IBU und Einstiegspraktikum

Arbeitsunfallversicherung

Seit dem 1. Januar 2020 gibt es Neuerungen in Bezug auf die Arbeitsunfallversicherung. Hierunter finden Sie weitere Informationen dazu.

Sie beschäftigen einen Praktikanten über das Einstiegspraktikum (EPU) und/oder über eine Innerbetriebliche Berufsausbildung im Unternehmen (IBU)?                         

Am 1. Januar 2020 ist eine wichtige Gesetzesänderung in Bezug auf die Arbeitsunfallversicherung in Kraft getreten. Es handelt sich um das Gesetz vom 21. Dezember 2018  zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im sozialen Bereich und um den Königlichen Erlass vom 29.07.2019 bezüglich der Reform der Arbeitsunfallversicherung für die kleinen Statute.

Was beinhaltet diese Gesetzesänderung?

Mit dieser Gesetzesänderung wurde die Anwendung der föderalen Gesetze vom 10. April 1971 (Privatsektor) und vom 3. Juli 1967 (öffentlicher Sektor) ab dem 01.01.2020 auf eine Vielzahl von Ausbildungen und Praktika ausgeweitet. Ziel ist es, die gesetzliche Arbeitsunfallversicherung auf die bisher ausgeschlossenen Ausbildungen und Praktika anwendbar zu machen, auch wenn die Auszubildenden nicht LSS-pflichtig sind.

Welche Vorteile beinhaltet die Gesetzesänderung im Rahmen eines Einstiegspraktikums und einer IBU?

  • Der Arbeitgeber kommt in den Genuss der zivilen Immunität
  • Der Praktikant wird im Falle eines Arbeitsunfalls, der eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, eine Entschädigung erhalten, die 100% des garantierten durchschnittlichen minimalen monatlichen Einkommens entspricht und, im Falle einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit, eine Entschädigung, die 150% des garantierten durchschnittlichen minimalen monatlichen Einkommens entspricht. 
  • Der Praktikant ist während der praktischen und theoretischen Ausbildung und auf dem Arbeitsweg versichert.


Welche Schritte muss ein Arbeitgeber unternehmen?

Dimona-Erklärung

Zu Beginn der IBU und des Einstiegspraktikums mussten Sie als Arbeitgeber bereits eine Dimona-Erklärung für Ihren Praktikanten machen. Dabei handelte es sich um den Typ „IVT“  für die IBU und den Typ „TRI“ für das Einstiegspraktikum.

Seit dem 1. Januar 2020 ist für diese Praktikanten eine erweiterte DIMONA-Anmeldung verpflichtend. In seiner Zwischeninstruktion vom 8. November 2019 fasst das ONSS die Vorgehensweise folgendermaßen zusammen:

Für jedes Einstiegspraktikum und jede IBU, die nach dem 31. Dezember 2019 endet, müssen Arbeitgeber folgende Dimona-Erklärung tätigen:

  • eine DIMONA OUT zum 31.12.2019
  • eine DIMONA IN zum 01.01.2020

Folgende Angaben sind zum 01.01.2020 über eine erweiterte Dimona-Erklärung einzugeben:

  • Typ „IVT“ für IBU und „TRI“ für das Einstiegspraktikum
  • betroffene Periode (für die bereits laufenden Verträge: 01.01.2020 bis Ende der IBU/des Einstiegspraktikums)
  • Arbeiter/Angestellter
  • Risikoklasse (nur wenn nicht die gleiche wie die Hauptaktivität des Arbeitgebers)
  • Statut (Statut F1 bei Einstiegspraktikum und IBU)

Weitere Informationen finden Sie unter www.socialsecurity.be.

Die gesetzliche Arbeitsunfallversicherung

Bisher musste ein Arbeitgeber, der einen Praktikanten über ein Einstiegspraktikum oder eine Innerbetriebliche Berufsausbildung im Unternehmen (IBU) beschäftigt, eine Arbeitsunfallversicherung allgemeinen Rechts für die Dauer des Einstiegspraktikums und der IBU abschließen. Nachdem die IBU oder das Einstiegspraktikum beendet war und der Praktikant im Unternehmen eingestellt wurde, musste der Arbeitgeber eine gesetzliche Arbeitsunfallversicherung abschließen.

Seit dem 01. Januar 2020 muss der Arbeitgeber während der Ausbildungsphase der IBU und während des Einstiegspraktikums eine gesetzliche Arbeitsunfallversicherung (genauso wie für alle anderen Beschäftigten in seinem Unternehmen) abschließen und keine Arbeitsunfallversicherung allgemeinen Rechts mehr. Für die IBU-Verträge und die Verträge des Einstiegspraktikums, die nach dem 31. Dezember 2019 enden, muss die Arbeitsunfallversicherung allgemeinen Rechts in eine gesetzliche Arbeitsunfallversicherung umgewandelt werden.