Ruling

Können Sie sich im Voraus über eine Entscheidung des Arbeitsamtes erkundigen?

Erläuterungen zur Ruling-Prozedur

Was versteht man unter Ruling?

Sollten Sie mit einer bestimmten Situation konfrontiert sein, erlaubt Ihnen die Ruling-Prozedur, sich vorab bei der Geschäftsführenden Direktorin des Arbeitsamts der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Entscheidung zu informieren, die er sie im Moment, wo die Ereignisse eintreten, treffen wird. Insofern die Tatsachen sich ereignen, wie Sie diese in Ihrer Anfrage beschrieben haben und die Regelung zwischenzeitlich nicht abgeändert wurde, bindet die schriftliche und vorhergehende Antwort der Geschäftsführenden Direktorin das Arbeitsamt bezüglich der weiteren Bearbeitung Ihrer Akte. So können Sie dank vorheriger Kenntnis der Entscheidung, die vom Arbeitsamt getroffen wird, über Ihre Haltung entscheiden.

In welchen Fällen kann diese Prozedur angewandt werden? 

Diese Prozedur kann angewandt werden, wenn Ihre Anfrage einen konkreten Sachverhalt betrifft, der noch nicht eingetreten ist und der der Beurteilungsbefugnis der Geschäftsführenden Direktorin des Arbeitsamtes unterliegt.

Achtung: Die Höhe einer Sanktion, die im Falle von Übertretung der Regelung verhängt werden kann, ist in keinem Fall Gegenstand der Ruling-Prozedur.

Welche Formalitäten müssen Sie erfüllen?

Sie müssen eine schriftliche und vorausgehende Anfrage mit einer möglichst genauen und vollständigen Darstellung der konkreten Situation, mit der Sie konfrontiert sein werden, einreichen.

Benutzen Sie das Informationsblatt und das Antragsformular, das Ihrer Anfrage entspricht, um Ihre Rulinganfrage zu formulieren.

Gegebenenfalls fügen Sie zur Stützung Ihrer Anfrage zweckdienliche Beweisstücke bei. Diese Anfrage kann ebenfalls von einer Person, die Sie dazu beauftragt haben (Anwalt, Gewerkschaftsvertreter, Eltern, ...), eingereicht werden.

Wenn Sie entschädigter Arbeitsloser sind, können Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten bei Ihrer Zahlstelle informieren.

Wozu verpflichtet sich das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft?      

Wenn möglich wird Ihnen die Geschäftsführende Direktorin des Arbeitsamtes schriftlich binnen sieben Werktagen nach Eingang Ihrer Anfrage antworten. Wenn diese Frist nicht eingehalten werden kann, wird die Geschäftsführende Direktorin auf jeden Fall dafür sorgen, Ihnen zu antworten, ehe die Ereignisse eintreten. Insofern die Tatsachen sich ereignen, so wie Sie diese in Ihrer Anfrage beschrieben haben und die Regelung zwischenzeitlich nicht abgeändert wurde, verpflichtet sich das Arbeitsamt, zukünftig Ihre Akte in Übereinstimmung mit der Antwort, die Ihnen schriftlich mitgeteilt wurde, zu bearbeiten.

Was müssen Sie nachher tun?

Bevor Sie die Ausbildung/das Studium beginnen, müssen Sie einen form- und fristgerechten Antrag einreichen, unter Beifügung einer Kopie der schriftlichen Antwort die Geschäftsführende Direktorin des Arbeitsamtes.