Deutsch  Français  Home Kontakt Sitemap Login

"Artikel 94 §5"

Freistellung für Unternehmerkandidaten im Rahmen einer Aktivitätsgenossenschaft

Sie sind entschädigter Arbeitsuchender und möchten als Unternehmerkandidat ein Abkommen mit einer Aktivitätsgenossenschaft abschließen?

Was ist eine Aktivitätsgenossenschaft?

Wenn Sie zur hiernach genannten Zielgruppe gehören und Sie sich auf eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit vorbereiten möchten, dann können Sie ein Abkommen mit einer Aktivitätsgenossenschaft abschließen. Diese wird Sie beraten, begleiten, betreuen und bei der Vorbereitung unterstützen.

Wer gehört zur Zielgruppe der "entschädigten Vollarbeitslosen" der Aktivitätsgenossenschaft?

Wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, gehören Sie zur Zielgruppe, wenn Sie:

  • Arbeitslosenunterstützungen oder Eingliederungszulagen beziehen;
  • im Laufe des Monats der Unterzeichnung des Abkommens mit der Aktivitätsgenossenschaft und im Laufe der vorangegangenen 9 Monate mindestens 78 Tage Arbeitslosenunterstützungen oder Eingliederungszulagen bezogen haben (oder sich in einer gleichgestellten Situation befunden haben).

Wenn Sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gehören Sie zur Zielgruppe, wenn Sie:

  • Arbeitslosenunterstützungen oder Eingliederungszulagen beziehen;
  • im Laufe des Monats der Unterzeichnung des Abkommens mit der Aktivitätsgenossenschaft und im Laufe der vorangegangenen 18 Monate mindestens 156 Tage Arbeitslosenunterstützungen oder Eingliederungszulagen bezogen haben (oder sich in einer gleichgestellten Situation befunden haben).

Gleichgestellte Situationen:

  • Sie haben während Ihrer Arbeitslosigkeit Kranken- oder Invalidengeld bezogen;
  • Sie waren während Ihrer Arbeitslosigkeit in Haft oder im Gefängnis;
  • Sie waren durch das ÖSHZ beschäftigt in Anwendung des Artikels 60,§7 des organischen Gesetzes vom 08.07.1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren;
  • Sie haben Entschädigungen vom ÖSHZ (Eingliederungseinkommen oder finanzielle Sozialhilfe) bezogen;
  • Sie haben im Rahmen eines regionalen Beschäftigungsprogramms (z.B. BVB, TCT, IHF, APE, …) gearbeitet;
  • Sie haben in einem Berufsübergangsprogramm mit Integrationszulage (BÜP) gearbeitet;
  • Sie haben während Ihrer Arbeitslosigkeit Urlaubsgeld bezogen;
  • Sie sind während Ihrer Arbeitslosigkeit einberufen worden;
  • Sie haben sich in einer Berufseingliederungszeit, die den Anspruch auf Eingliederungszulagen begründet, befunden und waren nicht beschäftigt oder verfügten lediglich über einen Studentenvertrag ohne LSS-Beiträge.

Die Tatsache, dass Sie die Bedingungen der Arbeitslosigkeit erfüllen, kann vom Arbeitslosenamt auf einem Formular C63-Aktivitätsgenossenschaft bescheinigt werden.

Von welchen Vorteilen können Sie profitieren?

Während der Dauer des Abkommens mit der Aktivitätsgenossenschaft - jedoch mit einer Höchstdauer von 18 Monaten - können Sie eine Freistellung von gewissen Pflichten als Arbeitsloser erhalten.

Des Weiteren, wenn Ihr Abkommen nach dem 31.10.2012 einsetzt, bleibt der Betrag der Arbeitslosenunterstützung, auf die Sie während oder ab der zweiten Leistungsbezugsperiode Anspruch haben, während der nachfolgend genannten Zeiträume erhalten (was bedeutet, dass er nicht weiter absinkt):

  • während der Freistellungszeit (vorübergehende Beibehaltung des Unterstützungsbetrags);
  • während der 6 Monate, die auf die Freistellungszeit folgen, vorausgesetzt, dass das Abkommen erfolgreich beendet wurde (= Bonus).

Wenn Sie sich nach dem Abkommen mit der Aktivitätsgenossenschaft als hauptberuflich Selbständiger niederlassen, dann haben Sie 12 Monate Anspruch auf einen Arbeitswiederaufnahmezuschlag Aktivitätsgenossenschaft.

Wer kann die Freistellung erhalten?

Sie können diese Freistellung erhalten, wenn Sie vollarbeitslos sind und wenn Sie in Vorbereitung auf eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit:

  • ein Abkommen mit einer anerkannten Aktivitätsgenossenschaft abschließen;
  • wenn Sie zur Zielgruppe der "entschädigten Vollarbeitslosen" der Aktivitätsgenossenschaft gehören;
  • wenn die Vergütung oder die finanzielle Leistung, die Sie während des Abkommens erhalten, keine 2 Euro pro gemäß diesem Abkommen abgeleistete Arbeitsstunde übersteigt.

Von welchen Pflichten sind Sie während der Freistellung freigestellt?

Wenn Sie den Vorteil der Freistellung genießen:

  • dürfen Sie eine angebotene Arbeitsstelle ablehnen ;
  • müssen Sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen ;
  • müssen Sie nicht mehr als arbeitsuchend eingetragen sein ;

Die Freistellung verhindert nicht das Verhängen einer Sanktion wegen Nichtbeachtung dieser Pflichten, wenn die Verstöße sich vor dem Beginn der Freistellung ereignet haben.

Was müssen Sie machen, um die Freistellung zu erhalten?

Sie lassen ein Formular CD94.5 der Aktivitätsgenossenschaft ausfüllen und reichen dieses über Ihre Zahlstelle, die Ihnen beim Ausfüllen Ihres Teiles behilflich ist, beim Arbeitsamt der DG ein.

Wenn die Freistellung gewährt wird, genießen Sie automatisch den Vorteil der vorübergehenden Beibehaltung des Unterstützungsbetrags.

Wenn die Freistellung nicht bewilligt wird, können Sie binnen 3 Monaten einen Einspruch gegen diese Entscheidung vor dem Arbeitsgericht einreichen.

Die Freistellung kann zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass Sie das Abkommen nicht erfüllen oder nur unregelmäßig erfüllen.

Für jedes Abkommen, dass Sie abschließen, reichen Sie ein neues Formular CD94.5 ein.

 

Detailliertere Informationen über folgende Aspekte der Freistellung erteilen die Zahlstellen..

Welches ist die Dauer der Freistellung?

Die Freistellung wird für die Dauer des Abkommens bewilligt, jedoch mit einer Höchstdauer von 18 Monaten.

Solange die Höchstdauer nicht überschritten wurde, kann die Freistellung für mehrere aufeinanderfolgende oder auch nicht aufeinanderfolgende Abkommen bewilligt werden.

Dürfen Sie die während dieses Abkommens gewährten Leistungen mit Ihren Unterstützungen kumulieren?

Wenn Sie die Freistellung erhalten haben, werden die gewährten Leistungen nicht als Entlohnung betrachtet und Sie dürfen sie gleichzeitig mit Ihren Arbeitslosenunterstützungen beziehen.

Die Freistellung kann jedoch nur bewilligt werden und Ihnen erhalten bleiben, wenn die während des Abkommens gewährten Leistungen keine 2 Euro pro gemäß diesem Abkommen abgeleistete Arbeitsstunde übersteigen.

Welche Pflichten müssen Sie während der Freistellung einhalten?

Sie müssen im Besitz einer papiernen Kontrollkarte C3C oder einer elektronischen Kontrollkarte sein.

Die papierne Kontrollkarte ist erhältlich bei Ihrer Zahlstelle. Die elektronische Kontrollkarte ist auf der Portalseite der Sozialen Sicherheit (www.socialsecurity.be) zu finden. Auf den Webseiten der Zahlstellen finden Sie auch einen Link zu diesem Portal.

Während der Freistellungszeit müssen Sie im Besitz einer Kontrollkarte bleiben, die Sie laut Anweisung ausfüllen müssen:

  • geben Sie auf der Kontrollkarte nicht an, welches die Aktivitäten sind, die im Abkommen vorgesehen sind und die vom Abkommen auferlegt werden.
  • wenn Sie andere Aktivitäten verrichten, geben Sie es auf Ihrer Kontrollkarte an, indem Sie die entsprechenden Kästchen schwärzen. Für die betroffenen Tage haben Sie keinen Anspruch mehr auf Unterstützungen.
  • wenn Sie sich tatsächlich als Selbständiger niederlassen, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Unterstützungen und dürfen also keine Kontrollkarten mehr einreichen. Wenn Sie sich im Laufe des Monats niederlassen, dann schwärzen Sie die Kästchen Ihrer Kontrollkarte ab dem Tag Ihrer Niederlassung.

Sie müssen jeden Monat eine Anwesenheitsbescheinigung bei Ihrer Zahlstelle einreichen (Formular C98), welche nachweist, dass Sie an den auferlegten Aktivitäten regelmäßig teilnehmen. Wenn Sie eine papierne Kontrollkarte benutzen, fügen Sie diese Bescheinigung der Kontrollkarte bei.

Sie müssen arbeitsfähig sein.

  • Der Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig ist, darf keine Arbeitslosenunterstützungen beziehen.
  • Im Falle von Krankheit werden Sie von Ihrer Krankenkasse entschädigt. In diesem Fall müssen Sie binnen 48 Stunden Ihrer Krankenkasse ein Attest zukommen lassen.

Sie müssen in Belgien wohnhaft sein.

  • Um Unterstützungen beziehen zu können, müssen Sie Ihren Wohnsitz in Belgien haben und dort effektiv wohnen.

Was müssen Sie am Ende der Freistellung machen?

Sie lassen sich als hauptberuflich Selbständiger nieder.

Sobald Sie sich effektiv als Selbständiger niederlassen, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenunterstützungen. Wenn Sie sich im Laufe des Monats niederlassen, dann schwärzen Sie die Kästchen Ihrer Kontrollkarte ab dem Tag Ihrer Niederlassung. Sie dürfen für die folgenden Monate keine Kontrollkarten mehr einreichen.

Wenn Sie im Laufe der 6 Monate vor Ihrer Niederlassung als hauptberuflich Selbständiger als Unternehmerkandidat, der zur Zielgruppe gehört, durch ein Abkommen mit einer Aktivitätsgenossenschaft gebunden waren, dann können Sie eventuell einen Arbeitswiederaufnahmezuschlag der Aktivitätsgenossenschaft erhalten (siehe weiter).

Sie lassen sich nicht als Selbständiger nieder und möchten weiter Arbeitslosenunterstützungen beziehen.

  • Wenn Sie die papierne Kontrollkarte benutzen, müssen Sie bei Ihrer Zahlstelle vorstellig werden, die Ihnen eine andere Kontrollkarte ausstellen wird ;
  • Sie müssen sich innerhalb von 8 Tagen beim zuständigen Arbeitsvermittlungsdienst als arbeitsuchend eintragen lassen.
  • Wenn Sie vom 6-Monate-Bonus profitieren möchten (siehe den Punkt „In den Genuss welcher Vorteile können Sie kommen?“), müssen Sie diesen Bonus mit dem Formular C114-Bonus beantragen, auf dem die Aktivitätsgenossenschaft bescheinigt hat, dass das Abkommen erfolgreich beendet wurde. Reichen Sie das ausgefüllte Formular bei Ihrer Zahlstelle ein.

Welches sind Ihre Pflichten während des Zeitraums, in dem Sie den Arbeitswiederaufnahmezuschlag beziehen?

Sie müssen

  • jede Adressenänderung melden;
  • jedes Hindernis zur Gewährung des Zuschlags melden (Sie leben nicht mehr in Belgien, Sie haben Anspruch auf eine volle Pension, Sie stellen Ihre selbständige Tätigkeit ein);
  • Sie nehmen diese Mitteilung mittels eines Formulars C129.4 vor.

Sie brauchen nicht:

  • im Besitz einer Kontrollkarte zu sein;
  • anzugeben, dass Ihre familiäre Situation sich geändert hat.

Was müssen Sie machen, im Falle von Einstellung der selbständigen Tätigkeit?

Wenn Sie weiterhin Arbeitswiederaufnahme-Unterstützungen beziehen, müssen Sie Ihre Zahlstelle von der Einstellung Ihrer selbständigen Tätigkeit (oder vom Ende Ihrer Eintragung bei einer Sozialversicherungskasse für Selbständige) benachrichtigen.

 

Dokumente und Downloads
Formular CD94.5 - Antrag auf Freistellung im Rahmen eines Abkommens als Unternehmerkandidat mit einer Aktivitätsgenossenschaft (pdf 0,1 MB)
Weitere Links
Le Forem - Dienst für Ausbildung und Beschäftigung der Wallonischen Region
VDAB - Flämischer Dienst für Vermittlung und Ausbildung
Actiris - Dienst der Region Brüssel für Arbeitsvermittlung
Eures - Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität


logo_demetec © Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Impressum