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Berufseingliederungszulage, Kindergeld, usw.

Als arbeitsuchender Schul- oder Studienabgänger können Sie nicht sofort Arbeitslosengeld erhalten, sondern erst nach einer bestimmten Frist, der sogenannten "Berufseingliederungszeit". Nach Ablauf der Berufseingliederungszeit können Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, die sogenannte "Berufseingliederungszulage".

Um Anrecht auf Berufseingliederungszulage zu haben, gelten bestimmte Bedingungen.

Die wichtigsten Bedingungen im Überblick:

  • Zunächst müssen Sie als Arbeitsuchende/r eingetragen sein. Sie können sich jederzeit eintragen, auch wenn noch ein Praktikum, Nachprüfungen oder eine Endarbeit anstehen. Sie dürfen nicht mehr schulpflichtig sein, also im Prinzip nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 25 Jahre alt sein (Ausnahmen sind möglich).
  • Sie müssen bestimmte Studien oder Lehren in Belgien oder im Ausland beendet und bestanden haben, um Anrecht auf Berufseingliederungszulage zu haben (Ausnahmen sind möglich).

Schulabgänger/innen unter 21 Jahren müssen mindestens die Oberstufe des Sekundarunterrichts oder eine duale Ausbildung (z.B. Lehre) erfolgreich beendet haben. Ohne ein entsprechendes Diplom können Sie also keine Berufseingliederungszulage erhalten, bis Sie 21 Jahre alt sind.

Schulabgänger/innen über 21 Jahre müssen mindestens die Oberstufe des allgemeinbildenden Sekundarunterrichts, das 3. Jahr des technischen, berufsbildenden oder künstlerischen Sekundarunterrichts, den Teilzeitunterricht, bestimmte Formen des berufsbildenden Fördersekundarunterrichts, eine Lehre oder bestimmte Studien oder Ausbildungen im Ausland beendet haben. „Beendet haben“ heißt, dass Sie das vollständige Schuljahr beendet haben müssen, einschließlich der erforderlichen Arbeiten und Prüfungen, selbst wenn Sie das Studium nicht bestanden haben.

Wenn Sie eine Lehre beendet bzw. bestanden haben, kann dies zu einer Verkürzung der Berufseingliederungszeit führen. Bei einer bestandenen Lehre entfällt die Wartefrist in der Regel komplett und Sie haben sofort Anrecht auf Berufseingliederungszulage. Wenn Sie die Lehre beendet, aber nicht bestanden haben, wird die Wartefrist auf 6 Monate verkürzt.

  • Sie dürfen keinem Vollzeitstudium mehr folgen.
  • Sie müssen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und sich aktiv um Arbeit bemühen. Ihre Suchbemühungen werden regelmäßig kontrolliert. Um Anspruch auf Berufseingliederungszulage zu haben, müssen sie 2 positive Bewertungen vorweisen können. Weitere Infos zu der Bewertungsprozedur finden Sie unter folgendem Link: Sie befinden sich in der Berufseingliederungszeit?

Wann beginnt die Berufseingliederungszeit?

  • Wenn Sie bestimmte Studien oder eine Lehre beendet haben (d.h. das Schuljahr beendet haben, einschließlich der erforderlichen Prüfungen, Nachprüfungen, Praktika und Arbeiten, selbst wenn Sie das Studium nicht bestanden haben), dann beginnt Ihre Berufseingliederungszeit, sobald Sie sich beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender eingetragen haben, allerdings frühestens am 1. August.
    Konkret bedeutet das: Wenn Sie sich vor dem 1. August beim Arbeitsamt eintragen, beginnt die Berufseingliederungszeit am 1. August. Tragen Sie sich erst nach dem 1. August ein, beginnt die Frist am Tag der Eintragung.
  • Für Schulabgänger unter 21 Jahren gilt ab dem 1. September 2015: um Anrecht auf Berufseingliederungszulage zu haben, müssen Sie mindestens die Oberstufe des Sekundarunterrichtes oder eine duale Ausbildung (z.B. Lehre) erfolgreich beendet haben.
  • Wenn Sie Ihre Ausbildung/Ihr Studium während des Schuljahrs abbrechen, beginnt die Berufseingliederungszeit am Tag der Eintragung. Auch wenn Sie noch Nachprüfungen haben oder eine Endarbeit oder ein Praktikum beenden müssen, beginnt die Berufseingliederungszeit erst am Tag Ihrer Eintragung.
  • Wenn Sie Ihr Studium oder Ihre Lehre beendet haben und schon vor dem 1. August eine Arbeitsstelle gefunden haben (auch Zeitarbeit), dann beginnt die Berufseingliederungszeit mit dem Beginn dieser Arbeitszeit. Bei Teilzeitarbeit zählen nur die Tage, an denen Sie gearbeitet haben, es sei denn, Sie sind gleichzeitig als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt eingetragen  (ab dem 1. August).

Achtung: diese Beispiele sollen nur die allgemeine Regelung veranschaulichen. Genauere Informationen finden Sie auf der Homepage des LfA.

Wie lange dauert die Berufseingliederungszeit?

Die Dauer der Berufseingliederungszeit beträgt immer 310 Arbeitstage, d.h. insgesamt 12 Monate.

Tage, an denen Sie arbeiten, werden zur Berufseingliederungszeit gezählt. Nur die Sonntage werden nicht berücksichtigt. Beachten Sie bitte, dass Sie sich nach einer Beschäftigung sofort wieder beim Arbeitsamt eintragen müssen, da nur die Tage gezählt werden, an denen Sie als Arbeitsuchender gemeldet sind.

Personen, die eine sogenannte Industrielehre absolviert haben, haben sofort nach Beendigung der Lehre Anrecht auf Arbeitslosengeld. Die normale Lehre (im Rahmen der mittelständischen Ausbildung) gilt dahingegen als schulische Ausbildung und unterliegt somit der Regelung zur Berufseingliederungszeit.

Weitere Infos zur Berechung der Dauer der Berufseingliederungszeit finden Sie auf der Homepage des LfA.

Auswirkungen von Studentenjobs oder normaler Arbeit

Die Ausübung eines Studentenjobs während oder nach dem Studium hat keine Auswirkungen auf die Dauer der Berufseingliederungszeit. Ein Studentenjob nach Beendigung Ihres Studiums (in den Monaten August und September) zählt mit zur Berufseingliederungszeit. Ein Studentenjob während des Studiums, d.h. bis zum 31.
Juli, wird nicht berücksichtigt.

Auch eine normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung während der Berufseingliederungszeit hat keinen Einfluss auf die Dauer der Berufseingliederungszeit. Beachten Sie jedoch, dass Sie Ihre Eintragung als Arbeitsuchende/r danach erneuern müssen, wenn die Beschäftigung ununterbrochen länger als 28 Tage gedauert hat. Ansonsten wird Ihre Eintragung und somit auch die Berufseingliederungszeit unterbrochen.

Auswirkungen von Ausbildungen

Eine Ausbildung mit einem Ausbildungsvertrag des Arbeitsamtes hat keine Auswirkung auf die Berufseingliederungszeit (sie läuft weiter).

Schulungen und Ausbildungen ohne Ausbildungsvertrag des Arbeitsamtes führen gewöhnlich zu einer Unterbrechung der Berufseingliederungszeit. Bei außerschulischen Ausbildungen können Sie eine Freistellung beim LfA beantragen (weitere Infos beim LfA erhältlich).

Krankenversicherung und Kindergeld

Krankenversicherung

Während der Dauer der Berufseingliederungszeit ist man über die Krankenkasse der Eltern versichert. Wenn man eine Arbeitsstelle gefunden hat, die Berufseingliederungszeit vorbei ist, oder man älter als 25 Jahre ist, muss man sich selbst einer Krankenkasse anschließen.

Kindergeld

Allgemein gilt, dass Ihre Eltern Kindergeld erhalten, solange Sie unter 25 Jahre sind, beim Arbeitsamt eingetragen sind und Ihre Berufseingliederungszeit läuft.

Achtung: eine Beschäftigung während der Berufseingliederungszeit kann - je nach Höhe des Gehalts - zum Verlust des Kindergeldes führen. Auch Studentenjobs in den Monaten Juli, August und September haben Einfluss auf das Kindergeld. Sie dürfen nicht länger als 240 Stunden als Student arbeiten, ansonsten verlieren Sie Ihr Anrecht auf Kindergeld. Weitere Auskünfte erhalten Sie auch auf der Internetseite der Föderalen Agentur für Kindergeld "Famifed" - www.kindergeld.be oder www.famifed.be.

Was tun nach Ablauf der Berufseingliederungszeit?

Im besten Fall haben Sie während der Berufseingliederungszeit eine Vollzeitbeschäftigung gefunden und uns darüber informiert. Sie brauchen dann natürlich nicht mehr vorstellig zu werden.

Wenn Sie hingegen keine Arbeit gefunden haben oder einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, müssen Sie sich erneut als Arbeitsuchender eintragen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Kommen Sie im Laufe des Monats vor dem Datum, an dem die Berufseingliederungszeit abläuft, spätestens aber 8 Kalendertage nach diesem Datum.
  • Danach können Sie bei der Arbeitslosenkasse Ihrer Wahl Arbeitslosengeld, die "Eingliederungszulage" beantragen. Es gibt die öffentliche Arbeitslosenkasse (HfA/CAPAC) und die Arbeitslosenkassen der Gewerkschaften.

Welche Pflichten haben Sie während der Berufseingliederungszeit ?

  • Sie müssen allen Vorladungen des Arbeitsamtes Folge leisten.
  • Sie müssen das Arbeitsamt über alle Veränderungen Ihrer persönlichen Situation unterrichten (Adresse, Zivilstand usw.).
  • Sie müssen aktiv nach Arbeit suchen.

Wann sollten Sie das Arbeitsamt unbedingt informieren?

  • Wenn Sie eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung gefunden haben.
  • Wenn Sie eine Tätigkeit als Selbstständiger aufgenommen haben.
  • Wenn Sie eine Beschäftigung im Ausland annehmen wollen.
  • Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis endet.
  • Wenn Sie arbeitsunfähig sind (Krankenhausaufenthalt, Unfall usw.).
  • Wenn Sie ein Praktikum im Ausland aufnehmen wollen*.
  • Wenn Sie ein Vollzeitstudium aufnehmen wollen*.
  • Wenn Sie einen längeren Auslandsaufenthalt planen*.

* Was die drei letzten Punkte betrifft, sollten Sie sich auch beim LfA oder einer Zahlstelle informieren, da diese Situationen Auswirkungen auf die Berufseingliederungszeit haben können. Teilen Sie dies am besten auch Ihrer Kindergeldkasse mit.

In bestimmten Situationen benötigen Sie eine Genehmigung oder Freistellung vom LfA, um Ihre Berufseingliederungszeit nicht zu unterbrechen. Informieren Sie sich rechtzeitig darüber.

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