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Die Befugnisse der regionalen Arbeitsverwaltungen

Das Arbeitsamt ist in folgenden Situationen zuständig:

1. Wenn Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen:

Sie haben sich als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt eingetragen. Das bedeutet, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und Sie aktiv nach Arbeit suchen. Wenn Sie eine zumutbare Arbeit ablehnen oder gegen eine Arbeitsaufnahme Vorbehalte äußern, sind Sie nicht verfügbar. Befinden Sie sich in einer Situation, in der eine Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen ist, besteht ebenfalls eine Unverfügbarkeit für den Arbeitsmarkt.
Sie werden für die Dauer der Unverfügbarkeit vom Arbeitslosengeld ausgeschlossen.

2. Wenn Sie eine zumutbare Arbeit ablehnen oder sich ohne ausreichende Begründung nicht bei einem Arbeitgeber vorgestellt haben, nachdem Sie vom zuständigen Arbeitsvermittlungsdienst dazu aufgefordert worden sind:

Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle kann hierbei direkt (wörtlich) geschehen oder aus Ihrem Verhalten abgeleitet werden. Eine Ablehnung ist nur dann gerechtfertigt wenn eine ausreichende Begründung für diese Ablehnung dargelegt werden kann oder es sich nicht um eine zumutbare Arbeit handelt. Der Gesetzgeber hat die Kriterien einer zumutbaren Arbeit festgelegt (Ministerieller Erlass vom 26.11.1991, Art. 22 – 32bis. Die Kriterien betreffen das Mindesteinkommen, die Arbeitsdauer, den Arbeitsweg, die individuellen Fähigkeiten eine bestimmte Arbeit zu gewährleisten…).
Es kann sein, dass Ihre Äußerungen bei einem Stellenangebot sowohl eine Ablehnung der Arbeit aufdecken als auch eine allgemeinere Unverfügbarkeit für den Arbeitsmarkt darstellen. Dies trifft zu, wenn der Arbeitslose sich nicht darauf beschränkt, die vorgeschlagene Arbeit abzulehnen, sondern seine Ablehnung von allgemeinen Vorbehalten zu seiner Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt begleitet wird.
Die Ablehnung einer Arbeit betrifft alle Stellenangebote die Sie erhalten. Sei es durch das Arbeitsamt, einer Zeitarbeitsfirma oder direkt durch einen Arbeitgeber in Folge Ihrer Bewerbung.

3. Wenn Sie - ohne ausreichende Begründung - nicht bei einem der Dienste des Arbeitsamtes oder einer seiner Partnerorganisationen erschienen sind, nachdem Sie durch das Arbeitsamt dazu aufgefordert worden sind:

Sie erscheinen nicht zu einem Termin, zu dem Sie schriftlich vorgeladen wurden. Sie müssen persönlich erscheinen. Wenn Sie keinen oder keinen annehmbaren Grund Ihrer Abwesenheit vorlegen, handelt es sich um ein Fehlverhalten, welches sanktioniert werden kann.
Annehmbare Gründe, die eine Abwesenheit rechtfertigen, können sein: die Arbeitsaufnahme oder ein Vorstellungstermin, eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit, ein Termin bei einem Facharzt, die Aufnahme einer Ausbildung, ein Familienereignis (bürgerliche Abwesenheit), die Befreiung von der Eintragung als Arbeitsuchender (Freistellung), Urlaub.

4. Wenn Sie eine Ausbildungs- oder Integrationsmaßnahme einseitig beenden oder diese aufgrund Ihres Verhaltens beendet wurde:

Wenn Sie einen Ausbildungs- oder Integrationsvertrag (Einstiegspraktikum, Arbeitsplatzerprobungspraktikum, IBU, u.a.) in einem Unternehmen oder bei einer Partnerorganisation des Arbeitsamtes einseitig beenden, oder dieser aufgrund Ihres Verhaltens durch das Unternehmen/die Organisation beendet wird, führt dies zu einem Kontrollverfahren und einer möglichen Sanktionierung Ihres Arbeitslosengeldes.

5. Wenn Sie sich weigern, an einem individuellen Aktionsplan, der Ihnen vom zuständigen Arbeitsvermittlungsdienst unterbreitet wurde, teilzunehmen oder daran mitzuwirken, oder

6. Wenn der individuelle Aktionsplan wegen Ihres Fehlverhaltens abgebrochen wird oder scheitert:

Ein sogenannter Aktionsplan oder Hilfeplan wird gemeinsam mit einem Arbeitsberater oder einer Arbeitsberaterin des Arbeitsamtes erarbeitet oder vorgeschlagen. Ziel ist es, Ihnen durch individuelle Schritte und Maßnahmen zu helfen, sich beruflich zu orientieren, eine Arbeitsstelle oder Weiterbildung zu finden oder Ihre Integration auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.
Es handelt sich um ein Fehlverhalten, wenn Sie diesen Aktionsplan verweigern, einseitig beenden oder seine Umsetzung durch Ihr Verhalten verhindern.

7. Wenn Sie sich weigern, an einem von Ihrem Arbeitgeber organisierten Outplacement mitzuwirken oder auf das Outplacement-Angebot Ihres Arbeitgeber einzugehen, obwohl dieses Angebot einer vorschriftsmäßigen Pflicht nachkommt, oder

8. Sie Ihren Arbeitgeber nicht in Verzug gesetzt haben, wenn dieser Ihnen kein Outplacement angeboten hat, obwohl er dazu verpflichtet ist:

In den Fällen, in denen der Arbeitgeber zum Angebot eines Outplacements verpflichtet ist, dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen ist, müssen Sie ihn in Verzug setzen. Das geschieht, indem Sie ihn per Einschreiben oder Brief dazu auffordern, Ihnen innerhalb einer gewissen Frist ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Das Duplikat des Briefes muss vom Arbeitgeber als Empfangsbestätigung unterzeichnet werden.

Info: Der Begriff Outplacement (engl.) bezeichnet eine von Unternehmen finanzierte Dienstleistung für ausscheidende Mitarbeiter, die als professionelle Hilfe zur beruflichen Neuorientierung  betrachtet wird.

9. Wenn Sie sich nicht in einer Beschäftigungszelle eintragen lassen, an der Ihr Arbeitgeber teilnimmt, oder nicht in dieser eingetragen bleiben:

Es kann sein, dass Ihr Arbeitgeber zur Errichtung einer Beschäftigungszelle verpflichtet ist. Als von der Entlassung betroffener Arbeitnehmer, müssen Sie sich hier eintragen und den Angeboten der Begleitung folgen.

Info: Ein Arbeitgeber, der eine Kollektiventlassung ankündigt, muss in der Regel eine sogenannte Beschäftigungszelle einrichten. Die Beschäftigungszelle ist dazu da, die konkrete Umsetzung der vereinbarten Begleitmaßnahmen im Rahmen einer Umstrukturierung zu überwachen, damit den betroffenen Arbeitnehmern so schnell wie möglich nach Vertragsende zu einem neuen Arbeitsplatz verholfen wird.

Weitere Links
Le Forem - Dienst für Ausbildung und Beschäftigung der Wallonischen Region
VDAB - Flämischer Dienst für Vermittlung und Ausbildung
Actiris - Dienst der Region Brüssel für Arbeitsvermittlung
Eures - Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität


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