Artikel 33

Freistellung für ein Praktikum

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen, die Sie benötigen um eine Freistellung für die Teilnahme an einem Praktikum zu erhalten oder die bereits erhaltene Freistellung zu verlängern.

Was ist ein Praktikum?

Als Praktikum gilt jede zeitlich begrenzte Tätigkeit, während der der Arbeitgeber dem Praktikanten auf dem Arbeitsplatz berufsrelevante Kenntnisse in praktischer Anwendung vermittelt. Dazu gehören keine Praktika, die im Rahmen des Programms Erasmus+ und dem europäischen Solidaritätskorps organisiert werden. Betriebliche Praktika, die vom Arbeitsamt oder der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben (DSL) organisiert werden, gehören auch nicht zu den o.g. Praktika. Die Anfrage-Prozedur entnehmen Sie bitte den entsprechenden Infoblättern.

Welche Bedingungen muss das Praktikum erfüllen?

  1. Der vollständig ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Antrag muss vor Beginn des Praktikums eingereicht werden;
  2. Der Antragsteller ist ein entschädigter, unbeschäftigter Vollarbeitsuchender mit Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens;
  3. Der Antragsteller unterliegt nicht mehr der Vollzeitschulpflicht und hat das gesetzliche Pensionsalter noch nicht erreicht;
  4. Der Antragsteller begründet, wieso das Praktikum in seinen Eingliederungsweg passt;
  5. Der Antragsteller begründet, wieso dieses Praktikum arbeitsmarktrelevant ist;
  6. Die Praktikumsdauer darf drei Monate pro Kalenderjahr nicht überschreiten;
  7. Der Antragsteller und der Praktikumsgeber haben einen Praktikumsvertrag abgeschlossen.
  8. Der Praktikumsgeber versichert den Praktikanten gegen Unfälle während des Praktikums und auf dem Weg vom und zum Praktikumsort;
  9. Das Ausbildungsprogramm wird dem Antrag beigefügt;
  10. Das Praktikum wird von einem Praktikumsbegleiter begleitet;
  11. Die monatliche Ausbildungsentschädigung überschreitet nicht 1.350 Euro.

Was müssen Sie tun, um die Freistellung für die Teilnahme am Praktikum zu erhalten?

Vor Beginn des Praktikums füllen Sie den Berufsausbildungsantrag (Artikel 33) aus und reichen diesen vollständig ausgefüllt, datiert und unterzeichnet beim Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein.

Diesem Antrag legen Sie ein Bewerbungsschreiben vor, aus dem hervorgeht, dass die Berufsausbildung in Ihren Eingliederungsweg passt und arbeitsmarktrelevant ist, sowie das ausführliche Programm der Berufsausbildung, genaue Angaben zum Beginn und Ende der Berufsausbildung und zu den Ausbildungstagen, Ausbildungsstunden und dem Ausbildungsort. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass Sie den Vertrag nicht oder nur unregelmäßig erfüllen.

Wie lange dauert die Freistellung?            

Die Freistellung wird maximal für drei Monate pro Kalenderjahr bewilligt werden. Sie kann entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass Sie an den im Programm vorgesehenen Aktivitäten nicht regelmäßig teilgenommen haben. Die Freistellung gilt auch für vorübergehende Aufenthalte im Ausland für das Absolvieren eines Praktikums. Sie können diese Freistellung nur ein einziges Mal erhalten.

 

Von welchen Pflichten sind Sie während der Freistellung befreit?

 

Wenn Sie freigestellt sind, werden Sie ab dem Datum der Freistellung, von der Verpflichtung befreit:

  • dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen;
  • ein zumutbares Stellenangebot anzunehmen;
  • sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren und aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen.

Allerdings bleiben Sie weiterhin beim Arbeitsamt eingetragen und können im Rahmen der passiven Verfügbarkeit vorgeladen werden. Die Freistellung verhindert nicht das Verhängen von Sanktionen wegen Nichtbeachtung dieser Pflichten, wenn die Ereignisse vor dem Beginn der Freistellungszeit stattgefunden haben.

Im Rahmen des Verfahrens zur Aktivierung des Verhaltens bei der Stellensuche kann die Tatsache, dass Sie eine Berufsausbildung absolvieren oder absolviert haben, Ihnen unter gewissen Bedingungen Vorteile sichern (nähere Informationen finden Sie unter der Rubrik „Kontrolle des Suchverhaltens“, oder entnehmen diese den entsprechenden Infolättern).

Detaillierte Informationen über folgende Aspekte der Freistellung erteilt das föderale Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM) oder Ihre Zahlstelle (CAPAC/HfA oder Gewerkschaft). Dort erhalten Sie u.a. Antwort auf folgende Fragen:

  • Welches sind die finanziellen Folgen der Freistellung?
  • Dürfen die während der Berufsausbildung gewährten Vergütungen gleichzeitig mit den Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen werden?
  • Benutzung Ihrer Kontrollkarte
  • Was müssen Sie am Ende der Freistellung machen?

Das föderale Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM) bietet darüber hinaus noch andere Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeitsuche. Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des LfA.