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Studienbeihilfen

Die Studienbeihilfen der Französischen Gemeinschaft

Ein Hochschul- oder Universitätsstudium ist teuer. Laut einer Untersuchung des Verbandes der französischsprachigen Studenten (FEF) kommt man, wenn man alles zusammenzählt (Studiengebühren, Bücher und didaktisches Material, Miete, Nahrung, Kleidung, Freizeit usw), auf einen Betrag von rund 9.000 Euro (1. Dezember 2011). Dieser Betrag deckt sich mit anderen Schätzungen. Man sollte sich also eingehend informieren, ob man die entsprechenden Bedingungen erfüllt, denn die Beihilfe trägt maßgeblich zur Entlastung des Familienhaushalts bei. Zumal ab dem Studienjahr 2010-2011 Studenten, die Studienbeihilfe beziehen, keinerlei Studien- und sonstige Gebühren mehr zu bezahlen brauchen.

Einkommensbedingungen

Ob ein Student Anspruch auf Studienbeihilfe hat oder nicht, hängt von der Höhe des steuerbaren Einkommens der unterhaltspflichtigen Personen bzw. vom Einkommen des Studenten ab, wenn er selbst für seinen Unterhalt sorgt. Bei der Festlegung dieses Höchsteinkommens wird zudem der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen Rechnung getragen. Die unten angegebenen Zahlen gelten für das akademische Jahr 2015-2016 und beziehen sich auf die Steuererklärung 2015 – Einkünfte 2014.

Die Studenten, die Studienbeihilfen erhalten, werden zwei Kategorien zugeordnet, wobei das oben erwähnte Höchsteinkommen ausschlaggebend ist (siehe: Kapitel "Studiengebühren"):

  • Studenten, die keine Studiengebühren bezahlen und für die folgende Höchsteinkommen gelten:
Zahl unterhalts-
berechtigter Personen
Höchsteinkommen,
um Anspruch auf
Studienbeihilfe zu haben
0 12.543,01 €
1 20.381,18 €
2 26.651,10 €
3 32.531,32 €
4 38.015,51 €
5 43.110,01 €
6 48.204,51 €
7 53.209,01 €
für jede weitere Person + 5.094,00 €
  • Studenten "aus bescheidenen Verhältnissen", die ermäßigte Studiengebühren bezahlen und für die folgende Höchsteinkommen gelten:
Zahl unterhalts-
berechtigter Personen
Höchsteinkommen, um
als einkommensschwach
eingestuft zu werden
0 15.791,01 €
1 23.629,18 €
2 29.899,10 €
3 35.779,32 €
4 41.263,51 €
5 46.358,01 €
6 51.452,51 €
7 56.547,01 €
für jede weitere Person + 5.094,50 €


Anmerkungen:

  • unterhaltsberechtigte Personen mit einer anerkannten Behinderung von mehr als 66 Prozent zählen doppelt
  • jedes weitere Familienmitglied, das ein höheres Studium absolviert, zählt ebenfalls doppelt

Die Höhe der Studienbeihilfen

Die Höhe der Studienbeihilfe wird vom zuständigen Dienst der Französischen Gemeinschaft errechnet, der dabei eine Reihe von Kriterien berücksichtigen muss:

  • das Einkommen
  • das Studienjahr (Erhöhung der Beihilfe um 10%)
  • die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen
  • die eventuellen Behinderung einer oder mehrerer unterhaltsberechtigten Personen
  • ob eine oder mehrere unterhaltsberechtigte Personen ebenfalls ein höheres Studium absolvieren
  • ob man zu Hause wohnt oder nicht
  • ob Anspruch auf Familienzulage besteht oder nicht
  • ob die Distanz zwischen Wohnsitz und Universität mehr als 20 km beträgt (zusätzliche Pauschalvergütung)

Aufgrund all dieser Kriterien ist es praktisch unmöglich, verläßliche Angaben über die effektive Höhe der Studienbeihilfe im Einzelfall zu machen. Sie kann zwischen mehreren hundert und mehreren tausend Euro betragen. Hier, als unverbindliches Beispiel, die Höchstbeträge für das Studienjahr 2009-2010 (aktuellere Zahlen waren nicht verfügbar):

  Zuhause
wohnend
nicht Zuhause
wohnend
mit Familienzulage 1.951,35 € 3.551,80 €
ohne Zulage 2.443,79 € 4.028,86 €

Verlust des Rechts auf Studienbeihilfe

Der Anspruch auf Studienbeihilfen verfällt in folgenden Fällen:

  • wenn der Studierende das Studienjahr wiederholt (außer es handelt sich um das erste Studienjahr), Anspruch besteht erst dann wieder, wenn man das betreffende Studienjahr bestanden hat
  • wenn der Studierende das gleiche oder ein niedrigeres Studienjahr in einem anderen Fach absolviert (außer es handelt sich um das erste Studienjahr), Anspruch besteht erst wieder, wenn man das betreffende Studienjahr bestanden hat
  • für die Vorbereitung der Abschlussarbeit, Spezialisierungsstudien und die Vorbereitung der Doktorthe

Andere Arten von Beihilfen

Provisorische Beihilfe

Eine vorläufige Beihilfe kann gewährt werden, wenn sich das Einkommen aus einem der folgenden Gründe verringert:

  • Todesfall
  • Scheidung
  • Trennung
  • Eintritt in den Ruhestand oder Vorruhestand
  • Verlust des Arbeitsplatzes ohne Entschädigung, Suspendierung vom Dienst (Beamte)
  • Einstellung der Arbeit, einschließlich Konkurs
  • Arbeitslosigkeits- oder Krankheitsperiode mit Entschädigung

Ausgleichsbeihilfe der DG

Die Deutschsprachige Gemeinschaft gewährt eine „Ausgleichsbeihilfe“: Sie entspricht der Differenz zwischen der Beihilfe der Französischen Gemeinschaft und der Beihilfe der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Anspruch auf die Ausgleichsbeihilfe haben Studenten, die seit mindestens drei Jahren in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnen, in der Französischen Gemeinschaft studieren und dort Anspruch auf Studienbeihilfe haben.

Sonderfälle

Es gibt Sonderfälle, in denen ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht:

  • für Studenten, die nach höchstens zwei Jahren Universitätsstudium oder Hochschulstudium langer Dauer eine Umorientierung in einem Hochschulstudium kurzer Dauer vornehmen
  • für Studenten, die das Studienjahr wegen einer ernstlichen Erkrankung wiederholen müssen (dazu bedarf es eines ärztlichen Gutachtens)
  • für Studenten, denen erlaubt wurde, das erste Studienjahr auf zwei Jahre auszudehnen (Anspruch ab dem zweiten Jahr)
  • für Studenten mit einem anerkannten Behinderungsgrad von 66%: Anspruch auf Studienbeihilfe während einer größeren Anzahl von Jahren, wenn nötig

Der Antrag

Das Antragsformular ist erhältlich:

  • beim Sekretariat der Sekundarschule, die man zuletzt besucht hat
  • beim Sekretariat der Hochschule oder Universität, die man besuchen wird
  • beim Dienst für Studienbeihilfen des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Studenten, die ein Studium an einer Hochschule oder Universität der Französischen Gemeinschaft absolvieren, müssen das Antragsformular bei der Dienststelle der Französischen Gemeinschaft einreichen, die für die Provinz, in der die Universität oder Hochschule liegt, zuständig ist. Der Antrag muss spätestens bis um 31. Oktober per eingeschriebenen Brief eingereicht werden.

 

Die Studienbeihilfen der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Das Recht auf Studienbeihilfe

Die Deutschsprachige Gemeinschaft gewährt ebenfalls Studienbeihilfen, und zwar in folgenden Fällen:

  • für Studenten, die ein Studium an der Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft (AHS) absolvieren
  • für Studenten, die ein Hochschul- oder Universitätsstudium im Ausland absolvieren und ihren Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben

Einkommensbedingungen

Die Höchsteinkommen, um Anspruch auf Studienbeihilfen zu haben, sind die gleichen wie in der Französischen Gemeinschaft. 

Zahl unterhalts-
berechtigter Personen
Höchsteinkommen,
um Anspruch auf
Studienbeihilfe zu haben
0 12.942,72 €
1 21.030,65 €
2 27.500,38 €
3 33.567,99 €
4 39.226,94 €
5 44.483,78 €
666 und mehr + 5.256,84 €/Person

Die Beträge der Studienbeihilfen

Die Höhe der Studienbeihilfe hängt von mehreren Faktoren ab:

  • dem Anspruch bzw. Nichtanspruch auf Familienzulage
  • dem Familieneinkommen
  • der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen
  • ob der Studierende zuhause wohnt oder nicht

Der Mindestbetrag beläuft sich auf 362 € (Studenten, die noch Familienzulage beziehen), der Höchstbetrag auf 2.469 € (Studenten, die kein Anrecht auf Familienzulage mehr haben).

Hier einige Beispiele (akademisches Jahr 2012-2013):

Studium an der AHS
  • Zuhause wohnend
  • Anspruch auf Familienzulage
  • Familieneinkommen: 22.800 €
  • Unterhaltsberechtigte Person: 1
  • Studienbeihilfe: 362 €
Studium in Deutschland
  • Anspruch auf Familienzulage
  • Familieneinkommen: 24.500 €
  • Unterhaltsberechtige Personen: 3
  • Studienbeihilfe: 663 € (zuhause wohnend) – 1.084 (nicht zuhause wohnend)
Studium in den Niederlanden
  • Kein Anspruch auf Familienzulage
  • Familieneinkommen: 23.200 €
  • Unterhaltsberechtige Personen: 4
  • Studienbeihilfe: 1.084 € (zuhause wohnend) – 1.626 € (nicht zuhause wohnend)
Studium in Aachen
  • Zuhause wohnend
  • Anspruch auf Familienzulage
  • Familieneinkommen: 0 €
  • Unterhaltsberechtige Personen: 0 (allein lebend)
  • Studienbeihilfe: 542 €
     

Der Antrag

Das Antragsformular ist erhältlich:

  • beim Sekretariat der Sekundarschule, die man zuletzt besucht hat
  • beim Dienst für Studienbeihilfen des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Der Antrag auf Studienbeihilfen muss beim Dienst für Studienbeihilfen des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingereicht werden, und zwar spätestens bis zum 31. Oktober per eingeschriebenen Brief.

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