Deutsch  Français  Home Kontakt Sitemap Login

IBU

Die individuelle Berufsausbildung im Unternehmen

Welche Vorteile?

Wenn Sie als Arbeitgeber für eine bestimmte Stelle auf dem Arbeitsmarkt keine/n Bewerber/in mit der erforderlichen Qualifikation finden, können Sie eine/n Arbeitsuchende/n am Arbeitsplatz ausbilden. Der Vorteil für die Arbeitsuchenden: Sie erhalten eine echte Chance, sich zu qualifizieren und in einem Beruf Fuß zu fassen. Der Vorteil für den Arbeitgeber: Sein Personalproblem kann eine rasche Lösung erfahren.

Das Besondere an der IBU: am Ende der Ausbildung muss der Arbeitgeber den/die Auszubildende/n in ein normales Arbeitsverhältnis übernehmen (Arbeitsvertrag), und zwar im Ausbildungsberuf und für eine Dauer, die mindestens der Dauer der Ausbildung entspricht (Pflichteinstellung).

Was muss man über die Ausbildung wissen?

  • Es wird ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeber, dem/der Auszubildenden und dem Arbeitsamt. Er enthält insbesondere Angaben zum Ausbildungsberuf, Beginn und Ende des Vertrags, dem Stundenplan, der Bezahlung, der Probezeit, der Pflichteinstellung (siehe oben).
  • Die Mindestdauer der Ausbildung beträgt 4 Wochen, die Höchstdauer 26 Wochen. Eine Verlängerung bis zu 12 Monaten ist bei bestimmten Personenkategorien möglich (siehe weiter unten).
  • Die Ausbildung im Unternehmen kann durch Kurse bei einer Ausbildungseinrichtung ergänzt werden, sofern sie auf den auszuübenden Beruf vorbereiten.
  • Nach Ablauf des Ausbildungsvertrags wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen (siehe Pflichteinstellung).

Welche Arbeitgeber kommen in Frage?

  • Alle öffentlichen und privaten Arbeitgeber, sowohl gewerbliche als auch nicht gewerbliche, können eine IBU organisieren.
  • Die Ausbildungsstätte muss sich in der Deutschsprachigen Gemeinschaft befinden.
  • Leiharbeitsfirmen dürfen nur Arbeitsuchende im Hinblick auf die Einstellung eigenen Personals ausbilden.

Welche Arbeitsuchenden kommen in Frage?

  • Die Personen müssen ihren Wohnsitz in Belgien haben und als nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitsuchende beim Arbeitsamt der DG oder einer der anderen öffentlichen Arbeitsverwaltungen (Le Forem, VDAB, Actiris) eingetragen sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie eine Arbeitslosenentschädigung erhalten oder nicht.
  • Für gewisse Personenkategorien kann die IBU bis zu 12 Monaten verlängert werden: gering Qualifizierte, ältere Personen, Langzeitarbeitslose (ein Jahr ohne Unterbrechung), Bezieher/innen des Eingliederungseinkommens, Personen mit einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 33 Prozent oder die bei einem Dienst für Personen mit einer Behinderung eingetragen sind, Schüler im Rahmen des Teilzeitunterrichts, Migranten, Wiedereinsteiger/innen nach einer Laufbahnunterbrechung von mindestens 3 Jahren

Welche Kosten für den Arbeitgeber während der Ausbildung?

Während der IBU bezahlt der Arbeitgeber den Auszubildenden eine sogenannte „Produktivitätsprämie“. Sie entspricht der Differenz zwischen dem steuerbaren Tariflohn im Ausbildungsberuf und dem Ersatzeinkommen der Auszubildenden (Arbeitslosengeld, Berufseingliederungszulage, das Eingliederungseinkommen des ÖSHZ, Sozialhilfe, Einkommensgarantiezulage, usw.). Nur die effektiv geleisteten Arbeitsstunden im Unternehmen werden vergütet. Im Fall einer Teilzeitausbildung verringert sich die Prämie im Verhältnis zur effektiven Wochenarbeitszeit. Die Prämie unterliegt dem Berufssteuervorabzug von 11,11 Prozent.

Anmerkung: Arbeitsuchende unter 45 Jahren ohne höheren Studienabschluss (Bachelor, Master), die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, können für die Dauer der IBU eine sogenannte aktivierte Berufseingliederungszulage („Jugendliche in Ausbildung“) beziehen. Die Berufseingliederungszulage gilt als Ersatzeinkommen und wird also bei der Berechnung der Produktivitätsprämie berücksichtigt.

Welche Formalitäten?

  • Der Arbeitgeber, der eine IBU durchführen möchte, stellt einen Antrag beim Arbeitsamt, der folgende Angaben enthält: den Namen des Betriebs; eine detaillierte Beschreibung der Funktion, der Fach- und Sozialkompetenzen; eine detaillierte Beschreibung der Ausbildungsinhalte; den Namen des/der Ausbilder/in; die Beschäftigungsbedingungen im Anschluss an die Ausbildung: Vertrag, Entlohnung, Arbeitszeitregelung; Pflichteinstellung
  • Das Arbeitsamt trifft seine Entscheidung innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum, an dem die vollständige Akte hinterlegt wurde. In der Regel findet vorher am Arbeitsplatz ein Gespräch zwischen Arbeitgeber, Auszubildendem und Arbeitsberater statt.
  • Wenn der Antrag abgelehnt wird, erhält der Arbeitgeber eine begründete Mitteilung. Der Arbeitgeber und der Auszubildende können per Einschreiben gegen die Ablehnung Einspruch erheben. Die endgültige Entscheidung trifft der Schlichtungsausschuss des Verwaltungsrats des Arbeitsamtes spätestens zwei Monate nach Erhalt des Einspruchs.

 

Welche Rolle hat der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber hat folgende Pflichten gegenüber den Auszubildenden und dem Arbeitsamt: Der Arbeitgeber arbeitet das Ausbildungsprogramm aus, in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt.

  • Der Arbeitgeber arbeitet das Ausbildungsprogramm aus, in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt.
  • Er überträgt den Auszubildenden keine Aufgaben, die nicht im Ausbildungsprogramm vorgesehen sind.
  • Er bezeichnet einen oder mehrere Tutor/innen, die den Auszubildenden begleiten und betreuen.
  • Er versichert den Auszubildenden gegen Arbeitsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg.
  • Er muss seiner Verpflichtung in Sachen Plichteinstellung nachkommen.
  • Er übermittelt dem Arbeitsamt eine Kopie des Arbeitsvertrags, der nach Beendigung der IBU abgeschlossen wurde.

Welche Rolle hat das Arbeitsamt?

Das Arbeitsamt hat folgende Pflichten:

  • Es stellt den Kontakt zwischen Arbeitgeber und Auszubildenden her.
  • Es wirkt an der Ausarbeitung des Ausbildungsprogramms mit und erkennt es an.
  • Es gewährleistet die pädagogische Begleitung und Aufsicht während der Ausbildung.

Ist die IBU mit finanziellen Hilfen vereinbar?

Bei der Einstellung (Arbeitsvertrag) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls Anspruch auf finanzielle Beihilfen, etwa in Form von Beschäftigungsprämien oder einer Ermäßigung der Arbeitgeberabgaben zur sozialen Sicherheit.

Gesetzliche Grundlage

Ausführungserlass der Regierung der DG vom 12. Juni 1985 – Belgisches Staatsblatt vom 28. Februar 1986

Ansprechpartner Arbeitsamt
Weitere Links
Eures - Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität


logo_demetec © Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Impressum