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"Artikel 94"

Freistellung für andere Ausbildungen, Praktika oder bestimmte Studien

Sie sind entschädigter Arbeitsuchender und wünschen anderen Studien oder Ausbildungen nachzugehen?

Wer kann diese Freistellung erhalten?

Sie können diese Freistellung erhalten, wenn Sie vollarbeitslos sind. Diese Freistellung betrifft in erster Linie gering oder nicht qualifizierte Arbeitslose, die sich dank einer Ausbildung in den Arbeitsmarkt eingliedern möchten.

Welches sind die Studien und Ausbildungen, für die diese Freistellung vorgesehen ist?

Es handelt sich um Ausbildungen oder Studien, die:

  • hauptsächlich montags bis freitags und vor 17 Uhr stattfinden;
  • keine vom ADG, FOREM, VDAB oder Bruxelles Formation (dem I.B.F.F.P.) organisierten Berufsausbildungen sind.
  • keine Aus- oder Weiterbildungen im Mittelstand sind (in diesem Fall müssen Sie das Formular CD92 benutzen).
  • keine von einer Gemeinschaft organisierten oder bezuschussten Vollzeitstudien sind (in diesem Fall müssen Sie das Formular CD93 benutzen).
  • keine dualen Ausbildungen nach den für die Lehrverträge geltenden Vorschriften sind (in diesem Fall müssen Sie das Formular CD94.6 benutzen).

Für diese Ausbildungen gibt es spezifische Freistellungen.

Es handelt sich um alle anderen vom Geschäftsführenden Direktor des Arbeitsamts der DG zugelassenen Studien, Schulungen, Lehrgänge oder Ausbildungen. Der Geschäftsführende Direktor trifft seine Entscheidung unter Berücksichtigung Ihres Alters, des bereits absolvierten Studiums, Ihrer Eignungen, Ihrer Berufsvergangenheit, der Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit, der Art der Ausbildung und der Möglichkeiten, die diese Ausbildung Ihnen auf dem Arbeitsmarkt bietet.

Für bestimmte Ausbildungen, die vom Arbeitsamt der DG vorgeschlagen werden und die in Ihrem individuellen Aktionsplan festgeschrieben sind, wird Ihnen die Freistellung automatisch bewilligt.

Es darf sich nicht um eine Industrielehre handeln (eine Industrielehre darf nicht unter Beibehaltung der Arbeitslosenunterstützungen absolviert werden).

Keine Freistellung wird im Prinzip gewährt, wenn die Unterrichte oder die Aktivitäten des Ausbildungsprogramms nicht mindestens 4 Wochen oder mindestens 20 Stunden im Durchschnitt pro Woche erreichen.

Von welchen Pflichten sind Sie während der Freistellung freigestellt?

Wenn Sie den Vorteil der Freistellung genießen:

  • dürfen Sie eine angebotene Arbeitsstelle ablehnen;
  • müssen Sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen;
  • müssen Sie nicht mehr als arbeitsuchend eingetragen sein.

Die Freistellung verhindert nicht das Verhängen von Sanktionen wegen Nichtbeachtung dieser Pflichten, wenn die Ereignisse vor dem Einsetzen der Freistellung stattgefunden haben.

Was müssen Sie machen, um diese Freistellung zu erhalten?

Vor Beginn der Ausbildung müssen Sie von der Unterrichtsanstalt oder vom Veranstalter der Ausbildung ein Formular CD94.A ausfüllen lassen und dieses über Ihre Zahlstelle, die Ihnen beim Ausfüllen Ihres Teiles behilflich ist, beim Arbeitsamt der DG einreichen.

Wenn die Freistellung verweigert wird, können Sie binnen 3 Monaten einen Einspruch gegen diese Entscheidung vor dem Arbeitsgericht einreichen.

Die Freistellung kann zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass Sie die Unterrichte nicht regelmäßig besuchen.

Wenn die Freistellung verweigert wird, Sie aber dem Studium oder der Ausbildung trotzdem unter Beibehaltung der Arbeitslosenunterstützungen nachgehen dürfen, vorausgesetzt, dass Sie Ihre Pflichten als Arbeitsloser weiter beachten, und Sie ein Praktikum in der Berufswelt absolvieren möchten (z.B. in einem Unternehmen, einer VoG, einer Nichtregierungsorganisation, ...), ist es angeraten, die Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors des Arbeitsamts der DG einzuholen.

 

Detailliertere Informationen über folgende Aspekte der Freistellung erteilen die Zahlstellen.

Dürfen die während dieser Studien oder Ausbildungen gewährten Leistungen gleichzeitig mit den Unterstützungen bezogen werden?

Wenn Sie die Freistellung erhalten haben, werden die gewährten Leistungen im Prinzip nicht als Entlohnung angesehen, sie dürfen somit gleichzeitig mit der Arbeitslosenunterstützung bezogen werden (außer, wenn es sich um Stipendien handelt, von welchen Sozialsicherheitsbeiträge einbehalten werden).

Welches sind die während der Freistellung zu beachtenden Pflichten?

Sie müssen erwerbs- und berufseinkommenslos sein.

Sie sind während des Zeitraums, in dem Sie noch Anspruch auf eine Entlohnung haben (z.B. Vertragsbruchentschädigung, Urlaubsgeld, ...), nicht entschädigbar.

Sie dürfen keine Arbeitslosenunterstützungen beziehen:

  • für die Tage, an denen Sie für eigene Rechnung eine Tätigkeit ausüben, die in den wirtschaftlichen Umlauf von Gütern und Dienstleistungen integriert werden kann und die nicht auf die gewöhnliche Bewirtschaftung der eigenen Güter beschränkt ist;
  • für die Tage, an denen Sie für Rechnung eines Dritten eine Tätigkeit ausüben, die Ihnen eine Entlohnung oder eine Sachleistung verschafft, die zu Ihrem Lebensunterhalt und dem Ihrer Familie beitragen kann.

Sie müssen im Besitz einer papiernen Kontrollkarte C3C oder einer elektronischen Kontrollkarte sein.

Die papierne Kontrollkarte C3C ist erhältlich bei Ihrer Zahlstelle. Die elektronische Kontrollkarte ist auf der Portalsite der Sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be) zu finden. Auf den Webseiten der Zahlstellen finden Sie auch einen Link zu diesem Portal.

Es ist äußerst wichtig, die auf dieser Karte aufgeführten Anweisungen aufmerksam durchzulesen. Sie müssen insbesondere das Kästchen Ihrer Kontrollkarte schwärzen, bevor Sie mit der Arbeit beginnen (selbst an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag). Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann das Verhängen schwerer Sanktionen nach sich ziehen.

Sie müssen jeden Monat eine Anwesenheitsbescheinigung bei Ihrer Zahlstelle einreichen (Formular C98), welche nachweist, dass Sie die Unterrichte regelmäßig besuchen. Wenn Sie eine papierne Kontrollkarte benutzen, müssen Sie diese Bescheinigung Ihrer Kontrollkarte beifügen. Für die Monate Juli und August muss keine Bescheinigung eingereicht werden.

Sie müssen arbeitsfähig sein.

Der Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig ist (mehr als 66% Arbeitsunfähigkeit) darf keine Arbeitslosenunterstützung beziehen.

Im Falle von Krankheit werden Sie von Ihrer Krankenkasse entschädigt. In diesem Fall müssen Sie binnen 48 Stunden Ihrer Krankenkasse ein Attest zukommen lassen.

Sie müssen in Belgien wohnhaft sein.

Um Unterstützungen beziehen zu dürfen, müssen Sie Ihren Wohnsitz in Belgien haben und effektiv in Belgien wohnen.

Für die Arbeitslosen der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die beim Arbeitsamt der DG eingetragen sind, gibt es auch Möglichkeiten, Ausbildungen in Deutschland zu absolvieren. Um Näheres diesbezüglich zu erfahren, können Sie sich an den Dienst „Freistellungen“ des Arbeitsamts der DG wenden.

Was müssen Sie am Ende der Freistellung machen?

Am Ende der Freistellung müssen Sie:

  • wenn Sie eine papierne Kontrollkarte benutzen, bei Ihrer Zahlstelle vorstellig werden, die Ihnen eine andere Kontrollkarte ausstellen wird;
  • sich innerhalb von 8Tagen beim zuständigen Arbeitsvermittlungsdienst als arbeitsuchend eintragen lassen.

Kann die Freistellung für eine Ausbildung im Ausland erhalten werden?

Sie können diese Freistellung auch erhalten, um eine Ausbildung oder ein Praktikum im Ausland zu absolvieren.

In diesem Fall sind Sie auch von der Pflicht, Ihren Wohnsitz in Belgien zu haben und sich effektiv in Belgien aufzuhalten, freigestellt.

Die Freistellung wird für eine Dauer von höchstens 3 Monaten pro Kalenderjahr gewährt.

Um seine Entscheidung zu treffen, wird der Geschäftsführende Direktor des Arbeitsamts der Deutschsprachigen Gemeinschaft ebenfalls die Möglichkeit, ein gleichartiges Praktikum oder eine gleichartige Ausbildung in Belgien zu absolvieren, berücksichtigen.

 

Dokumente und Downloads
Formular CD94.A - Antrag auf Freistellung für andere Ausbildungen, Praktika oder bestimmte Studien (pdf 0,17 MB)
letzte Aktualisierung: 20.07.2016
Ansprechpartner Arbeitsamt
Weitere Links
Le Forem - Dienst für Ausbildung und Beschäftigung der Wallonischen Region
VDAB - Flämischer Dienst für Vermittlung und Ausbildung
Actiris - Dienst der Region Brüssel für Arbeitsvermittlung
Eures - Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität


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