Die Kontrolle des Suchverhaltens

Sie sind Schulabgänger in der Berufseingliederungszeit?

Ihre Bemühungen um Arbeit werden ab dem fünften Monat und ab dem zehnten Monat Ihrer Berufs­eingliederungszeit vom Kontrolldienst des Arbeitsamtes bewertet. Die Bewertung bezieht sich auf Ihre persönliche Gesamtsituation.

Als arbeitsuchender Schul- oder Studienabgänger befinden Sie sich in der Berufseingliederungszeit. Nach der Berufseingliederungszeit erhalten Sie Anrecht auf die Berufseingliederungszulage, die Sie bei einer Zahlstelle wie HfA (CAPAC) oder bei einer Gewerkschaft beantragen können.
Um diesen Anspruch zu erhalten, müssen Sie zwei positive Bewertungen erhalten haben.

Die Verfügbarkeitskontrolle betrifft Schulabgänger in der Berufseingliederungszeit, die als Arbeitsuchende eingetragen sind.

Ablauf des Kontrollverfahrens

Nach Ihrer Eintragung beim Arbeitsamt erhalten Sie ein Informationsschreiben, worin Sie über Ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt und über das Kontrollverfahren informiert werden.

Gemeinsam mit einem/einer Arbeitsberater/in arbeiten Sie einen Aktionsplan aus, um Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt aktiv zu unterstützen. In einem weiteren Gespräch wird Bilanz gezogen und über­prüft, was unternommen werden muss, um Ihre Arbeitssuche zu optimieren.

Der Kontrolldienst des Arbeitsamtes bewertet die Anstrengungen, die Sie diesbezüglich unternommen haben.

Was wird bewertet?

  • Erfüllen des mit dem Arbeitsberater erstellten Aktionsplans
  • aktive Bemühungen um Arbeit (Jobmappe)
  • effektive Arbeits- und Ausbildungszeiträume
  • zusätzliche Eigenbemühungen

Es ist also wichtig, Ihre Suchbemühungen schriftlich festzuhalten. Wir empfehlen Ihnen, alle Bescheinigungen, die Sie im Laufe Ihrer Arbeitsuche gesammelt haben, sorgfältig aufzubewahren. Anhand dieser Belege wird die spätere Bewertung vorge­nommen.

Während Ihrer Berufseingliederungszeit sind zwei Bewertungsgespräche vorgesehen.

Das erste Bewertungsgespräch wird ab dem fünften Monat der Berufseingliederungszeit stattfinden. Diese Bewertung betrifft Ihre Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt seit Ihrer Eintragung als Arbeitsuchender.

Das zweite Bewertungsgespräch Ihrer aktiven Verfügbarkeit findet ab dem zehnten Monat Ihrer Berufseingliederungszeit statt. Diese Bewertung betrifft Ihre Verfügbarkeit seit dem letzten Bewertungsgespräch. Sie werden in jedem Falle zu diesem zweiten Bewertungsgespräch vorgeladen, auch wenn die erste Bewertung negativ ausgefallen ist. Der Kontrolldienst des Arbeitsamtes informiert Sie mindestens 14 Kalendertage im Voraus über diese Termine.

Im Falle einer negativen Bewertung wird ein weiteres Bewertungsgespräch stattfinden, welches Sie persönlich bei dem Kontrolldienst anfragen müssen.

Die Anzahl Bewertungsgespräche ist unbegrenzt. Erst wenn Sie insgesamt zwei positive Bewertungen erhalten haben, können Sie einen Antrag auf Berufseingliederungsgeld stellen.

Sollten Sie für einen Termin verhindert sein, bitten wir Sie, den Kontrolldienst schnellstmöglich darüber zu informieren. Füllen Sie das Formular "Abwesenheitserklärung" aus und schicken es dem Kontrolldienst spätestens sieben  Kalendertage ab Datum des Termins. Unentschuldigte oder unannehmbare Abwesenheiten können eine negative Bewertung zur Folge haben. Nicht fristgerechte Vorladungen unsererseits ergeben keine Nachteile für Sie.

Gegen jeden Beschluss des Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft können Sie vor dem Arbeitsgericht Einspruch erheben.

Verzicht auf das Kontrollverfahren

Sollten Sie freiwlllig auf die Verfügbarkeitskontrolle verzichten wollen, können Sie uns dies schriftlich mitteilen.

Der Verzicht bewirkt eine Aufhebung der Vorladungen zu den Kontrollgesprächen.

Im Falle einer Verzichtserklärung während der Berufseingliederungszeit bleiben Sie weiterhin als Arbeitsuchender eingetragen. Ein Anspruch auf Berufseingliederungszulage kann erst bei Erhalt von zwei positiven Bewertungen erhoben werden.

Die Verzichtsanfrage muss mittels eines speziellen Formulars, entweder vor einem Bewertungsgespräch, sprich vor dem Zeitpunkt, zu dem der Kontrolldienst des Bewertung entscheidet, beim Kontrolldienst des Arbeitsamtes eingereicht werden. Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt bewertet werden wollen, so müssen Sie diese Bewertung beantragen. Diese Bewertung findet frühestens sechs Monate nach einer vorherigen Bewertung, oder frühestens sechs Monate nach Ihrer Eintragung als Arbeitsuchender statt. In eine spätere Bewertung Ihrer Suchbemühungen fließen auch die Suchbemühungen während der Verzichtsperiode mit ein.

Reichen Sie Ihre Verzichtsanfrage nach einer negativen Bewertung ein, so wird dieser Verzicht in dem Fall nicht anerkannt, sondern auf eine spätere Bewertung verschoben.

Der Verzicht kann ebenfalls Auswirkungen auf Ihre Familienzulagen haben. Wenden Sie sich bitte für nähere diesbezügliche Informationen an Ihre Familienzulagenkasse.