Wenn Sie aufgrund des Coronavirus nicht mehr in der Lage sind, Ihr Personal weiter zu beschäftigen, dürfen Sie es in die zeitweilige Arbeitslosigkeit (auch Kurzarbeit genannt) versetzen. Dafür müssen Sie bestimmte Formalitäten erledigen. Diese Formalitäten können auch von Ihrem Sozialsekretariat als Bevollmächtigter erledigt werden.
Angesichts der zahlreichen Anträge auf zeitweilige Arbeitslosigkeit im Zuge der Coronavirus-Krise wurden die Verfahren sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer stark vereinfacht. Beroffene Sektoren und Unternehmen und ihre Arbeitnehmer können ein "vereinfachtes" Verfahren für zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt infolge der Coronakrise nutzen.
Zuständig für Kurzarbeit in Belgien ist das Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA / ONEM).
Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des LfA.
Auch die betroffenen Arbeitnehmer müssen sich nicht beim Arbeitsamt melden, sondern können sich direkt an eine Zahlstelle für Arbeitslosengeld (Gewerkschaft oder HfA-Capac) wenden, um ihren Antrag einzureichen. Das Antragsformular und weitere Informationen finden sie auf den jeweiligen Webseiten:
• Sozialistische Gewerkschaft (FGTB)
• Christliche Gewerkschaft (CSC)
• Liberale Gewerkschaft (CGSLB)
• Freie Zahlstelle (HFA-Capac).
Wenn Ihr Betriebssitz in Deutschland oder Luxemburg ist, dann sind die jeweiligen Arbeitsverwaltungen für das Kurzarbeitergeld zustängig, auch wenn betroffene Arbeitnehmer in Belgien wohnen.
Informationen finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit oder der ADEM in Luxemburg.