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Die Studiengebühren in der Französischen Gemeinschaft

Die Regelstudiengebühren                                        

Allgemeine Bedingungen (Universitäten, Hochschulen und Kunsthochschulen)

Zunächst: Gemäß einem Dekret der Französischen Gemeinschaft vom 19. Juli 2010 zur Demokratisierung der höheren Studien sind die Beträge der Studiengebühren bis zum akademischen Jahr 2014-2015 eingefroren.

Dieses Dekret bringt Studenten aus einkommensschwachen Familien beachtliche Vorteile. Dabei ist neben der Einkommenshöhe auch die Zahl der unterhaltsberechtigen Personen ausschlaggebend.

Keine Studiengebühren bezahlen Studenten, wenn das Höchsteinkommen die folgenden Beträge nicht überschreitet (diese Studenten haben Anspruch auf eine Studienbeihilfe):

Zahl unterhalts-
berechtigter Personen
Höchsteinkommen,
um Anspruch auf
Studienbeihilfe zu haben
0 12.543,01 €
1 20.381,18 €
2 26.651,10 €
3 32.531,32 €
4 38.015,51 €
5 43.110,01 €
6 48.204,51 €
7 53.209,01 €
für jede weitere Person + 5.094,00 €

Ermäßigte Studiengebühren in Höhe von 374 €  bezahlen Studenten, wenn das Höchsteinkommen die folgenden Beträge nicht überschreitet (Studenten "aus bescheidenen Verhältnissen", auch sie haben Anspruch auf eine Studienbeihilfe eine Studienbeihilfe):

Zahl unterhalts-
berechtigter Personen
Höchsteinkommen im  Fall
von Studenten aus
"bescheidenen Verhältnissen"
0 15.791,01 €
1 23.629,18 €
2 29.899,10 €
3 35.779,32 €
4 41.263,51 €
5 46.358,01 €
6 51.452,51 €
7 56.547,01 €
für jede weitere Person + 5.094,50 €

Für alle anderen Studenten beläuft sich der Höchstbetrag der Studiengebühren auf 837€. Dieser Höchstbetrag gilt nicht für Kunsthochschulen und die Hochschulabteilungen für angewandte Kommunikation, Bildtechniken sowie Presse und Information.

Die Studiengebühren sind jedes Jahr zu entrichten.

Zusatzgebühren (Hochschulen und Kunsthochschulen)                                                                        

Die Hochschulen und Kunsthochschulen können zusätzliche Studiengebühren erheben, wobei allerdings Höchstbeträge festgelegt sind, die nicht überschritten werden dürfen. Seit dem Studienjahr 2007/2008 sinken diese Zusatzgebühren jedes Jahr um 10%. Ab 2017 werden sie ganz abgeschafft. Für das Studienjahr 2012-2013 galten folgende Höchstbeträge:

Studium kurzer Dauer

  • Studenten ohne Anspruch auf Studienbeihilfe: 239 €
  • Studenten aus "bescheidenen Verhältnissen" mit Anspruch auf Studienbeihilfe: 80 €
  • Studenten mit Anspruch auf Studienbeihilfe: keine zusätzliche Gebühr

Studium langer Dauer

  • Studenten ohne Anspruch auf Studienbeihilfe: 357 €
  • Studenten aus "bescheidenen Verhältnissen" mit Anspruch auf Studienbeihilfe: 119 €
  • Studenten mit Anspruch auf Studienbeihilfe: keine zusätzliche Gebühr

Hinweis: Wenn ein Student die Studieneinrichtung vor dem 1. Dezember des Jahres, für das er sich eingetragen hat, wechselt, können die bezahlten Beträge auf die neue Einrichtung übertragen werden.

Zusätzliche Verwaltungsgebühren

Zusätzlich zu den Regelstudiengebühren und Zusatzgebühren dürfen die Hochschulen und Kunsthochschulen sogenannte „Verwaltungsgebühren“ verlangen, die auf den effektiv entstandenen Kosten basieren. Hier einige Beispiele: Kursunterlagen, Photokopien, Nutzung von Räumen, Dienstleistungen und Material, Teilnahme an soziokulturellen Aktivitäten und Studienreisen.

Ein wichtiger Hinweis für Studenten mit Anspruch auf Studienbeihilfe: Die Studieneinrichtungen müssen ihnen auf Anfrage die Unterlagen der Pflichtkurse in gedruckter Form zur Verfügung stellen.

Rückerstattung der Studiengebühren

Wenn ein Student sein Studium vor dem 1. Dezember des Jahres, für das er sich eingetragen hat, abbricht, können die bezahlten Gebühren ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

Wenn ein Student, der normalerweise Anspruch auf ermäßigte Studiengebühren hat, den vollen Betrag bezahlt hat, kann ihm die zu viel bezahlte Summe zurückerstattet werden.

 


 

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