AktiF

Auf Grund ihres „Profils“ wird die am Vortag der Einstellung bzw. am Tag der Ausstellung der Bescheinigung  beim ARBEITSAMT als nichtbeschäftigte Arbeitsuchende, eingetragene Person, in die AktiF-Kategorie eingestuft.

1 von 5 Bedingungen muss hierbei erfüllt sein.  Entweder der Arbeitsuchende ist

  • nicht älter als 26 Jahre, nicht im Besitz eines Abitur- oder Gesellenzeugnis und ist mindestens 1 Tag beim Arbeitsamt eingetragen oder
  • nicht älter als 26 Jahre, ist höchstens im Besitz eines Abitur- oder Gesellenzeugnis und seit mindestens 6 Monate beim Arbeitsamt als nichtbeschäftigter Arbeitsuchender eingetragen oder
  • seit mindestens 12 Monate beim Arbeitsamt als nichtbeschäftigter Arbeitsuchender eingetragen (diplom- und altersunabhängig) oder
  • mindestens 50 Jahre alt, unfreiwillig arbeitslos geworden und seit mindestens 1 Tag beim Arbeitsamt eingetragen oder
  • im Rahmen einer Umstrukturierung, eines Konkurses, einer Schließung oder einer Auflösung des Unternehmens entlassen worden, im Besitz einer Umstrukturierungskarte und verfügt höchstens über ein Abitur- oder Gesellenzeugnis.

Zu diesen o.g. Kriterien gibt es verschiedene Situationen, die einer o.g. Eintragung gleichzusetzen sind (z.B. Krankheitszeiträume innerhalb einer Eintragungsperiode u.v.m.)

AktiF Plus

Auf Grund ihres „Profils“ wird die am Vortag der Einstellung bzw. am Tag der Ausstellung der Bescheinigung  beim Arbeitsamt als nichtbeschäftigte Arbeitsuchende eingetragene Person in die finanziell reizvollere AktiF PLUS-Kategorie eingestuft.

Es gibt 4 mögliche Bedingungen, von denen mindestens 2 gleichzeitig erfüllt sein müssen. Entweder ist der Arbeitsuchende:

  • vermindert arbeitsfähig sein oder
  • weist eine geringe Qualifikation vor, d.h. ist nicht im Besitz eines Abitur- oder Gesellenzeugnis oder
  • seit  mindestens 24 Monaten als nichtbeschäftigter Arbeitsuchender beim Arbeitsamt eingetragen oder
  • er weist seine geringen Deutsch- und Französischsprachkenntnisse (Niveau A1 oder A2) per Zertifikat nach.

Zu diesen o.g. Kriterien gibt es verschiedene Situationen, die einer o.g. Eintragung gleichzusetzen sind (z.B. Krankheitszeiträume innerhalb einer Eintragungsperiode u.v.m.)

Ausbildungsmaßnahme

5 mögliche Ausbildungsformen im Sinne des AktiF PLUS-Dekretes

  • IBU: die individuelle Berufsausbildung im Unternehmen (Arbeitsamt)
  • EPU: das Einstiegspraktikum im  Unternehmen (Arbeitsamt)
  • AIB: die Ausbildung im Betrieb der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben  (DSL)
  • Mittelständische Lehre: Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand (IAWM)
  • Industrielehre: z.B. im Rahmen des Teilzeitunterricht (TZU) oder des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand (IAWM)

Diese Maßnahmen geben nach deren Beendigung Anrecht auf eine verstärkte Förderung insofern die Einstellung nahtlos und beim selben Arbeitgeber (=Ausbildungsbetrieb) erfolgt.

Die AktiF (PLUS)-Bescheinigung muss vor Ausbildungsbeginn vorliegen. Demzufolge muss zwecks Ermittlung der jeweiligen AktiF (PLUS)-Kategorie auch das Antragsformular vor Ausbildungsbeginn ausgefüllt werden.

Nicht beschäftigter Arbeitsuchender

Ein nichtbeschäftigter Arbeitsuchender ist eine Person, die beim Arbeitsamt als nichtbeschäftigter Arbeitsuchender eingetragen ist, seinen Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet Belgiens hat, nicht mehr der Schulpflicht unterliegt und nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat.

Ostbelgien

ist das Gebiet der 9 deutschsprachigen Gemeinden Belgiens (ohne Malmedy/Weismes)

Projektgebundene Stelle

  • Es handelt sich hierbei um einen Sonderförderung, die nur eine ostbelgische „Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht“ (VoG) erhält, falls sie einen AktiF (PLUS)-Kandidaten einstellt.
  • Die „Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht“ (VoG) muss vor der Einstellung ein entsprechendes Förderabkommen mit dem Ministerium abgeschlossen haben.
  • Der Zuschuss erfolgt monatlich und ist auf 2 (AktiF) bzw. 5 Jahre (AktiF PLUS) begrenzt.
  • Ab dem 2. Förderjahr sinkt der Förderbetrag („degressiv“)

Sonderförderung

  • Es handelt sich hierbei um eine Sonderförderung, den nur ein ostbelgischer Arbeitgeber erhält, falls er einen AktiF (PLUS)-Kandidaten einstellt.
  • Der ostbelgische Arbeitgeber kann entweder nur eine „Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht“ (VoG)  oder eine lokale Behörde sein.
  • Der ostbelgische Arbeitgeber muss vor der Einstellung ein Förderabkommen mit dem Ministerium abgeschlossen haben.
  • Diese Förderabkommen sind – je nach Art des Arbeitgebers - entweder „projektgebunden“ (VoG) oder „konventioniert“ (lokale Behörde).
  • Der Zuschuss erfolgt monatlich und ist auf 2 (AktiF) bzw. 5 Jahre (AktiF PLUS) begrenzt.
  • Ab dem 2. Förderjahr sinkt der Förderbetrag („degressiv“).

Verminderte Arbeitsfähigkeit

- Die verminderte Arbeitsfähigkeit ist 1 von 4 Vermittlungshemmnissen, das Anrecht auf eine erhöhte Förderung (AktiF PLUS) geben kann.

- Sie bezeichnet eine gesundheitliche Einschränkung, die der AktiF (PLUS)-Kandidat nachweisen muss.

  • Es gibt 8 verschiedene, zugelassene Kriterien (mind. 1 Kriterium muss erfüllt sein, um als vermindert arbeitsfähig zu gelten).  Entweder der AktiF (PLUS)-Kandidat
    • weist eine Eintragung bei der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben (DSL) und einen Unterstützungsplan im Bereich Beschäftigung vor oder
    • war Zielgruppenarbeitnehmer in einer Beschützende Werkstätte oder
    • weist eine dauerhafte 33%ige Arbeitsunfähigkeit, attestiert durch Arzt des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung (LfA) nach oder
    • weist eine dauerhafte 33%ige Arbeitsunfähigkeit, attestiert durch den Arzt des Arbeitsamtes nach oder
    • ist PMS*-Kunde beim Arbeitsamt (*Arbeitsuchende mit psychologisch-medizinisch-sozialen Hemmnissen) oder
    • legt eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlicher Dienstes für Soziale Sicherheit (FÖD) zur Bewilligung von sozialen und steuerlichen Vorteilen vor oder
    • legt eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlicher Dienstes für Soziale Sicherheit (FÖD) vor, die ihm den (theoretischen) Anspruch auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder Eingliederungseinkommens im Rahmen der Behindertengesetzgebung vor oder
    • legt eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlicher Dienstes für Soziale Sicherheit (FÖD) vor, die ihm auf Grund einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 % einen Anspruch auf erhöhtes Kindergeld gewährt.  Dies ist nur für Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr möglich.

Vermittlungshemmnis

Das Vermittlungshemmnis ist die Einschränkung, die ein Hindernis bei der Vermittlung in den Arbeitsmarkt sein kann.

  • Hierzu gibt es 4 Kriterien. Entweder der Arbeitsuchende ist
    • Seit mindestens 24 Monaten kontinuierlich als nichtbeschäftigter Arbeitsuchender beim Arbeitsamt (+ Gleichstellungen) eingetragen und/oder
  • Er weist eine geringe Qualifikation vor, ist also nicht im Besitz eines Abitur- oder Gesellenzeugnis und/oder
    • verminderte arbeitsfähig (davon mindestens 1 von 8 möglichen Kriterien) und/oder
    • er beherrscht weder die deutsche noch die französische Sprache und kann dies mittels entsprechenden Nachweises (Sprachtest) belegen.  Dieser Test muss den Richtlinien des “Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ entsprechen und darf maximal das Erreichen des Sprachniveaus A1 oder A2 attestieren.

Das Arbeitsamt bietet in seinen Dienststellen einen solchen anerkannten ELAO*- Sprachentest (*Efficient Language Assessment On-Line) an. Bei Interesse sollte sich der Arbeitsuchende an seinen zuständigen Berater wenden.

Mindestens 2  von den 4 oben genannten Kriterien müssen erfüllt sein, um eine erhöhte Förderung (AktiF PLUS) zu erhalten.

Verstärkte Förderung nach Ausbildung

Die verstärkte Förderung ist eine Förderung, die ein belgischer Arbeitgeber (alle Gesellschaftsformen) erhält, falls er im Anschluss an eine Ausbildungsmaßnahme einen AktiF (PLUS)-Kandidaten einstellt.

Der Zuschuss erfolgt monatlich und ist auf 2 (AktiF) bzw. 3 Jahre (AktiF PLUS) begrenzt.

In allen 2. bzw. 3. Förderjahren bleiben die jeweiligen Förderbeträge gleich und werden nicht abgesenkt.

Vorschalt- und Integrationsmaßnahme (VIM)

Die Vorschalt – und Integrationsmaßnahme ist eine Ausbildungsform im Sinne des Dekretes bei diesen 3 Ausbildungsträgern:

  • Projekte bei Dabei
  • Projekte bei Intego Ostbelgien
  • FridA*-Projekt der Frauenliga (*Frauen in den Arbeitsmarkt)

Für diese Vorschalt- und Integrationsmaßnahme (VIM) muss die AktiF (PLUS)-Bescheinigung ebenfalls vor Ausbildungsbeginn vorliegen. Die Bescheinigung muss demzufolge mit dem Ausbildungsantrag angefragt werden. Diese Maßnahmen geben kein Anrecht auf eine verstärkte Förderung. 

Bei Einstellung muss nicht die 4monatige Gültigkeit der Bescheinigung beachtet werden. 

Zu beachten ist:

1) wenn zu Beginn der Maßnahme „lediglich“ eine AktiF-Bescheinigung erstellt werden konnte, muss zum Ende der Maßnahme erneut eine AktiF (PLUS)-Bescheinigung angefragt werden, da sich die Eintragungs-Situation im Laufe der Maßnahme zu einer AktiF PLUS-Bescheinigung verändert haben könnte.

2) Die Einstellung kann bis zu max. 6 Monaten nach Ausbildungsende bei gleich welchem belgischen Arbeitgeber erfolgen