Ausbildungsprämie und Fahrtkostenrückerstattung

Das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft kann unter bestimmten Bedingungen eine Ausbildungsprämie und Rückerstattung der Fahrtkosten während der Berufsausbildung gewähren.

Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13.12.2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende.

Welche Berufsausbildungen?

Für Berufsausbildungen, die vom Arbeitsamt organisiert oder anerkannt sind.
Die Berufsausbildungen müssen qualitativ hochwertig und für die Deutschsprachige Gemeinschaft arbeitsmarktrelevant sein.

Welche Arbeitsuchenden?

In Frage kommen folgende Zielgruppen:

AktiF- und AktiF Plus Berechtigte  

  • dürfen zu Beginn und während der Berufsausbildung nicht bereits eine Ausbildungsentschädigung, ein Berufseinkommen, eine Studienbörse oder ein zinsloses Darlehen* erhalten (nicht anwendbar auf Arbeitsuchende, die an einem Outplacement teilnehmen)
  • müssen eine Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 20 Stunden pro Woche oder mindestens 4 Wochen vorweisen

(Bedingungen, um zu AktiF- oder AktiF PLUS zugelassen zu werden, können hier eingesehen werden: AktiF und AktiF Plus)

Niedrigqualifizierte Arbeitsuchende

Unbeschäftigte Arbeitsuchende, die zu Beginn der Berufsausbildung

  • nicht im Besitz eines
  1. Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts sind, und keiner Ausbildung folgen, die in den folgenden drei Monaten zum Erhalt eines solchen Zeugnisses führt, oder
  2. Gesellenzeugnisses der in Artikel 7 des Dekrets vom 16.12.1991 über die Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes und in kleinen und mittleren Unternehmen erwähnten Lehre sind und keiner Lehre folgen, die in den folgenden drei Monaten zum Erhalt eines solchen Zeugnisses führt, oder
  3. gleichwertigen Zeugnisses eines anderen Teilstaates oder eines anderen Staates sind (siehe Punkt 1 und 2).
  • und während der Berufsausbildung nicht bereits eine Ausbildungsentschädigung, ein Berufseinkommen, eine Studienbörse oder ein zinsloses Darlehen* erhalten (nicht anwendbar auf Arbeitsuchende, die an einem Outplacement teilnehmen)
  • und eine Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 20 Stunden pro Woche oder mindestens 4 Wochen vorweisen
     

Arbeitsuchende in Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen

Unbeschäftigte Arbeitsuchende,

  • die einer Vorschalt- oder Integrationsmaßnahme folgen (siehe ministerieller Erlass – Liste der Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen)
  • dürfen zu Beginn und während der Berufsausbildung nicht bereits eine Ausbildungsentschädigung, ein Berufseinkommen, eine Studienbörse oder ein zinsloses Darlehen* erhalten (nicht anwendbar auf Arbeitsuchende, die an einem Outplacement teilnehmen).
     

Welche Bedingungen?

Die Berechtigen müssen

  • ihren Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben
  • beim Arbeitsamt als unbeschäftigte Arbeitsuchende** eingetragen sein
  • nicht mehr schulpflichtig sein
  • nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben
  •  einen Antrag auf Berufsausbildung vor Ausbildungsbeginn bei ihrem/ihrer zuständigen Arbeitsberater/in  oder auf Eigeninitiative gestellt haben
  • zur Berufsausbildung zugelassen worden sein, d.h. unter anderem dass die Berufsausbildung  in den Eingliederungsweg  der Berechtigten passt  und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt  verbessert
     

Welche Förderung?

Eine Prämie von 300,00 € brutto pro Monat für eine vollzeitige Berufsausbildung (35 St./Woche) und einen vollen Monat.

Wenn die wöchentliche Berufsausbildungsdauer weniger als 35 St./Woche beträgt, wird die monatliche Prämie im Verhältnis zur Ausbildungszeit gezahlt.

Beispiel:
Die Berufsausbildung umfasst  28 St./Woche: (28/35) x 300€ = 240 € brutto pro Monat

Wenn die Berufsausbildung nicht am ersten Werktag des Monats beginnt, wird die Prämie im Verhältnis zu den im Monat  absolvierten oder gleichgestellten Berufsausbildungstagen berechnet.

Beispiel:
Ausbildungsdauer = 35 St./Woche  --> Prämie = 300€
Ausbildung beginnt am 15.10. --> 13 Ausbildungstage

Der Monat Oktober zählt 23 Werktage: (13 Berufsausbildungstage/23 Werktage) x 300 € = 169,57 € brutto für den Monat Oktober

Unbeschäftigte Arbeitsuchende, die Anrecht auf eine Prämie haben, erhalten eine Fahrtkostenentschädigung, wenn die einzelne Fahrtstrecke zwischen der Ortschaft, in der sich ihr Wohnsitz befindet, und der Ortschaft, in der die Berufsausbildung ausgeübt wird, mindestens 5 km beträgt.

Der Tagessatz der Fahrtkostenentschädigung entspricht  dem Preis des Monats-Sozialabonnements 2. Klasse der SNCB: 3,3027 x 52 : 261 = Tagessatz (Hin- und Rückfahrt).

Beispiel:
Preis SNCB Abonnement = 42 €
42 € : 3,3027 = 12,72 x 52 = 661,44 : 261 = 2,53 € / Tag

Fahrtkosten bis zu einer Fahrtstrecke von 150 km pro Fahrt gemäß der oben erwähnten Formel werden zurückerstattet.

Personen mit dem Anrecht auf eine  erhöhte Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung

Das Arbeitsamt gewährt den unbeschäftigten Arbeitssuchenden und den entschädigten Vollarbeitslosen, die entweder selbst oder über ein Mitglied desselben Haushalts Anrecht auf eine erhöhte Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung haben, die oben erwähnte Fahrtkostenentschädigung, insofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Der Nachweis wird vor Beginn der Berufsausbildung beim Arbeitsamt eingereicht.

 


*Gemäß dem Dekret vom 26. Juni 2023 zur Einrichtung eines Fonds für zinslose Darlehen an Auszubildende, Studierende und Schüler in Mangelberufen

** Arbeitsuchende, die keiner entlohnten Tätigkeit nachgehen oder unfreiwillige Teilzeitarbeitnehmer im Sinne von Artikel 29 des Erlasses vom 25. November 1991

Wichtige Hinweise:
 

Die Prämie und Fahrtkostenentschädigung wird für die Dauer des Berufsausbildungsvertrags gewährt mit Ausnahme der Ferienzeiträume, die zwei Wochen überschreiten und unentschuldigte Abwesenheiten.

 

Die monatliche Prämie wird im Verhältnis zur tatsächlichen Anwesenheit gezahlt, basierend auf einer vom Ausbildungsträger ausgestellten monatlichen Anwesenheitsliste.

 

Der Kursteilnehmer reicht eine monatliche Auflistung seiner real geleisteten Fahrstrecken anhand des dafür vorgesehen Formulars beim Arbeitsamt ein.

 

Die Gewährung der Prämie und Fahrtkostenentschädigung kann verlängert werden, wenn der Berufsausbildungsvertrag verlängert wird.

 

Während der Berufsausbildung können entschädigte Vollarbeitslose von der Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt freigestellt werden (siehe Infoblatt Freistellung für eine Berufsausbildung www.adg.be/freistellungen).