Deutsch  Français  Home Kontakt Sitemap Login

Die individuelle Berufsausbildung im Unternehmen (IBU)

Die „individuelle Ausbildung im Unternehmen“ (IBU) richtet sich an Arbeitsuchende und ist ganz auf eine bestimmte Arbeit oder einen bestimmten Arbeitsplatz ausgerichtet ...

Wenn ein Arbeitgeber für eine bestimmte Stelle keine geeignete Arbeitskraft findet und jemanden ausbilden möchte, kann er beim Arbeitsamt eine individuelle Berufsausbildung (IBU) beantragen. Umgekehrt kann ein Arbeitsuchender sich für eine IBU bewerben. In den Beratungs- und Vermittlungsgesprächen weisen unsere Mitarbeiter/innen im Übrigen auf diese Möglichkeit hin.

Ein konkretes Beispiel: Sie erhalten vom Arbeitsamt ein Stellenangebot und werden zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie interessieren sich für die angebotene Stelle, sind jedoch nicht ausreichend qualifiziert. Wenn der Arbeitgeber nicht von sich aus eine IBU vorschlägt, können Sie ihn auf diese Möglichkeit hinweisen.

Kommt eine Einigung zustande, wird ein Ausbildungsvertrag zwischen Ihnen, dem Arbeitgeber und dem Arbeitsamt abgeschlossen. Das Arbeitsamt liefert alle notwendigen Informationen (Formalitäten, Entlohnung usw.), hilft bei der Erarbeitung des Ausbildungsprogramms und sorgt für den reibungslosen Ablauf der Ausbildung.

Die IBU im Überblick

Die individuelle Ausbildung im Betrieb richtet sich an alle Personen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • sie müssen beim Arbeitsamt eingetragen sein
  • sie müssen in Belgien wohnen
  • sie müssen arbeitslos sein (entschädigt oder nicht)

Es muss ein Ausbildungsprogramm ausgearbeitet werden.

Die Dauer der Ausbildung darf nicht weniger als 4 Wochen und nicht mehr als 26 Wochen betragen.

Es wird ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeber, dem Arbeitsamt und dem Auszubildenden.

Das Arbeitsamt übernimmt u.a. folgende Aufgaben:

  • es stellt den Kontakt zwischen dem Arbeitgeber und dem Auszubildenden her
  • es wirkt an der Ausarbeitung des Ausbildungsprogramms mit und erkennt es an
  • es gewährleistet die pädagogische Begleitung und Aufsicht

Das Einkommen des Auszubildenden umfasst:

  • die Arbeitslosenentschädigung bzw. das Eingliederungseinkommen
  • eine Produktivitätsprämie: Sie entspricht der Differenz zwischen dem Ersatzeinkommen des Auszubildenden (Arbeitslosenentschädigung oder Eingliederungseinkommen) und dem steuerbaren Tariflohn im Ausbildungsberuf

Nach Ablauf des Ausbildungsvertrags muss der Arbeitgeber den Auszubildenden in ein normales Arbeitsverhältnis übernehmen (Arbeitsvertrag), und zwar im Ausbildungsberuf und mindestens für die Dauer des Ausbildungsvertrags.

Weitere Links
Le Forem - Dienst für Ausbildung und Beschäftigung der Wallonischen Region
VDAB - Flämischer Dienst für Vermittlung und Ausbildung
Actiris - Dienst der Region Brüssel für Arbeitsvermittlung
Eures - Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität


logo_demetec © Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Impressum