Artikel 28

Freistellung für ein Vollzeitstudium

Sie sind entschädigter Arbeitsuchender und möchten eine Freistellung für ein Vollzeitstudium erhalten oder ihre bereits erhaltene Freistellung verlängern?

Was ist ein Vollzeitstudium?

Unter Vollzeitstudium ist die Berufsausbildung zu verstehen, die in einer von öffentlicher Verwaltung eingerichteten, anerkannten oder bezuschussten Bildungseinrichtung vermittelt wird.

Hierunter fallen Ausbildungen in einer Schule, sei es

  • Unterrichte im Sekundarschulwesen: mindestens 4 Wochen und durchschnittlich 20 Stunden (z.B. Abitur),
  • Vollzeitstudien: mindestens 40 ECTS pro Studienjahr, bzw. 20 ECTS pro Semester (Bachelor oder Master) oder
  • die schulische Weiterbildung: mindestens 4 Wochen und durchschnittlich 20 Stunden (z.B. „Promotion sociale“).

Für die Einwohner der Deutschsprachigen Gemeinschaft kann auch eine Freistellung für ein Vollzeitstudium im angrenzenden Ausland gewährt werden.

Bedingungen, um die Freistellung zu erhalten:

  • Der vollständig ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Antrag muss vor Beginn des Studiums eingereicht werden;
  • Der entschädigte, unbeschäftigte Arbeitsuchende hat seinen Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens;
  • Die Ausbildung passt in den Eingliederungsweg des unbeschäftigten Arbeitsuchenden und ist für ihn arbeitsmarktrelevant;
  • Der unbeschäftigte Arbeitsuchende unterliegt nicht der Vollzeitschulpflicht und hat noch nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht;
  • Der unbeschäftigte Arbeitsuchende ist als regulärer Schüler eingetragen. Die Freistellung wird nicht gewährt, wenn er das Studium als „freier Schüler“ absolviert;
  • Handelt es sich um ein Vollzeitstudium, das höchstens auf den Erhalt eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarschulwesens vorbereitet, so muss das letzte Schuljahr (bestanden oder nicht) zu Beginn des Vollzeitstudiums mindestens ein Jahr zurück liegen;
  • Handelt es sich um ein Hochschulstudium,
    • muss die vorige Ausbildung (Schule oder Lehre, bestanden oder nicht) zu Beginn des Studiums mindestens zwei Jahre zurück liegen oder direkt an eine Berufsausbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes anschließen (Artikel 28 des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13.12.2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende);
    • darf der entschädigte Vollarbeitslose nicht im Besitz eines Abschlusszeugnisses des Hochschulwesens sein;
    • muss es das gleiche oder ein höheres Niveau als bereits absolvierte Studien haben;
    • muss der entschädigte Vollarbeitslose während der letzten zwei Jahre vor Beginn der Freistellung mindestens 78 Tage als unbeschäftigter Arbeitsuchender beim Arbeitsamt oder einem Vermittlungsdienst eines anderen Teilstaats eingetragen gewesen sein.
  • Wenn Sie einen Antrag auf Berufsausbildung (Artikel 28) aus Eigeninitiative einreichen, legen Sie ein Bewerbungsschreiben vor, aus dem hervorgeht, dass die Berufsausbildung in Ihren Eingliederungsweg passt und arbeitsmarktrelevant ist, sowie das ausführliche Programm der Berufsausbildung, die genauen Angaben zu Beginn und Ende und zu den Ausbildungstagen, Ausbildungsstunden und dem Ausbildungsort.

Wie lange dauert die Freistellung?

Die Freistellung wird höchstens für ein Ausbildungsjahr, einschließlich Urlaub, erteilt.  Unter der Voraussetzung, dass Sie das Ausbildungsjahr bzw. das Ausbildungssemester bestanden haben, kann die Freistellung verlängert werden. Sie kann entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass Sie an den im Programm vorgesehenen Aktivitäten nicht regelmäßig teilgenommen oder die Unterrichte nicht regelmäßig besucht haben.

Die Freistellung gilt auch für vorübergehende Aufenthalte im Ausland für das Absolvieren eines Praktikums, das ein integraler Bestandteil des Studiums ist. Sie können diese Freistellung nur ein einziges Mal erhalten.

Von welchen Pflichten sind Sie während der Ausbildung freigestellt?

Wenn Sie freigestellt sind, werden Sie ab Beginn der Freistellung von der Verpflichtung befreit:

  • dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen;
  • ein zumutbares Stellenangebot anzunehmen;
  • sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren und aktiv eine Arbeit zu suchen.

Allerdings bleiben Sie weiterhin beim Arbeitsamt eingetragen und können im Rahmen der passiven Verfügbarkeit vorgeladen werden. Die Freistellung verhindert nicht das Verhängen von Sanktionen wegen Nichtbeachtung dieser Pflichten, wenn die Ereignisse vor dem Beginn der Freistellungszeit stattgefunden haben.

Im Rahmen des Verfahrens zur Aktivierung des Verhaltens bei der Stellensuche kann die Tatsache, dass Sie eine Berufsausbildung absolvieren oder absolviert haben, Ihnen unter gewissen Bedingungen Vorteile sichern (nähere Informationen finden Sie unter der Rubrik „Kontrolle des Suchverhaltens“, oder entnehmen diese den entsprechenden Infoblättern auf der Website des Arbeitsamtes).

Was müssen Sie machen, um diese Freistellung zu erhalten?

Bevor Sie Ihr Studium aufnehmen, müssen Sie und die Lehranstalt den Berufsausbildungsantrag (Artikel 28) ausfüllen und diesen datiert und unterzeichnet beim Arbeitsamt einreichen. Wenn Sie mehrere Ausbildungsjahre belegen, muss der Antrag jedes Jahr verlängert werden.

Was müssen Sie mit dem ausgefüllten Formular machen?

Sie geben das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular fristgerecht beim Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft - Freistellungsdienst - ab und warten auf die Genehmigung des Arbeitsamts, bevor Sie das Studium beginnen.

Anmerkungen:

  • Das Arbeitsamt schickt Ihnen ein Schreiben mit seiner Entscheidung zu. Bis zu Beginn der Freistellung müssen Sie allen Pflichten als Arbeitsloser nachkommen.
  • Weitere Informationen erteilt der Dienst „Freistellungen“ des Arbeitsamts.

Detaillierte Informationen über folgende Aspekte der Freistellung erteilt das föderale Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM) oder Ihre Zahlstelle (CAPAC/HfA oder Gewerkschaft). Dort erhalten Sie u.a. Antwort auf folgende Fragen:

  • Welches sind die finanziellen Folgen der Freistellung?
  • Dürfen die während der Berufsausbildung gewährten Vergütungen gleichzeitig mit den Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen werden?
  • Benutzung Ihrer Kontrollkarte
  • Was müssen Sie am Ende der Freistellung machen?