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Haben Sie Ihren Arbeitsplatz verloren?

Besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Ob Sie Arbeitslosengeld beantragen können, hängt davon ab, ob Sie in Belgien oder im Ausland gearbeitet haben, bevor Sie arbeitslos wurden.

Wir geben Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Bestimmungen. Mehr Informationen und die gesetzlichen Grundlagen finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM) unter: Vollarbeitslosigkeit / Infoblätter für Arbeitnehmer.

Sie haben in Belgien gearbeitet

Sie müssen nachweisen, dass Sie vor Ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld während eines bestimmten Zeitraums, „Referenzperiode“ genannt, eine bestimmte Anzahl Arbeitstage abgeleistet haben.

Die Dauer der Referenzperiode und die Anzahl Arbeitstage hängen vom Alter zum Zeitpunkt der Antragsstellung ab.

Sie müssen während der Referenzperiode als Lohnempfänger gearbeitet haben und Beiträge zur sozialen Sicherheit geleistet haben (insbesondere für die Arbeitslosenversicherung).

In einer Reihe von Fällen kann die Referenzperiode verlängert werden. Beispiele: Laufbahnunterbrechung, Elternurlaub, Studium.

Bestimmte arbeitsfreie Tage gelten als Arbeitstage. Beispiele: Krankheitstage (unter bestimmten Bedingungen) und Urlaubstage, für die Urlaubsgeld gezahlt wurde.

Sie haben im Ausland gearbeitet

Sie müssen nachweisen, dass Sie vor Ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld während eines bestimmten Zeitraums, „Referenzperiode“ genannt, eine bestimmte Anzahl Arbeitstage abgeleistet haben.

Die Arbeitstage zählen nur, wenn Sie als Lohnempfänger gearbeitet haben. Es muss sich dabei um eine Tätigkeit handeln, die in Belgien als sozialversicherungspflichtig gilt.

Tätigkeiten als Selbständiger werden nicht berücksichtigt. Es gibt allerdings Ausnahmefälle. Informieren Sie sich bitte bei Ihrer Arbeitslosenkasse oder beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM).

Bevor die Tätigkeit, die Sie im Ausland ausgeübt haben, anerkannt werden kann, müssen Sie in Belgien gearbeitet haben. Informieren Sie sich bitte bei Ihrer Arbeitslosenkasse oder beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM).

Welcher Anspruch besteht bei einer Teilzeitbeschäftigung?

Wenn Sie teilzeitbeschäftigt sind, bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder Sie erhalten einen Teil des Arbeitslosengelds als Ausgleich zum Lohn oder Sie beantragen die Wahrung Ihrer Rechte ohne Ausgleichszahlung. Die entsprechende Anfrage muss bei der Zahlstelle eingereicht werden. Die Entscheidung trifft das Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM).

Wie wird der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt?

Das Arbeitslosengeld müssen Sie bei einer Arbeitslosenkasse Ihrer Wahl beantragen. Es gibt die öffentliche Arbeitslosenkasse(HfA/CAPAC) und die Arbeitslosenkassen der Gewerkschaften.

Für den Antrag brauchen Sie folgende Formulare:

  • entweder die Arbeitsbescheinigung C4 bzw. U1, die der Arbeitgeber am Ende des Beschäftigungsverhältnisses ausstellt,
  • oder das Formular C6, das am Ende einer Arbeitsunfähigkeit von der Krankenkasse ausgestellt wird,
  • oder das Formular C109,
  • und zusätzlich das Formular C1, das bei der Arbeitslosenkasse bereit liegt und das Sie benötigen, wenn Sie eine Zeitlang nicht gearbeitet haben oder als Selbständiger tätig waren.

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Weitere Links
Le Forem - Dienst für Ausbildung und Beschäftigung der Wallonischen Region
VDAB - Flämischer Dienst für Vermittlung und Ausbildung
Actiris - Dienst der Region Brüssel für Arbeitsvermittlung
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