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"Artikel 91"

Freistellung für eine Berufsausbildung

Sie sind entschädigter Arbeitsuchender und möchten eine Berufsausbildung absolvieren?

Was ist eine Berufsausbildung?

Eine Berufsausbildung ist eine Ausbildung auf der Grundlage eines Vertrages, der zwischen Ihnen und dem für die Berufsausbildung zuständigen Dienst (Arbeitsamt der DG, Bruxelles Formation, FOREM oder VDAB) abgeschlossen wurde.

Folgende Berufsausbildungen können eine Freistellung gewähren:

  • um eine vom Arbeitsamt der DG, FOREM, Bruxelles Formation oder VDAB organisierte oder subventionierte Berufsausbildung;
  • um eine individuelle Berufsausbildung in einer Bildungseinrichtung oder einem Unternehmen, die vom Arbeitsamt der DG, FOREM, Bruxelles Formation oder VDAB anerkannt wurde.

Wer kann eine Freistellung erhalten, um eine Berufsausbildung zu absolvieren?

Diese Freistellung kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie vollarbeitslos sind und eine Arbeitslosenunterstützung oder Berufseingliederungsgeld beziehen. Dank dieser Freistellung dürfen Sie während der Ausbildung weiter Berufseingliederungsgeld oder Arbeitslosenunterstützung beziehen. 

Wann muss die Ausbildung absolviert werden?

Damit die Freistellung erteilt werden kann, muss die Ausbildung von montags bis freitags und vor 17h stattfinden.

Wenn die Berufsausbildung während der Woche nach 17 Uhr oder samstags stattfindet, ist keine Freistellung erforderlich. Sie dürfen dann weiter Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen, wenn Sie Ihren Pflichten als arbeitslose Person weiter nachkommen (insbesondere als arbeitsuchend eingetragen und auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sein).

Was müssen Sie machen, um diese Freistellung zu erhalten?

Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, erhalten Sie diese Freistellung automatisch mit der Unterzeichnung ihres Berufsbildungsvertrags. Sie müssen daher kein weiteres Antragsformular oder dergleichen ausfüllen.

Zu Beginn der Ausbildung melden Sie sich persönlich mit einem Exemplar des Berufsausbildungsvertrages bei Ihrer Zahlstelle (CAPAC/HfA oder Gewerkschaft).

Detailliertere Informationen über folgende Aspekte der Freistellung erteilen die Zahlstellen.

Von welchen Pflichten sind Sie während der Ausbildung freigestellt?

Wenn Sie freigestellt sind:

  • dürfen Sie jede angebotene Arbeitsstelle ablehnen;
  • müssen Sie nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sein;
  • müssen Sie sich nicht mehr eigenverantwortlich um Arbeit bemühen.

Die Freistellung verhindert nicht das Verhängen von Sanktionen wegen Nichtbeachtung dieser Pflichten, wenn die Ereignisse vor dem Beginn der Freistellungszeit stattgefunden haben.

Im Rahmen des Verfahrens zur Aktivierung des Verhaltens bei der Stellensuche kann die Tatsache, dass Sie eine Ausbildung absolvieren oder absolviert haben, Ihnen unter gewissen Bedingungen Vorteile sichern (Nähere Informationen finden Sie unter der Rubrik „Aktivierung und Kontrolle des Suchverhaltens“, oder entnehmen diese den dementsprechenden Informationsblättern, die auf der Website des Arbeitsamts der DG abrufbar sind).

Dürfen die während der Berufsausbildung gewährten Vergütungen gleichzeitig mit den Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen werden?

Diese Vergütungen werden nicht als Entlohnung betrachtet und dürfen gleichzeitig mit den Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen werden.

Welchen Pflichten müssen Sie während der Freistellung nachkommen?

Sie müssen erwerbs- und berufseinkommenslos sein.

Sie sind während des Zeitraums, in dem Sie noch Anspruch auf eine Entlohnung haben (z.B. Entlassungsentschädigung, Urlaubsgeld, ...), nicht entschädigbar.

Sie dürfen keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen:

  • für die Tage, an denen Sie für eigene Rechnung eine Tätigkeit ausüben, die Ihnen einen finanziellen Vorteil verschaffen kann (Tätigkeit für eigene Rechnung, die sich nicht auf das normale Wirtschaften der eigenen Güter beschränkt);
  • für die Tage, an denen Sie im Auftrag eines Dritten eine Tätigkeit ausüben, die Ihnen eine Entlohnung oder einen finanziellen Vorteil verschafft, die zu Ihrem Lebensunterhalt oder dem Ihrer Familie beitragen kann.

Sie müssen im Besitz einer papiernen Kontrollkarte C3A  oder einer elektronischen Kontrollkarte bleiben.

Es ist äußerst wichtig, dass Sie die Ausfüllhinweise auf dieser Karte aufmerksam durchlesen. Sie müssen insbesondere das Kästchen Ihrer Kontrollkarte schwärzen, bevor Sie mit der Arbeit beginnen (selbst an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag). Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann das Verhängen schwerer Sanktionen nach sich ziehen.

Am Ende eines jeden Monats müssen Sie:

  • Ihre papierne Kontrollkarte C3A bei Ihrer Zahlstelle einreichen (bzw. die Angaben Ihrer elektronischen Kontrollkarte bestätigen);
  • und eine Anwesenheitsbescheinigung (vorzugsweise das Formular C98) bei der Zahlstelle einreichen. Diese Bescheinigung stellt das Arbeitsamt der DG, das FOREM, Bruxelles Formation bzw. das VDAB oder das Unternehmen bzw. die Bildungseinrichtung, in der die Berufsausbildung absolviert wird, aus.

Sie müssen arbeitsfähig sein.

Der Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig ist (mehr als 66% Arbeitsunfähigkeit) darf keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen.

Wenn Sie krank sind, werden Sie von Ihrer Krankenkasse entschädigt. Im Krankheitsfall, müssen Sie binnen 48 Stunden Ihrer Krankenkasse ein Attest zukommen lassen.

Sie müssen in Belgien wohnhaft sein.

Um Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen zu dürfen, müssen Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Belgien haben und tatsächlich in Belgien wohnen. Während der Freistellungszeit dürfen Sie sich jedoch maximal 3 Monate im Ausland aufhalten, um ein Praktikum zu absolvieren, das Bestandteil Ihres Ausbildungsprogramms ist.

Für die Arbeitslosen der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die beim Arbeitsamt der DG eingetragen sind, besteht auch die Möglichkeit, Ausbildungen in Deutschland zu absolvieren. Wenn Sie Informationen hierzu benötigen, setzen Sie sich mit dem Dienst „Freistellungen" des Arbeitsamts der DG in Verbindung.

Was müssen Sie am Ende der Freistellung machen?

Am Ende der Berufsausbildung muss der Verantwortliche der Ausbildung Ihnen ein Formular C91 abgeben.

Sie müssen mit diesem Formular bei Ihrer Zahlstelle vorstellig werden.

Am Ende der Freistellung brauchen Sie sich nicht wieder als arbeitsuchend eintragen zu lassen, es sei denn, auf diese Ausbildung folgt ein Zeitraum von mindestens 28 Tagen, in dem Sie keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen haben.

Wenn Sie am Ende der Ausbildung vom Arbeitgeber sofort eingestellt werden, dann behalten Sie das Formular C91 und melden sich erst zum Zeitpunkt bei Ihrer Zahlstelle, wenn Ihre Beschäftigung endet.

 

Ansprechpartner Arbeitsamt
Weitere Links
Le Forem - Dienst für Ausbildung und Beschäftigung der Wallonischen Region
VDAB - Flämischer Dienst für Vermittlung und Ausbildung
Actiris - Dienst der Region Brüssel für Arbeitsvermittlung
Eures - Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität


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