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Aktiva-Plan

LSS-Ermäßigungen für Zielgruppen: Langzeitarbeitslose

Welche Vorteile für den Arbeitgeber?

Der Aktiva-Plan beinhaltet zwei Arten von finanziellen Vorteilen:

  • eine Senkung der Arbeitgeberabgaben (nur der Basisbeiträge) zur sozialen Sicherheit (LSS-Ermäßigung) bei der Einstellung eines Langzeitarbeitslosen
  • in bestimmten Fällen zusätzlich eine sogenannte „Arbeitsunterstützung", die der Arbeitgeber vom Nettolohn abziehen kann

Höhe und Dauer der LSS-Ermäßigung variieren, die Arbeitsunterstützung ist ein Pauschalbetrag:

  • Die LSS-Ermäßigung: Der Arbeitsuchende wird der Eintragungsdauer und seinem Alter entsprechend einer bestimmten Bezuschussungskategorie zugeordnet. Die Höhe der LSS-Ermäßigung und die Dauer des Leistungsanspruchs werden aufgrund dieser Bezuschussungskategorie festgelegt. Details: siehe Übersichtstabelle weiter unten.
  • Die Arbeitsunterstützung: Es handelt sich um einen Pauschalbetrag (derzeit 500 €), der während einer bestimmten Anzahl Monate bezahlt und vom Nettolohn abgezogen wird. Bei Arbeitsuchenden wird sie vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung bezahlt, bei ÖSHZ-Leistungsbeziehern vom jeweiligen ÖSHZ (Details: siehe Übersichtstabelle).

Welche Arbeitgeber kommen in Frage?

Folgende Arbeitgeber können Personal im Rahmen des Aktiva-Plans für Langzeitarbeitslose einstellen:

  • alle Arbeitgeber des Privatsektors, einschließlich nicht gewerblicher Vereinigungen
  • gewisse öffentliche Einrichtungen (nur bei der Einstellung vertraglichen Personals): die autonomen öffentlichen Einrichtungen, öffentlichen Kreditanstalten, die Gemeinden, ÖSHZ, Provinzen ...)

Welche Arbeitsuchenden kommen in Frage?

Es besteht Anspruch auf eine LSS-Ermäßigung, wenn die Arbeitsuchenden folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie müssen im Besitz der Akiva-Karte sein
  • Sie müssen zum Zeitpunkt der Beantragung der Aktiva-Karte bzw. der Einstellung als nichtbeschäftigte Arbeitsuchende beim Arbeitsamt oder bei Le Forem eingetragen sein.

Die Arbeitsunterstützung (vom LfA bzw. dem ÖSHZ) wird zusätzlich gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • die Arbeitsuchenden müssen Arbeitslosengeld oder Leistungen von einem ÖSHZ (Eingliederungseinkommen, Sozialhilfe) beziehen,
  • ODER sie müssen vermindert arbeitsfähig sein. Im Falle entschädigter Arbeitsloser muss es sich um eine definitive verminderte Arbeitsfähigkeit von 33 % handeln.

Anmerkungen

Jugendliche unter 25 Jahren, die ÖSHZ-Leistungen beziehen, erhalten während 24 Monaten vom ÖSHZ die Arbeitsunterstützung. Voraussetzung ist ein Vollzeitarbeitsvertrag.

Bestimmte Situationen, in der der Arbeitsuchende sich befindet (z. B. BVA, Krankheit), sind der Eintragung als Arbeitsuchender gleichgestellt.

Welche Formalitäten?

  • Der Arbeitsuchende, den der Arbeitgeber einstellen möchte, muss im Besitz der Aktiva-Karte sein (siehe oben).
  • Der Antrag muss im Prinzip bis spätestens 30 Tage nach Einstellungsbeginn eingereicht werden.
  • Es besteht die Möglichkeit, auch ohne konkrete Aussicht auf eine Beschäftigung einen Antrag zu stellen. In diesem Fall hat die Aktiva-Karte eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten.
  • Wenn nach Ablauf der 6 Monate keine Einstellung erfolgt, kann der Arbeitsuchende jederzeit eine Verlängerung beantragen.
  • Das Original der Arbeitskarte behält der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber erstellt eine Kopie für die Lohnbuchhaltung bzw. das Sozialsekretariat.

Im Fall der Arbeitsunterstützung, die der Arbeitgeber vom Nettolohn abziehen kann, wird wie folgt verfahren: 

  • die Auszahlung der Arbeitsunterstützung durch das LfA erfolgt über die Arbeitslosenkassen (Gewerkschaften oder HfA). Deshalb muss der eingestellte Arbeitsuchende seinen Arbeitsvertrag und die Anlage zum Arbeitsvertrag bei seiner Arbeitslosenkasse einreichen, die sie an das LfA weiterleitet.
  • Die Anfrage muss spätestens am letzten Tag des vierten Monats nach der Einstellung beim LfA eingegangen sein.
  • Der Arbeitgeber bzw. dessen Lohnbuchhaltung händigt dem Arbeitnehmer jeden Monat das Formular C78 Aktiva aus. Der Arbeitnehmer muss dieses Formular bei seiner Zahlstelle einreichen, um die Arbeitsunterstützung zu erhalten. Das Formular steht online auf der Internetseite des LfA zur Verfügung.

Welcher Vertrag?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten:

  • ein befristeter Vertrag
  • ein unbefristeter Vertrag
  • ein Vollzeitvertrag
  • ein Teilzeitvertrag

Dabei gelten folgende Bedingungen:

  • Für die LSS-Ermäßigung: Die Arbeitszeit muss mindestens 27,5 % einer Vollzeitbeschäftigung betragen.
  • Für die Arbeitsunterstützung (außer in Sonderfällen): Das Gesetz über Arbeitsverträge findet immer Anwendung. Demnach beträgt die Mindestarbeitszeit ein Drittel einer Vollzeitarbeit.

Sind Aktiva-Vorteile mit anderen finanziellen Hilfen vereinbar?

Folgende finanzielle Hilfen können mit den Aktiva-Vorteilen kumuliert werden:

  • die strukturelle Ermäßigung
  • die Beschäftigungsprämie der Wallonischen Region für Kleinstbetriebe
  • die Beschäftigungsprämie der DG für ältere Arbeitnehmer (Begrenzung auf LSS-Ermäßigung, keine Arbeitsunterstützung)

 

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