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"Artikel 93"

Freistellung für ein Vollzeitstudium

Sie sind entschädigter Arbeitsuchender und möchten ein Vollzeitstudium aufnehmen?

Für welches Studium ist diese Freistellung vorgesehen?

Es muss sich um ein Vollzeitstudium handeln. Dabei handelt es sich um ein Studium, das von einer Gemeinschaft organisiert, subventioniert oder anerkannt wird, und das in der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder im Hochschulwesen (in einer Hochschule oder Universität) absolviert wird.

Achtung: Es kann keine Freistellung für das Absolvieren eines Vollzeitstudiums im Ausland erteilt werden (für die Einwohner der Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft besteht jedoch die Möglichkeit, eine Freistellung für ein Vollzeitstudium in Deutschland zu beantragen).

Wann müssen die Unterrichte besucht werden?

Damit die Freistellung erteilt werden kann, muss das Studium von montags bis freitags durchlaufen werden.

Wenn Sie das Vollzeitstudium in der Woche nach 17.00 Uhr oder samstags durchlaufen:

  • wird die Freistellung nicht erteilt.
  • dürfen Sie trotzdem weiter Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen, wenn Sie Ihren Pflichten als arbeitslose Person weiter nachkommen (insbesondere als arbeitsuchend eingetragen und auf dem Arbeitsmarkt verfügbar bleiben und eine Kontrollkarte laut Anweisung führen).

Wer kann diese Freistellung erhalten?

Sie können diese Freistellung erhalten, wenn:

  • Sie entschädigter Vollarbeitsloser sind;
  • Sie am offiziellen Anfangsdatum des ersten Ausbildungsjahres des Zyklus, der Gegenstand Ihres Freistellungsantrages ist, die Schule (bzw. Ihre Lehre) seit mindestens 2 Jahren beendet haben;
  • Sie innerhalb der 2 Jahre vor dem offiziellen Anfangsdatum des ersten Ausbildungsjahres des Zyklus mindestens 312 tägliche Leistungen bei Arbeitslosigkeit (= ein Jahr Leistungsbezug) bezogen haben.
  • Wenn Sie nicht mindestens 312 tägliche Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen haben, können Sie trotzdem freigestellt werden, um ein Vollzeitstudium aufzunehmen, wenn dieses Studium auf einen Beruf vorbereitet, für den ein bedeutender Mangel an Fachkräften herrscht.

Die Liste der Mangelberufe wird jährlich vom Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft erstellt. Die Liste ist verschieden, je nach der Sprache, in der das Studium absolviert wird, und je nach der Region oder Gemeinschaft, in der die arbeitslose Person wohnt.
Nähere Informationen entnehmen Sie den dementsprechenden Informationsblättern, die auf der Webseite des Arbeitsamts der DG abrufbar sind.

  • Sie als regulärer Schüler (nicht als freier Schüler) eingeschrieben sind.
  • Sie ein Studium von gleichem oder höherem Niveau, als das bereits absolvierte Studium aufnehmen, oder von niedrigerem Niveau, vorausgesetzt, dass dieses Studium ein Studium des Hochschulwesens (Universität oder Hochschule) ist;
  • Sie noch kein Abschlussdiplom des Hochschulwesens (einer Universität oder Hochschule) besitzen (außer wenn der Geschäftsführende Direktor des Arbeitsamts der Deutschsprachigen Gemeinschaft Ihnen eine Sondergenehmigung erteilt).

Wie lange dauert die Freistellung?

Die Freistellung wird für die Dauer eines Ausbildungsjahres, einschließlich Urlaub, erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn Sie das Ausbildungsjahr bestanden haben. Sie kann entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass Sie an den im Programm vorgesehenen Aktivitäten nicht regelmäßig teilgenommen oder die Unterrichte nicht regelmäßig besucht haben. Die Freistellung gilt auch für vorübergehende Aufenthalte im Ausland für das Absolvieren eines Praktikums, das ein integraler Bestandteil des Studiums ist.

Sie können diese Freistellung nur ein einziges Mal erhalten.

Von welchen Pflichten sind Sie während der Freistellung befreit?

Wenn Sie freigestellt sind:

  • dürfen Sie jede angebotene Arbeitsstelle ablehnen;
  • müssen Sie nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sein;
  • müssen Sie nicht mehr als arbeitsuchend eingetragen sein.
  • müssen Sie nicht mehr eigenverantwortlich Arbeit suchen.

Die Freistellung verhindert nicht das Verhängen von Sanktionen wegen einer Nichtbeachtung dieser Pflichten, wenn die Pflichtverletzung vor dem Beginn der Freistellungszeit stattgefunden hat.
Was müssen Sie machen, um diese Freistellung zu erhalten?

Bevor Sie Ihr Studium aufnehmen, müssen Sie das Formular CD93 von der Lehranstalt ausfüllen lassen und dieses über Ihre Zahlstelle, die Ihnen beim Ausfüllen Ihres Teiles behilflich ist, beim Arbeitsamt der DG einreichen. Wenn Sie mehrere Ausbildungsjahre belegen, muss der Antrag jedes Jahr verlängert werden.

Wenn die Freistellung verweigert wird, können Sie binnen 3 Monaten einen Einspruch gegen diese Entscheidung beim Arbeitsgericht einreichen.

 

Detailliertere Informationen über folgende Aspekte der Freistellung erteilen die Zahlstellen.

Zusätzlicher Vorteil, wenn die Freistellung für ein Studium erteilt wird, das auf einen Beruf vorbereitet, für den ein bedeutender Mangel an Fachkräften herrscht.

Während der Freistellungszeit wird der Betrag Ihrer Arbeitslosenunterstützung wie folgt beibehalten:

  • Wenn Sie sich in der ersten Leistungsbezugsperiode befinden, gilt die Degressivität, bis Sie die erste Phase der zweiten Periode erreichen. Ab diesem Zeitpunkt bleibt der Betrag Ihrer Unterstützung konstant.
  • Wenn Sie sich in der ersten Phase der zweiten Periode oder in einer späteren Phase befinden, wird der Betrag Ihrer Unterstützung beibehalten.

Dies bedeutet, dass die Unterstützung während Ihres Studiums nicht mehr wegen der Degressivität absinken wird.

Dieser Vorteil wird Ihnen automatisch gewährt.

Wenn Sie Ihr Studium bestehen und Sie weiter Arbeitslosenunterstützung beziehen, werden Sie diesen vorteilhafteren Betrag noch 6 Monate nach dem Ende Ihrer Freistellungszeit weiter behalten können ("6-monatiger Bonus").

Um diesen 6-monatigen Bonus zu beantragen, füllen Sie ein neues Formular C114-Bonus aus und reichen es bei Ihrer Zahlstelle ein.

Näheres über die Degressivität erfahren Sie im Infoblatt T136 "Reform der Arbeitslosenversicherung ab November 2012", das auf der Webseite www.lfa.be oder bei Ihrer Zahlstelle erhältlich ist.

Welche Pflichten müssen Sie während der Freistellung einhalten?

Sie müssen erwerbs- und berufseinkommenslos sein.

Sie sind während des Zeitraums, in dem Sie noch Anspruch auf eine Entlohnung haben (z.B. Entlassungsentschädigung, Urlaubsgeld, ...), nicht entschädigbar.

Sie dürfen keine Leistung bei Arbeitslosigkeit beziehen:

  • für die Tage, an denen Sie für eigene Rechnung eine Tätigkeit ausüben, die in den wirtschaftlichen Umlauf von Gütern und Dienstleistungen integriert werden kann und die sich nicht auf das gewöhnliche Wirtschaften der eigenen Güter beschränkt;
  • für die Tage, an denen Sie im Auftrag eines Dritten eine Tätigkeit ausüben, die Ihnen eine Entlohnung oder Sachleistung verschafft, die zu Ihrem Lebensunterhalt und dem Ihrer Familie beitragen kann.

Sie müssen im Besitz einer papiernen Kontrollkarte C3C oder einer elektronischen Kontrollkarte sein.

Die papierne Kontrollkarte C3C ist erhältlich bei Ihrer Zahlstelle. Die elektronische Kontrollkarte ist auf dem Portal der sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be) zu finden. Auf den Webseiten der Zahlstellen finden Sie auch einen Link zu diesem Portal.

Es ist äußerst wichtig, dass Sie die Ausfüllhinweise auf dieser Karte aufmerksam durchlesen. Sie müssen insbesondere das Kästchen Ihrer Kontrollkarte schwärzen, bevor Sie mit der Arbeit beginnen (selbst an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag). Wenn Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, riskieren Sie schwere Sanktionen.

Sie müssen arbeitsfähig sein.

Der Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig ist (mehr als 66% Arbeitsunfähigkeit) darf keine Leistung bei Arbeitslosigkeit beziehen.

Im Falle von Krankheit oder Krankenhausaufenthalt werden Sie von Ihrer Krankenkasse entschädigt. In einem solchen Fall müssen Sie Ihrer Krankenkasse binnen 48 Stunden ein Attest zukommen lassen.

Sie müssen in Belgien wohnhaft sein.

Um die Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen zu dürfen, müssen Sie Ihren Hauptwohnort in Belgien haben und tatsächlich in Belgien wohnen, es sei denn, Sie halten sich im Ausland auf, um ein Praktikum im Rahmen Ihres Studiums zu absolvieren.

Für die Arbeitslosen der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die beim Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingetragen sind, gibt es auch Möglichkeiten, Ausbildungen in Deutschland zu absolvieren. Um Näheres hierzu zu erfahren, setzen Sie sich mit dem Dienst „Freistellungen" des Arbeitsamts der DG in Verbindung.

Was müssen Sie am Ende der Freistellung machen?

Am Ende der Freistellung müssen Sie:

  • wenn Sie eine papierne Kontrollkarte benutzen, auf Ihrer Zahlstelle vorsprechen, die Ihnen eine andere Kontrollkarte ausstellen wird;
  • sich innerhalb von 8 Tagen beim zuständigen Arbeitsvermittlungsdienst als arbeitsuchend eintragen lassen.

 

Dokumente und Downloads
Studienliste 2018-2019 (pdf 0,14 MB)
Liste der Ausbildungen, die auf einen Mangelberuf vorbereiten (Schuljahr 2018-2019)
Formular CD93 - Antrag auf Freistellung für ein Vollzeitstudium (pdf 0,3 MB)
Ansprechpartner Arbeitsamt
Weitere Links
Le Forem - Dienst für Ausbildung und Beschäftigung der Wallonischen Region
VDAB - Flämischer Dienst für Vermittlung und Ausbildung
Actiris - Dienst der Region Brüssel für Arbeitsvermittlung
Eures - Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität


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