Die Begleitung der Arbeitsuchenden

Eingetragene Arbeitsuchende haben Anrecht auf eine individuelle Begleitung durch das Arbeitsamt.

Voraussetzung ist, dass sie beim Arbeitsamt eingetragen sind. Die Eintragung garantiert zudem die Inanspruchnahme unserer anderen Dienstleistungen.

Was bedeutet eigentlich "Begleitung"?

Die Begleitung ist eine individuelle Unterstützung, die Ihnen von einem Arbeitsberater angeboten wird. Das Ziel der Begleitung ist es, Sie bei der Suche nach einer Arbeitsstelle oder Ausbildung zu unterstützen und Ihnen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Die Begleitung umfasst:

  • Informationen: Sie erhalten Informationen über freie Stellen, Aus- und Weiterbildungsangebote, Praktika und weitere Themen rund um die Arbeitssuche.
  • Beratung: Ihr Arbeitsberater berät Sie bei Fragen zu Ihrer Stellensuche und zu weiteren beruflich relevanten Themen und hilft Ihnen dabei, Ihre Chancen auf einen erfolgreichen Einstieg in den Arbeitsmarkt zu verbessern.
  • Erstellung eines Aktionsplans: Gemeinsam mit Ihrem Arbeitsberater legen Sie fest, welche Schritte Sie unternehmen müssen, um Ihren beruflichen Einstieg in den Arbeitsmarkt erfolgreich zu gestalten.
  • Vermittlung: Bei Bedarf kann Ihr Arbeitsberater Sie an andere Dienste oder Einrichtungen vermitteln, die Ihnen weiterhelfen können.
     

Wann und wie erfolgt die Begleitung?

Eintragung

Bei Ihrer Eintragung im Arbeitsamt wird Ihnen ein persönlicher Arbeitsberater zugewiesen.

Erstgespräch

In einem ersten Gespräch lernen Sie Ihren Arbeitsberater kennen und besprechen Ihre Situation und Ihre beruflichen Ziele.

Aktionsvereinbarung

Gemeinsam mit Ihrem Arbeitsberater erstellen Sie eine Aktionsvereinbarung, die festlegt, welche Schritte Sie unternehmen müssen, um Ihre Ziele zu erreichen.

Regelmäßige Gespräche

In regelmäßigen Gesprächen besprechen Sie mit Ihrem Arbeitsberater den Stand Ihrer Arbeitssuche und passen den Aktionsplan bei Bedarf an.

Haben Sie Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung?

Ihre Eintragung als arbeitsuchend bedeutet auch die Wahrung von Rechten auf Sozialleistungen, wie z.B. den Anspruch auf die Krankenversicherung, sowie die Eröffnung neuer Rechte, wie den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung bzw. Berufseingliederungsgeld, wenn Sie bis dahin noch keine Arbeit gefunden haben. .

Die Bewilligung der Arbeitslosenunterstützung ist Sache des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM). Es überprüft, ob Sie Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben. Die Auszahlung erfolgt durch die Arbeitslosenkassen (Gewerkschaften oder Hilfskasse für Arbeitslosenunterstützung), bei denen Sie auch Auskünfte zum Thema Arbeitslosigkeit erhalten.

Um Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung zu haben, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie dürfen nicht freiwillig arbeitslos sein. Das bedeutet, dass Sie keine zumutbare Arbeit ablehnen oder die Teilnahme an einer vorgeschlagenen Aus- und Weiterbildung verweigern dürfen.
  • Sie müssen für den Arbeitsmarkt verfügbar sein. Das bedeutet, dass Sie aktiv nach einer Arbeitsstelle suchen und die mit Ihrem Arbeitsberater vereinbarten Aktionen in der vereinbarten Frist umsetzen müssen. Ihre Suchbemühungen werden regelmäßig durch das Arbeitsamt überprüft und bewertet.

Arbeitslosengeldempfänger müssen pro Jahr eine positive Bewertung ihrer Suchbemühungen bekommen, um das Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung zu behalten. Bei unzureichenden oder nicht existierenden Anstrengungen erfolgt eine negative Bewertung, die eine Kürzung oder Sperre der Arbeitslosenunterstützung zur Folge haben kann.

Jugendliche in der Berufseingliederungszeit müssen 2 positive Bewertungen ihres aktiven Suchverhaltens erhalten, um ihr Anrecht auf Berufseingliederungsgeld zu eröffnen (frühestens nach 310 Tagen der Berufseingliederungszeit).

Wie läuft die Überprüfung Ihrer Suchbemühungen
ab, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen?

Ihr Arbeitsberater bilanziert einmal jährlich Ihre Suchbemühungen. Die Bilanzierung
umfasst folgende Punkte:

  • Annahme von passenden Begleit- und Vermittlungsangeboten: Haben Sie im Laufe des Jahres an passenden Begleit- und Vermittlungsangeboten teilgenommen, z.B. an Weiterbildungen oder Berufsorientierungsmaßnahmen?
  • Umsetzung von Aktionen: Haben Sie die mit Ihrem Berater vereinbarten Aktionen zur Arbeitssuche umgesetzt, z.B. die Erstellung von Bewerbungsunterlagen oder die Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern?
  • Eigeninitiative: Haben Sie zusätzlich zu den vereinbarten Aktionen eigene Schritte unternommen, um eine Stelle zu finden, z.B. die Suche nach Stellenangeboten online oder durch persönliche Initiativen?

Bei der Bilanzierung Ihrer Suchbemühungen berücksichtigt Ihr Berater Ihre individuellen Fähigkeiten eigenständig Arbeit zu suchen, Ihre vorhandenen Stärken und Hemmnisse, sowie die allgemeinen Arbeitsmarktchancen.
Bewahren Sie alle Bescheinigungen, Schreiben und sonstige nützliche Informationen, die Ihre Bemühungen bei der Arbeitssuche belegen, sorgfältig auf und zeigen Sie diese Ihrem Berater.

Was geschieht nach der Bilanzierung durch Ihren Berater?

Positive Bilanzierung

Wenn die Bilanzierung mit Ihrem Berater positiv ausfällt, wird dies als positive Bewertung Ihrer Suchbemühungen gewertet. Die Zusammenarbeit mit Ihrem Berater läuft in diesem Fall normal weiter.

Reservierte Bilanzierung

Wenn Sie nicht alle gemeinsam festgelegten Schritte und keine Eigenbemühungen unternommen haben, um eine Arbeit zu finden, fällt die Bilanzierung reserviert aus. Diese reservierte Bilanzierung wird immer dem Kontrolldienst des Arbeitsamtes mitgeteilt. Der Kontrolldienst nimmt dann eine Bewertung der Situation vor und entscheidet über eine positive oder negative Bewertung Ihrer Suchbemühungen. Zwecks Prüfung der Situation wird der Kontrolldienst Sie sehr wahrscheinlich zu einem Gespräch vorladen. Ihr Berater wird Sie weiterhin unterstützen, auch während der Prüfung durch den Kontrolldienst.

Wie erfolgt die Überprüfung der Suchbemühungen für Jugendliche in der Berufseingliederungszeit?

Während Ihrer Berufseingliederungszeit werden Sie von Ihrem Arbeitsberater bei Ihrer Arbeitssuche unterstützt. Ihre Suchbemühungen werden im 5. Monat und im 10. Monat Ihrer Berufseingliederungszeit hingegen durch den Kontrolldienst des Arbeitsamtes bewertet. Dazu kann er Sie zu einem Bewertungsgespräch vorladen und Belege Ihrer Arbeitssuche anfordern.