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Aktiva Start

LSS-Ermäßigungen für Zielgruppen: Jugendliche Arbeitsuchende

Welche Vorteile für den Arbeitgeber?

Es handelt sich um zwei verschiedene Arten von Beihilfen, die bei der Einstellung niedrig qualifizierter Jugendlicher gewährt und unter bestimmten Bedingungen miteinander kombiniert werden können:

  • Aktiva Start: eine Senkung der Arbeitgeberabgaben zur sozialen Sicherheit (LSS-Ermäßigung) für niedrigqualifizierte Jugendliche während einer bestimmten Anzahl Quartale im Rahmen des sogenannten Erstbeschäftigungsabkommens (siehe Tabelle).
  • Arbeitsunterstützung: eine Lohnkostenbeihilfe vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung für sehr gering qualifizierte Jugendliche. Es handelt sich um einen Pauschalbetrag in Höhe von 350 € pro Monat, der vom Nettolohn abgezogen wird. Die Arbeitsunterstützung wird für die ersten sechs Monate der Einstellung bezahlt.

  

Qualifikation Dauer der Eintragung LSS-Ermäßigung Dauer der Ermäßigung Arbeitsunterstützund
sehr gering
 
keine Bedingungen
 
1.500 € / Quartal Quartale 1-12 ja
 
400 € / Quartal Quartale 13-16
gering keine Bedingungen 1.500 € / Quartal Quartale 1-8 nein (außer bei verminderter Arbeitsfähigkeit oder Nicht-EU-Angehörigkeit)
400 € / Quartal Quartale 9-12
mittelmäßig 156 Tage in einem Zeitraum von 9 Monaten 1.000 € / Quartal Quartale 1-4 nein
 
400 € / Quartal Quartale 5-12

 

Welche Arbeitgeber kommen in Frage?

  • Alle Arbeitgeber des privaten Sektors, einschließlich der nicht gewerblichen Vereinigungen
  • Bestimmte Arbeitgeber des öffentlichen Sektors: die gewerblichen Interkommunalen, öffentliche Kreditanstalten, öffentlich-autonome Einrichtungen (Post, SNCB, Belgacom usw.)

Welche Jugendlichen kommen in Frage?

Es besteht Anspruch auf die LSS-Ermäßigung, wenn die Jugendlichen folgende Bedingungen erfüllen:

  • sie dürfen nicht älter als 26 Jahre sein (ab dem 26. Lebensjahr wird die Ermäßigung nicht mehr gewährt)
  • sie dürfen nicht mehr dem Vollzeitunterricht folgen
  • sie müssen als mittelmäßig, gering oder sehr gering qualifiziert eingestuft sein

Diese Einstufung bedeutet konkret:

  • sehr gering qualifiziert: die Jugendlichen haben höchstens das zweite Jahr der Sekundarschule bestanden (Beobachtungsstufe)
  • gering qualifiziert: die Jugendlichen sind nicht sehr niedrig qualifiziert, haben aber kein Abitur. Ausnahmen: gering qualifizierte Jugendliche, die vermindert arbeitsfähig sind (Eintragung bei der Dienststelle für Personen mit Behinderung) und/oder Jugendliche aus Nicht-EU-Staaten gelten als sehr gering qualifiziert
  • mittelmäßig qualifiziert: die Jugendlichen haben höchstens das Abitur (und müssen zudem während der letzten 9 Monate vor ihrer Einstellung an mindestens 156 Tagen als Arbeitsuchende eingetragen gewesen sein)

Bestimmte Jugendliche haben Anrecht auf die sogenannte Arbeitsunterstützung:

  • Sehr gering qualifizierte Jugendliche und gering qualifizierte Jugendliche mit verminderter Arbeitsfähigkeit bzw. aus Nicht-EU-Staaten (siehe oben) erhalten eine monatliche Arbeitsunterstützung in Höhe von 350 €.
  • Die betreffenden Jugendlichen dürfen während der 12 Monate vor ihrer Einstellung keine Zuwendungen im Rahmen anderer Beschäftigungsmaßnahmen erhalten haben (Aktiva, BÜP usw.)

Welcher Vertrag?

Arbeitgeber, die Jugendliche im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens einstellen, müssen folgende vertragliche Bedingungen erfüllen:

  • LSS-Ermäßigung: mindestens ein befristeter oder unbefristeter Halbzeitvertrag
  • mitArbeitsunterstützung: ein Vollzeitvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 6 Monaten. Die Einstellung muss innerhalb von 21 Monaten nach Ende der Schulpflicht erfolgen.

Welche Formalitäten?

In Bezug auf die LSS-Ermäßigung gilt Folgendes:

  • Um eingestellt werden zu können, müssen die Jugendlichen beim zuständigen Arbeitslosenbüro des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung (LfA / ONEM) die sogenannte „Arbeitskarte C63" beantragen. Informationen und Hilfe erhalten die Jugendlichen beim Arbeitsamt der DG oder beim zuständigen Arbeitslosenbüro. Das Antragsformular steht online auf der Internetseite des LfA zur Verfügung. Das Original der Arbeitskarte behält der Jugendliche. Der Arbeitgeber erstellt eine Kopie für die Lohnbuchhaltung bzw. das Sozialsekretariat.

In Bezug auf die Arbeitsunterstützung gilt folgendes:

  • Der Anhang zum Arbeitsvertrag Aktiva Start muss vom Arbeitgeber und vom Jugendlichen ausgefüllt werden. Er enthält spezifische Bestimmungen.
  • Damit der Jugendliche seine Arbeitsunterstützung ausgezahlt bekommt, muss der Arbeitgeber jeden Monat das Formular C78 ausfüllen und dem Jugendlichen aushändigen. Die Bescheinigung ist beim zuständigen Arbeitslosenbüro erhältlich und steht online auf der Internetseite des LfA zur Verfügung.

Ist Aktiva Start mit anderen finanziellen Hilfen vereinbar?

Folgende finanzielle Beihilfen können mit der LSS-Ermäßigung für Jugendliche kumuliert werden:

  • die strukturelle Ermäßigung
  • die Prämie der Wallonischen Region für Kleinstbetriebe

Die LSS-Ermäßigung für Jugendliche kann nicht mit finanziellen Hilfen im Rahmen anderer Beschäftigungsprogramme (Aktiva, SINE, BÜP, BVA usw.) kumuliert werden.

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