  • eine Ausbildung, deren Unterrichte, Aktivitäten und Praktika hauptsächlich abends (nämlich nach 17 Uhr) und/oder samstags stattfinden;
  • oder eine Ausbildung, die hauptsächlich tagsüber stattfindet und deren Gesamtanzahl Unterrichts-, Aktivitäten- und Praktikumsstunden durchschnittlich 20 Stunden pro Woche unterschreitet;
  • oder eine Ausbildung kurzer Dauer (weniger als ein Jahr).

Sie müssen in solchen Fällen allerdings als arbeitsuchend eingetragen und auf dem Arbeitsmarkt verfügbar bleiben.

 

Dokumente und Downloads
Formular CD92 - Antrag auf Freistellung für eine Ausbildung zu einem selbständigen Beruf (pdf 0,15 MB)
Ansprechpartner Arbeitsamt
Weitere Links
Le Forem - Dienst für Ausbildung und Beschäftigung der Wallonischen Region
VDAB - Flämischer Dienst für Vermittlung und Ausbildung
Actiris - Dienst der Region Brüssel für Arbeitsvermittlung
Eures - Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität


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