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"Artikel 94 §6"

Freistellung für eine duale Ausbildung

Sie sind entschädigter Arbeitsuchender und möchten eine duale Ausbildung (Lehre/mittelständische Ausbildung) absolvieren?

Wer kann diese Freistellung erhalten?

Sie können diese Freistellung erhalten, wenn:

  • Sie vollarbeitslos sind
  • Sie zu einem der beiden Personenkreise gehören:

Personenkreis 1

Personenkreis 2

Sie besitzen kein Diplom oder Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts

UND

Sie haben mindestens 156 tägliche Leistungen (= 6 Monate Leistungsbezug) innerhalb der 2 Jahre vor dem offiziellen Datum der Aufnahme der dualen Ausbildung bezogen

Es handelt sich um eine Ausbildung zu einem Beruf, für den ein bedeutender Mangel an Fachkräften herrscht

UND

Sie haben mindestens 78 tägliche Leistungen (= 3 Monate Leistungsbezug) innerhalb der 2 Jahre vor dem offiziellen Datum der Aufnahme der dualen Ausbildung bezogen

  • Während der Laufzeit des Lehrvertrages erhalten Sie eine finanzielle Vergütung, die die in den Vorschriften über Lehrverträge festgeschriebene Ausbildungsvergütung zu Lasten des Arbeitgebers nicht übersteigt.

Welches sind die Ausbildungen, für die diese Freistellung vorgesehen ist?

Es handelt sich um duale Ausbildungen im Sinne der Vorschriften über die Lehrverträge.

Als duale Ausbildung bezeichnet man eine Ausbildung, die die nachfolgenden Bedingungen erfüllt:

  • Die Ausbildung besteht aus einem Teil, der in einem beruflichen Umfeld durchlaufen wird und einem Teil, der in einer Lehr- oder Ausbildungsanstalt absolviert wird;
  • die Ausbildung mündet in einem Berufsabschluss;
  • Der in einem beruflichen Umfeld durchlaufene Teil sieht eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden vor;
  • Der in oder auf Initiative einer Lehr- oder Ausbildungsanstalt absolvierte Teil sieht mindestens 150 Unterrichtsstunden vor;
  • Beide Teile der Ausbildung werden im Rahmen eines Lehrvertrages zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber absolviert;
  • Der Lehrvertrag sieht eine finanzielle Vergütung vor, die zu Lasten des Arbeitgebers geht.

Wenn Sie erfahren möchten, ob eine bestimmte Ausbildung diese Bedingungen erfüllt, wenden Sie sich an die Lehr- oder Ausbildungsanstalt.

Von welchen Pflichten sind Sie während der Freistellung befreit?

Wenn Ihnen die Freistellung erteilt wurde:

  • dürfen Sie jede angebotene Arbeitsstelle ablehnen;
  • müssen nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sein;
  • müssen Sie nicht mehr eigenverantwortlich Arbeit suchen;
  • müssen Sie nicht mehr als arbeitsuchend eingetragen sein.

Die Freistellung verhindert nicht das Verhängen von Sanktionen wegen einer Nichtbeachtung dieser Pflichten, wenn die Pflichtverletzung sich vor dem Beginn der Freistellung ereignet hat.

Was müssen Sie machen, um diese Freistellung zu erhalten?

Sie müssen vor dem Beginn der Ausbildung von der Lehr- oder Ausbildungsanstalt ein Formular CD94.6 ausfüllen lassen und dieses über Ihre Zahlstelle, die Ihnen beim Ausfüllen Ihres Teiles behilflich ist, beim Arbeitsamt der DG einreichen.

Wenn die Freistellung verweigert wird, können Sie binnen 3 Monaten gegen diese Entscheidung einen Einspruch beim Arbeitsgericht einreichen.

Die Freistellung kann entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass Sie die Unterrichte nicht regelmäßig besuchen.

 

Detailliertere Informationen über folgende Aspekte der Freistellung erteilen die Zahlstellen.

Dürfen Sie die während der dualen Ausbildung gezahlte Vergütung und die Arbeitslosenunterstützung gleichzeitig beziehen?

Die Ausbildungsvergütung, die Ihnen während der dualen Ausbildung vom Arbeitgeber gezahlt wird, und die Arbeitslosenunterstützung dürfen Sie gleichzeitig beziehen. Allerdings wird die Vergütung auf die Arbeitslosenunterstützung teilweise angerechnet.

Der Tagesbetrag Ihrer Arbeitslosenunterstützung wird um den Teil der täglichen Nettoausbildungsvergütung vermindert, der 7,92 Euro übersteigt. Mit anderen Worten bleiben 7,92 Euro täglich anrechnungsfrei (indexierter Betrag, Stand: 15.06.2017).

Den Tagesbetrag Ihrer Ausbildungsvergütung ermitteln Sie durch Teilen der monatlichen Vergütung durch 25.

Beispiel: Sie erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung von 650 Euro, was 25 Euro pro Tag ausmacht. Ihre Arbeitslosenunterstützung (als alleinstehende Person) beträgt 31,46 Euro pro Tag. Ihre verringerte Arbeitslosenunterstützung beträgt: 31,46 - (25 – 7,92) = 14,38 => 14,00 Euro.

Welche Pflichten müssen Sie während der Freistellung beachten?

Sie müssen erwerbs- und berufseinkommenslos sein.

Sie sind während des Zeitraums, in dem Sie noch Anspruch auf eine Entlohnung haben (z.B. Entlassungsentschädigung, Urlaubsgeld, ...), nicht entschädigbar.

  • Sie dürfen keine Arbeitslosenunterstützung beziehen:
  • für die Tage, an denen Sie eine Tätigkeit ausüben, die normalerweise gegen Entlohnung ausgeübt wird, und die nicht auf das normale Wirtschaften Ihrer eigenen Güter beschränkt ist.
  • für die Tage, an denen Sie im Auftrag einer Drittperson eine Tätigkeit ausüben, die Ihnen eine Entlohnung oder einen materiellen Vorteil verschafft.

Sie müssen im Besitz einer papiernen Kontrollkarte C3C oder einer elektronischen Kontrollkarte sein.

Die papierne Kontrollkarte C3C ist bei Ihrer Zahlstelle erhältlich. Die elektronische Kontrollkarte ist auf dem Portal der sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be) zu finden. Auf den Webseiten der Zahlstellen finden Sie auch einen Link zu diesem Portal.

Es ist äußerst wichtig, dass Sie die Ausfüllhinweise auf dieser Karte aufmerksam durchlesen. Sie müssen im Besonderen das Kästchen Ihrer Kontrollkarte schwärzen, bevor Sie mit der Arbeit beginnen (selbst an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag). Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann das Verhängen schwerer Sanktionen zur Folge haben.

Sie müssen jeden Monat eine Anwesenheitsbescheinigung einreichen.

Sie müssen jeden Monat bei Ihrer Zahlstelle eine Anwesenheitsbescheinigung einreichen (Formular C98), die nachweist, dass Sie den Lehrvertrag regelmäßig erfüllen. Wenn Sie eine papierne Kontrollkarte benutzen, müssen Sie diese Bescheinigung Ihrer Kontrollkarte beifügen.

Sie müssen arbeitsfähig sein.

Arbeitsunfähige Arbeitnehmer (genauer gesagt, die zu mehr als 66% arbeitsunfähig sind) dürfen keine Arbeitslosenunterstützung beziehen.

Wenn Sie krank sind werden Sie von Ihrer Krankenkasse entschädigt. Im Krankheitsfall, müssen Sie binnen 48 Stunden Ihrer Krankenkasse ein Attest zukommen lassen.

Sie müssen in Belgien wohnhaft sein.

Ihre Arbeitslosenunterstützung wird Ihnen nur gezahlt, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Belgien haben und tatsächlich dort wohnen.

Für die Arbeitslosen der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die beim Arbeitsamt der DG eingetragen sind, besteht auch die Möglichkeit, Ausbildungen in Deutschland zu absolvieren. Näheres hierzu erfahren Sie beim Dienst Freistellungen des Arbeitsamts der DG.

Was müssen Sie am Ende der Freistellung machen?

Am Ende der Freistellung müssen Sie:

  • wenn Sie eine papierne Kontrollkarte benutzen, bei Ihrer Zahlstelle vorstellig werden, die Ihnen eine andere Kontrollkarte ausstellen wird;
  • sich innerhalb von 8 Tagen beim zuständigen regionalen bzw. gemeinschaftlichen Arbeitsvermittlungsdienst als arbeitsuchend eintragen lassen.

 

Dokumente und Downloads
Formular CD94.6 - Antrag auf eine Freistellung für eine duale Ausbildung (pdf 0,27 MB)
Weitere Links
Le Forem - Dienst für Ausbildung und Beschäftigung der Wallonischen Region
VDAB - Flämischer Dienst für Vermittlung und Ausbildung
Actiris - Dienst der Region Brüssel für Arbeitsvermittlung
Eures - Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität


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